Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Es gibt jedoch Grenzen bei der Rechtswahl. So darf sie insbesondere nicht dazu führen, dass Verbrauchern der Schutz entzogen wird, den ihnen zwingenden Vorschriften des Rechts geben würden, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre.
Wenn in AGB eine Rechtswahl getroffen werden soll, sollte auch immer darauf geachtet werden, dass anzuwendendes Recht und Gerichtsstand gleich sind. Ansonsten muss das zuständige Gericht später im Streitfall nach dem Recht eines anderen Landes entschieden, was zu erheblichen Schwierigkeit führen dürfte.
Auch müssen die AGB wirksam in den grenzüberschreitenden Vertrag einbezogen werden. Wichtig zu wissen: Selbst bei business-to business Verträgen reicht dazu – anders als bei rein inländischen B2B Geschäften – ein bloßer Hinweis auf die AGB nicht aus. Die AGB müssen dem Vertragspartner meist in seiner Landessprache bzw. der Vertragssprache komplett zur Kenntnis gebracht werden.
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