PS5 Chaos: Saturn und Media Markt vor Gericht
Die fünfte Edition der PlayStation von Sony ist im November vergangenen Jahres erschienen. Vorbestellen dufte man die Konsole bereits im September und Oktober 2020, das ausliefern war für den 19.11.2020 geplant, wegen Lieferverzögerungen aber in vielen Fällen gar nicht möglich gewesen. Ein neues Lieferdatum wurde den Käufern nicht mitgeteilt, von einer Stornierung der Bestellungen wurde kein Gebrauch gemacht. Stattdessen haben die Geschäfte einfach den vollen Rechnungsbetrag (399,99 Euro für Digital Edition bzw. 499,99 Euro für Disc Edition) eingefordert. Das halten die Verbraucherschützer für unwirksam: die Verbraucherzentrale aus Sachsen hat jetzt Klage beim Landgericht München gegen Saturn und Media Markt eingereicht.
Den beiden Unternehmen wird vorgeworfen, „verbraucherschutzwidrige Praktiken“, „irreführende geschäftliche Handlungen“ und „nicht wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen“ verwendet haben. Auf eine vorausgegangene Abmahnung und Unterlassungserklärung der Verbraucherschützer hat weder Saturn noch Media Markt reagiert.
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Streitpunkt: Wann wird der Kaufvertrag laut AGB wirksam?
In einem den Verbraucherschützern vorliegenden Fall wurde ein Gerät durch den Kunden vorbestellt, eine für den Online-Handel gesetzlich vorgeschriebene Bestellbestätigung blieb jedoch aus. Dafür folgte aber wenige Tage später eine Zahlungsaufforderung. Dies widerspricht laut der Rechtsexperten der Verbraucherzentrale jedoch den AGBs des Unternehmens.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Saturn bestätigt nämlich die Bestellung selbst noch keinen gültigen Kaufvertrag, dieser wird erst dann wirksam, wenn die Ware verschickt wird. Dies lässt darauf schließen, dass mit der Zahlung eben noch kein Vertrag zustande kommt. Das ist aber irreführend, heißt es in der Stellungnahme der Verbraucherorganisation. Wird eine Zahlungsaufforderung versendet, und wie vorliegend, der Versand der Ware bei Zahlungseingang ankündigt, kann der Kunde annehmen, dass ein Vertragsschluss vorliegt.
Aus Sicht des Bestellers ist die Kaufpreiszahlung nur dann zu erbringen, wenn bereits ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, der Basis für die Zahlung ist. In der Regel will ja kein Kunde in Vorleistung treten, ohne einen eigenen Anspruch auf die Lieferung zu haben. Hier bleibt dabei auch völlig unklar, wie lange Saturn die Zahlungen der Kunden einbehalten wird, zumal selbst nach 4 Monaten nach der Markteinführung die eintreffenden Geräte innerhalb weniger Minuten wieder ausverkauft sind und den Vorbestellern lediglich im November 2020 mitgeteilt wurde, dass der Versand zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgt.
Solch ein Umgang und mangelhafte Kommunikation ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht nur äußerst „unfreundlich“ gegenüber der Kunden des Unternehmens, sondern auch intransparent und unzulässig. Der Kauf sollte dagegen spätestens durch die Zahlungsaufforderung zustande kommen, womit die Händler in der Lieferpflicht sind.
In zehn bis zwölf Monaten soll es ein Ergebnis geben. Primär geht es in dem Verfahren um eine Entscheidung rund um die AGB. Schadensersatzzahlungen oder Nachlieferungen sind nicht das Ziel. Vielmehr wird damit gerechnet, dass mit der Klage in Präzedenzfall geschaffen wird, der klar regelt, zu welchem Zeitpunkt im Online-Handel ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande kommt. Da viele Shops im Netz auf ähnliche Weise Ihre AGBs gestalten, könnte ein Urteil in der Sache für mehr Transparenz und Sicherheit bei Onlinekäufen sorgen.
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