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Rom I Verordnung regelt geltendes Recht
Fehlt eine klare Vereinbarung über die Rechtswahl und befinden sich die Vertragspartner in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so ist die so genannte ROM-I-Verordnung entscheidend.
Die Verordnung gilt für Vertragsverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht grundsätzlich nach Artikel 4 der Verordnung: Entscheidend ist danach der Aufenthaltsort des Vertragspartners, der die Leistung erbringt, d.h.:
- Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ausnahmen hiervon gelten für Verträge mit Verbrauchern (Art. 6). Verträge, die Verbraucher mit einem Unternehmer schließen, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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