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Kein Anspruch auf Erstattung der Rücksendekosten
Ganz anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Rücksendekosten, die bei einem Widerruf anfallen. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, sofern der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss von dieser Pflicht unterrichtet hat. So bestimmt es § 357 VI BGB.
Fehlt ein solcher Hinweis, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher auch die Kosten für die Rücksendung zu erstatten. Damit der Verbraucher die Rücksendekosten tragen muss, sollte der Verkäufer also eine sorgfältig gestaltete Widerrufsbelehrung haben.
Die Kostentragungspflicht des Käufers gilt auch dann nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, die Rücksendekosten zu tragen, etwa in seinen AGB. Viele Online-Händler übernehmen freiwillig die Kosten für die Rücksendung.
Wenn der Kunde allerdings ohne besonderen Grund eine teurere Rücksendemethode wählt, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, auch diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen. Egal ob er im Übrigen aufgrund seiner eigenen AGB oder aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Aufklärung in der Widerrufsbelehrung zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist.
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