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Ausnahmen von der Betragspflicht
Unternehmen bzw. Betriebsstätten haben grundsätzlich Rundfunkbeiträge zu zahlen. Betriebsstätten sind ortsfeste Raumeinheiten, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt sind. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Beitragspflicht;
Beitragsfreiheit
Keinen Rundfunkbeitrag zahlen
- Büros in beitragspflichtigen Privatwohnungen, für die bereits Beiträge entrichtet werden und die ausschließlich über die Privaträume betreten werden können.
- Betriebsstätten, in denen nur Ehrenamtliche arbeiten,
- Räumlichkeiten für gottesdienstliche Zwecke,
- Betriebsstätten ohne eingerichtete Arbeitsplätze, in denen nicht regelmäßig gearbeitet wird, sondern nur gelegentlich jemand Tätigkeiten verrichtet. Beispiele hierfür sind Trafohäuschen, vorübergehende Baustellen/ zeitweise aufgestellte Baucontainer oder nicht ortsfeste Marktstände.Zu unterscheiden sind sie aber von Büros oder Geschäftsräumen, die zwar nur auf Zeit angemietet werden, aber über eingerichtete Arbeitsplätze verfügen. Sie sind als Betriebsstätten beitragspflichtig. Ein Beispiel sind Pop-up-Shops, also vorübergehende provisorische Einzelhandelsgeschäft, die einige Zeit lang in leerstehenden Geschäftsräumen betrieben werden.
Reduzierter Rundfunkbeitrag
Erleichterungen gelten für so genannte Einrichtungen des Gemeinwohls. Sie zahlen pro Betriebsstätte lediglich einen Drittelbeitrag, egal wie viele Mitarbeiter sie haben. Diese Regelung gilt z.B. für:
- Polizei und Feuerwehr, Bundeswehr und Katastrophenschutz
- Gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, Einrichtungen der Jugend- und Altenhilfe, für Suchtkranke oder Obdachlose
- Eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen
- Öffentliche Schulen und Hochschulen
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- Anzahl Mitarbeiter
- Bis zu 8
- 9-19
- 20-49
- 50 bis 249
- 250 bis 499
- 500 bis 999
- 1.000 bis 4.999
- 5.000 bis 9.999
- 10.000 bis 19.999
- 20.000 und mehr
- Anzahl Beiträge
- 1/3 Beitrag
- 1 Beitrag
- 2 Beiträge
- 5 Beiträge
- 10 Beiträge
- 20 Beiträge
- 40 Beiträge
- 80 Beiträge
- 120 Beiträge
- 180 Beiträge
- Beitragshöhe gesamt (€)
- 6,12
- 18,36
- 36,72
- 91,80
- 183,60
- 367,20
- 734,40
- 1.468,80
- 2.203,20
- 3.304,80
Ist ein Hotel nicht das ganze Jahr über geöffnet, sondern für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate geschlossen, z.B. im Winter, kann für diesen Zeitraum eine Freistellung vom Rundfunkbeitrag beantragt werden. Dasselbe gilt für andere Saisonbetriebe, wie z.B. Eisdielen.
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