Keine persönliche Haftung durch Gründung einer UG, GmbH oder GmbH & Co. KG

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Persönliche Haftung durch Gründung einer UG, GmbH oder GmbH & Co. KG ausschließen

Keine private Haftung durch Gründung einer GmbH, UG oder GmbH & Co. KG

In diesem Video geht es um den Ausschluss der persönlichen Haftung durch die Gründung einer GmbH, UG oder GmbH & Co.KG. Der Haftungsausschluss ist das wichtigste Ziel der Gründung einer solchen Gesellschaftsform. Dies gilt für alle Verbindlichkeiten, die im ganz normalen Geschäftsbetrieb der Unternehmung begründet werden. Wenn die Gründer dort keine eigene Haftung übernommen haben, dann haften diese nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen.

Ausschluss der privaten Haftung

Das bedeutet für Sie als Gründer, wenn Sie beispielsweise Ware verkaufen und diese ist mangelbehaftet, dann können auf die Gesellschaft viele Regressforderungen zu kommen. Wenn die Gesellschaft diese Forderungen nicht decken kann, werden Sie dafür nicht mit Ihrem privaten Vermögen haften müssen. Oder beispielsweise wenn Sie ein Werk oder eine Dienstleistung erbringen, und dabei vielleicht einen Fehler begangen haben, in diesem Fall ist Ihr privates Vermögen nicht bedroht.

Weit verbreiteter Irrtum – Stammeinlage muss nur einmal erbracht werden

Dabei gibt es einen weit verbreiteten Irrtum, dem Gründer unterliegen. Viele denken nämlich, dass wenn es zu einem Schadensfall kommt, dass sie dann noch mal die Stammeinlage dazu schießen müssen, wenn diese verbraucht ist. Das stimmt so nicht. Wenn Sie einmal die Stammeinlage eingebracht haben, ist damit die juristische Person gegründet. Und auch wenn das Geld schon verbraucht worden ist, sie müssen nichts dazu schießen.

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