• Plattformen-Steuertransparenzgesetz

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Achtung Privatverkäufer: Plattformen-Steuertransparenzgesetz bringt Meldepflichten!

Viele Privatpersonen verdienen sich ein paar Euro hinzu, indem sie auf Plattformen wie eBay Artikel verkaufen oder private Dienstleistungen anbieten.

Ab sofort ist dabei Vorsicht geboten, denn das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet Plattformbetreiber dazu, derartige Transaktionen  jährlich (bis zum 31. Januar des Folgejahres) an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden!

Betroffen sind Privat-Anbieter, die auf den einschlägigen Plattformen mehr als 30 Veräußerungsgeschäfte im Jahr tätigen bzw. dabei einen Erlös über 2.000 Euro erzielen.

Hintergrund ist die DAC-7 Richtlinie/ EU-Richtlinie 2021/514 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Besteuerung, welche mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Welche Transaktionen sind erfasst?  


Das Gesetz erfasst Tätigkeiten, welche gegen Vergütung erbracht werden. Dies reicht von der Vermietung von Immobilien oder Verkehrsmitteln über persönliche Dienstleistungen bis zum Verkauf von Gegenständen. Betroffen sind Personen, die in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig sind.

Um welche Plattformen geht es?

Plattformen im Sinn des PStTG sind auf digitalen Technologien beruhende Systeme, die es Nutzern mittels Apps oder Software ermöglichen, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Geschäfte abzuschließen, die auf die Erbringung der o.g. Tätigkeiten oder die Zahlung einer damit zusammenhängenden Vergütung gerichtet sind.

Darunter fallen u.a. Amazon, Ebay, AirBnB, Booking.com oder Uber, sofern auch die Zahlung über die Plattform abgewickelt wird. Wer z.B. auf Ebay Kleinanzeigen nur Kontakt zu Käufern aufnimmt, welche die Ware dann  z.B. bei ihm zu Hause abholen und dabei das Geld übergeben, fällt nicht unter die Vorschrift. Nicht erfasst sind auch Affiliateseiten, die nur auf Portale verlinken, Zahlungsdienstleister oder Onlineshops auf der eigenen Webseite des Anbieters.

Welche Daten werden gemeldet?

Gemeldet werden müssen u.a. Vor- und Nachname sowie Adresse des Verkäufers/ Vermieters/ Dienstleisters, seine  Steueridentifikationsnummern, seine Bankverbindung sowie der Erlös und Gebühren bzw. Provisionen.