Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Was Gesellschafter wissen sollten

Im Juni 2021 wurde mit dem MoPeG ein Gesetz zur umfassenden Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verabschiedet. Es tritt 2024 in Kraft. Davon betroffene Gesellschaften sollten die Zeit nutzen, eventuell erforderliche Anpassungen vorzunehmen, ihre Gesellschaftsverträge wo nötig zu überarbeiten usw.

Insbesondere GbRs müssen entscheiden, ob sie sich künftig ins neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen wollen.

Wir geben einen Überblick über alles, was Gesellschafter über das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wissen sollten.

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Änderungen für die GbR und andere Personengesellschaften

Rechtsfähgikeit

Durch das MoPeG werden die GbR und die Personenhandelsgesellschaften oHG und KG einander angenähert. Das neue Gesetz regelt klar, dass auch die GbR selbst rechtsfähig sein und dann auch eigenes Vermögen haben kann.

Umwandlung

Ferner ist bei eingetragenen GbRs künftig ein Formwechsel nach Umwandlungsgesetz möglich, was bisher nicht der Fall war.

Register

Eine ganz zentrale Änderung bringt das MoPeG mit der Schaffung eines eigenen Gesellschaftsregisters der Amtsgerichte, speziell für die GbR.

Die  Registrierung ist freiwillig. In manchen Fällen kommen GbRs aber rein faktisch nicht um sie herum, z.B.  wenn sie Rechte an Immobilien ins Grundbuch eintragen oder andere Rechte registrieren lassen möchten.

Insbesondere Zusammenschlüsse wie Bau-Arbeitsgemeinschaften oder Familiengesellschaften in GbR-Form werden sich künftig über eine Eintragung Gedanken machen müssen.

Zusatz eGbR

Im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs haben den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“/ „eGbR“ zu tragen. Sie sind zudem künftig automatisch auch zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet, dem sie bislang nicht unterfielen.

Beschlüsse

Neu sind auch die bisher komplett fehlenden Regelungen zur Beschlussfassung bei der GbR: Die entsprechende Anwendung der für KG und oHG geltenden Bestimmungen wird erstmals festgeschrieben, es bleibt aber beim Grundsatz der Einstimmigkeit.

Stimmrecht, Gewinnverteilung

Änderungen ergeben sich für Personengesellschaften aber auch hinsichtlich einiger Interna. So richten sich Stimmrecht und Gewinnverteilung, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, künftig nicht mehr grundsätzlich nach Köpfen, sondern nach der Höhe der Beteiligung.

Nachhaftung

Erleichterungen gibt es für aus Personengesellschaften ausscheidende Gesellschafter, die künftig nur noch für Pflichtverletzungen vor ihrem Ausscheiden haften müssen (begrenzte Nachhaftung).

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Änderungen speziell für oHG und KG

Freiberufler

Eine wichtige Neuerung für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften besteht darin, dass künftig grundsätzlich auch Freiberufler eine oHG oder KG gründen und damit z.B. von den Haftungsbeschränkungen der KG profitieren könne. Somit bietet sich ihnen eine Alternative zur bisher allein möglichen Partnerschaftsgesellschaft. Für bestimmte Berufe besteht noch Regelungsbedarf seitens der zuständigen Standesorganisationen.

Beschlüsse, Gewinnverteilung, Informationsrecht

Neue Regelungen für oHG und KG ergeben sich, wie bei der GbR, auch hinsichtlich des Beschlussverfahrens und der Gewinnverteilung, aber auch bezüglich der Informationsrechte für Kommanditisten, die künftig gesellschaftsvertraglich nicht mehr ausschließbar sind.

 

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