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Wo gilt keine Meisterpflicht?
Die Anlage B der Handwerksordnung listete die Berufe auf, die ohne Meister ausgeübt werden dürfen.
Sie unterteilen sich in die so genannten zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe, für die beide kein Meisterzwang gilt,
Während bei den zulassungsfreien Berufen freiwillig ein Meistertitel erworben werden kann, gibt es diesen bei den handwerksähnlichen Gewerben teils gar nicht.
1. Zulassungsfreie Handwerke
Unter die zulassungsfreien Berufe fallen z.B.
- Uhrmacher,
- Gold- und Silberschmiede,
- Schuhmacher,
- Brauer und Mälzer,
- Textilreiniger,
- Gebäudereiniger,
- Maßschneider,
- Kosmetiker,
- Fotografen,
- Geigenbauer,
- Buchbinder und
- Bestatter.
2. Handwerksähnliche Berufe
Als handwerksähnliche Berufe sind u.a. gelistet:
- Das Bautentrocknungsgewerbe,
- Bodenleger,
- Rohr- und Kanalreiniger,
- Fahrzeugverwerter,
- Änderungsschneider,
- Kunststopfer,
- Gerber,
- Teppichreiniger,
- Maskenbildner,
- Klavierstimmer und
- Requisiteure.
Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen.
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