Impressum, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung: Bundesweit mit Anwalt
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Impressum, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung
Das Impressum dient den Besuchern einer Website zur Information über die wesentlichen Kontaktdaten des Websitebetreibers.
Die Widerrufsbelehrung auf der Website ist beim Online-Handel vorgeschrieben. Sie belehrt den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und gibt ihm die wesentlichen Informationen darüber, wie er es ausüben kann.
Die Datenschutzerklärung auf der Website enthält Informationen kommt bei der Erhebung personenbezogener Daten zum Tragen. Sie enthält Auskünfte über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung sowie über etwaige Weitergaben von Daten an Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR.
In diesem Artikel lesen Sie mehr
- zum Impressum
- zur Widerrufsbelehrung und
- zur Datenschutzerklärung auf Ihrer Website.
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Inhaltsverzeichnis
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Impressum
- Das Impressum entwickelte sich aus mittelalterlichen Texten und deren Angaben zu Autor, Schreiber, Entstehungsort und -jahr
- Bereits 1530 wurde eine Impressumspflicht für gedruckte Bücher im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eingeführt
- Im Internet spricht man beim Impressum auch von Anbieterkennzeichnung
Mittelalterliche Autoren und Abschreiber verewigten sich in den handschriftlich von ihnen verfassten Texten. Später wurde das Impressum zur Pflicht, um den jeweiligen Verantwortlichen für ein Buch oder einen Text kenntlich zu machen, etwa um politisch kritische Autoren identifizieren zu können. In der Vergangenheit war der Begriff also aus der Verwendung in Büchern und Zeitschriften bekannt. Die Pflicht zur Kennzeichnung des verantwortlichen Autors bzw. Erstellers hat sich auf das Internet übertragen: Hier ergibt sich die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz (TMG). D
Wer braucht ein Impressum?
In schriftlich verfassten Dokumenten wie Rechnungen, geschäftlichen Briefköpfen etc. sind bestimmte Angaben wie Name, Kontaktinformationen und Rechtsform bereits lange Pflicht. Sie dienen dem Verbraucherschutz und ermöglichen es, den Vertragspartner im Streitfall in Anspruch zu nehmen. Das Aufkommen des Onlinehandels führte zu einer Anpassung dieser Regelungen und einer Ausweitung auf sogenannte Telemedien.
Der Begriff der Telemedien ist sehr weit gefasst und schließt grundsätzlich jeden Online-Auftritt mit ein. Ausnahmen von der Impressumspflicht gibt es faktisch fast keine. Für das Vorliegen eines eigenständigen Online-Auftritts reicht es bereits, wenn der Ersteller grundsätzlichen Einfluss auf die Webseite hat. Somit sind auch Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon und Facebook davon umfasst.
Eine Website ist ein Telemedium, wenn sie einem geschäftlichen Zweck dient. Dies muss nicht einmal eine direkte Gewinnerzielung sein, auch Werbung in geringem Umfang wie beispielsweise einfache Produktinformationen reicht dafür bereits aus. Somit sind Internetseiten, die keinen geschäftsmäßigen Zwecken dienen, äußerst selten. Eine Website, die ausschließlich familiären oder persönlichen zwecken dient, wie beispielsweise das Hochladen von Familienfotos ohne jegliche Werbung ist beispielsweise nicht von der Impressumspflicht umfasst.
Beispiele für die Impressumspflicht
Ein Impressum benötigen Sie als Betreiber einer gewerblichen Website stets:
- Impressum für Online- und Webshops
- Impressum für den Amazon Marketplace
- eBay-Powerseller-Impressumn
- Internetangebote für Dienstleistungen, sowohl B2B als auch B2C
- Impressum für Vermittlungsportale für Waren oder Dienstleistungen
- Impressum für Betreiber von Chatrooms
- Impressum für ein Online-Forum
- Impressum für einen Blog
- Private Webseiten, auf denen Werbebanner geschaltet sind
- Social-Media-Angebote wie eine Facebook-Page
- Versehentlich Online gestellte Seiten sowie
- “vergessene” oder veraltete Seiten, die nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen
Was muss im Impressum stehen?
Welche Angaben das Impressum umfassen muss, ist in § 5 TMG geregelt. Bestimmte Pflichten hängen davon ab, zu welcher Personengruppe der Website-Betreiber gehört. Die Impressumspflicht wird dabei umfangreicher, wenn es sich um juristische Personen oder journalistische Inhalte handelt.
- Grundangaben: Website-Betreiber ist natürliche Person
- Weitergehende Angaben: Betreiber der Website ist juristische Person oder Personengesellschaft (§§ 5 und 6 TMG)
- Umfangreichste Angaben: Website besitzt journalistisch-redaktionelle Inhalte (§ 55 Abs. 2 RStV)
Die allgemeinen Pflichtangaben im Impressum lauten wie folgt:
Name und Anschrift
- Bei natürlichen Personen umfassen die Kontaktdaten mindestens den ausgeschriebenen Vornamen sowie den Nachnamen. Die Kontaktdaten von Unternehmen wie z.B. UG, GmbH, AG (juristische Personen) oder GmbH & Co. KG, UG & Co. KG, GbR, OHG (Personengesellschaften) umfassen die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens einen ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen einer Vertretungsberechtigten Person.
- Ladungsfähige Anschift: Dies umfasst die Straßenadresse des Betreibers mit Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist die Adresse der Fimensitz. Eine Postfach-Adresse im Impressum genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift ist.
Rechtsform
Unternehmen müssen angeben, welche Rechtsform sie besitzen. Der Unternehmensname muss daher einen Zusatz wie „OHG“, „UG“, „GmbH“, „GmbH & Co. KG“, „UG & Co. KG“ oder „AG“ tragen. Handelt es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, haben diese ebenfalls ihre Rechtsform anzugeben.
Vertretungsberechtigte Personen
Da juristische Personen und Personengesellschaften nicht selbst handeln können, benötigen diese eine vertretungsberechtigte Person. Bei juristischen Personen wie der UG oder GmbH sind daher die Geschäftsführer im Impressum zu nennen. Bei GbR, OHG oder GmbH & Co. KG sind es die vertretungsberechtigten Gesellschafter – im Fall einer GmbH & Co. KG steht die Komplementärs-GmbH mit ihrem Geschäftsführer im Impressum.
Angaben zum Stamm- oder Grundkapital im Impressum
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG hat das Impressum nicht zwingend Angaben über das Kapital der Gesellschaft zu enthalten. Diese Angabe kann also weggelassen werden.
Kontaktdaten
§ 5 Abs. 1 Nr 2 TMG führt hierzu aus: [Erforderlich sind]„Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.“
Anzugeben sind die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer. Eine Faxnummer ist nicht zwingend, sofern Sie nicht selbst per Fax kommunizieren. Ein Kontaktformular auf der Website ist nicht Pflicht, kann aber aus Marketinggesichtspunkten nützlich sein.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist die Angabe einer Aufsichtsbehörde Pflicht, sofern der Geschäftszweig eine solche besitzt. Dies umfasst beispielsweise Branchen wie Wach- und Schließunternehmen, Makler und Spielhallenbetreibern.
Zuständiges Registergericht und die Registernummer
Eine Gesellschaft, die in ein öffentliches Register eingetragen ist (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister), hat dies im Impressum mitzuteilen. Zusätzlich umfasst das Impressum den Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht Köln; HRB 5555555) (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).
Gesetzliche Berufsbezeichnung
Auch Freiberufler haben im Impressum Ihrer Website bestimmte Angaben zu machen. Beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater müssen Angaben über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, machen. Dazu kommt die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen sowie Informationen, wie diese zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).
Gesellschaften in Abwicklung
Eine Besonderheit kommt beim Impressum von Unternehmergesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich jeweils in Abwicklung oder Liquidation befinden, zum tragen. In diesem Fall muss im Impressum die entsprechende Angabe gemacht werden. Es erfolgt der Zusatz „i.L.“. So ist beispielsweise eine in Liquidation befindliche Unternehmergesellschaft „MUSTERFIRMA UG i. L.“ zu bezeichnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (Steuer-ID) ist im Impressum eines Unternehmens Pflicht.
Verantwortliche Autoren für redaktionell-journalistische Inhalte
Besonders umfangreich ist die Impressumspflicht für Websites mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Insbesondere, aber nicht nur komplette Inhalte oder Auszüge periodischer Druckerzeugnisse, die auf der Website veröffentlicht werden, führen zu der Pflicht nach § 55 Abs. 2 RStV (Rundfunkstaatsvertrag), einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts zu benennen. Diese Nennung umfasst Namen sowie Anschrift. Bei mehreren Verantwortliche ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Der benannte Verantwortliche muss einen ständigen Aufenthalt im Inland haben. Darüber hinaus darf dieser nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Er muss voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgungsfähig sein.
Richtige Gestaltung und Darstellung des Impressums auf der Website
Das Telemediengesetz stellt Anforderungen an die Gestaltung des Impressums:
- Das Impressum und die Angaben müssen leicht erkennbar sein
- Das Impressum muss unmittelbar erreichbar sein
- Ständige Verfügbarkeit der Informationen
Leichte Erkennbarkeit
Die erste Voraussetzung ist die leichte Erkennbarkeit des Impressums. Hierfür ist es erforderlich, dass die Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle auf der Website platziert sind. Das Impressum sollte ohne langes Suchen auffindbar sein. Dabei ist ein gut erkennbarer, also nicht versteckter oder winziger Link auf die Informationen ausreichend. Die Bezeichnung als Anbieterkennzeichnung oder Impressum ist empfehlenswert, doch auch die Bezeichnung “Kontakt” ist laut Rechtsprechung ausreichend. Eine Beschriftung des Links zum Impressum mit dem Wort “Info” war jedoch laut Gericht nicht ausreichend. Um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir daher keine Experimente sondern die klassische Bezeichnung “Impressum”. Ein leicht zu findendes und korrekt bezeichnetes Impressum stellt die Rechtssicherheit Ihrer Website sicher. Außerdem wirkt es seriös auf Besucher der Website.
Das Impressum muss außerdem für sich alleine stehen. Es darf beispielsweise nicht nur Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sein.
Unmittelbare Erreichbarkeit
Die Informationen des Impressums müssen unmittelbar erreichbar sein. Unmittelbar bedeutet für das Impressum. dass es ohne wesentliche Zwischenschritte aufrufbar ist. Das Impressum darf also nicht hinter zu vielen Links versteckt sein. Der Bundesgerichtshof hat eine Erreichbarkeit über bis zu zwei Links noch als zulässig angesehen.
Ständige Verfügbarkeit
Die ständige Verfügbarkeit ist dann gegeben, wenn die Seite mit dem Impressum dauerhaft verfügbar und der Link funktionstüchtig ist. Eine kurzzeitige Server-Auszeit ist dabei noch akzeptabel, längere offline-Zeiten jedoch nicht. Vielfach liegt das Impressum auf demselben Server wie die restliche Website, so dass diese Frage vernachlässigt werden kann. Um sicher zu gehen, sollte das Impressum nicht nur als PDF-Datei zum Herunterladen verfügbar sein, sondern mit sämtlichen gängigen Browsern ohne Zusatzprogramme lesbar sein.
Verstoß gegen Impressumspflicht führt zum Ordnungsgeld und Abmahnung
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000 € bestraft werden kann. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist darüber hinaus ein Grund, der Wettbewerbern eine Abmahnung ermöglicht. Unseriöse „Abmahner“ durchforsten gezielt das Internet nach fehlerhaften Impressen. Auch wenn es sich in den meisten Fällen um ein reines Bagatelldelikt handelt, da der Betreiber nicht die Absicht hatte, sich in der Anonymität zu verstecken, so gab es in der Vergangenheit doch immer wieder „Abmahnwellen“ wegen falschen oder fehlenden Impressen. Die Verwendung eines nicht professionellen Muster-Impressums mit unzureichenden Angaben kann daher ein leicht vermeidbares, aber erhebliches Risiko für Ihren Geschäftsbetrieb bedeuten.
Überblick
Das Impressum Ihrer Website enthält die wesentlichen Daten von Ihnen als Website-Betreiber. Somit haben Ihre Besucher und Kunden die Möglichkeit, mit Ihnen in Kontakt zu treten und kennen im Streitfall den richtigen Ansprechpartner.
Das Telemediengesetz (TMG) verpflichtet den Betreiber einer Website zur Bereitstellung eines Impressums.
Ihre Website bzw. Ihr Online-Auftritt benötigt daher in aller Regel ein Impressum. Grundsätzlich jede geschäftliche Website benötigt ein Impressum zumindest mit grundlegenden Informationen. Ausnahmen bilden nur rein private Webseiten, die keinerlei Werbung oder geschäftliche Informationen enthalten.
Zu den Pflichtangaben eines Impressums zählen:
- Name und Anschrift
- Rechtsform
- Vertretungsberechtigte Personen
- E-Mailadresse, Telefon, ggf. Fax)
- Aufsichtsbehörde
- Registergericht und Registernummer
- Kammer
- Berufsbezeichnung
- Berufsrechtliche Regelungen
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Verantwortliche Autoren für redaktionell-journalistische Inhalte
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann eine Geldbuße nach sich ziehen. Zudem führen mehr oder weniger seriöse Anbieter zielgerichtete Suchen nach falschen Impressen durch und versenden regelmäßig Abmahnungen, denn ein fehlendes oder falsches Impressum ist ein Abmahngrund.
Widerrufsbelehrung
Das Fernabsatzrecht enthält die Regelungen zum Kauf von Artikeln über das Internet oder Telefon. Betreiber eines Online-Shops sollten diese Gesetze also genau kennen. Bei derartigen Verträgen ohne direkten Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer besitzt der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g BGB i. V. m. §§ 355, 356, 357 BGB). Es wird nicht vom Kunden verlangt, dass er dieses Recht von sich aus kennt. Vielmehr hat der Verkäufer die Pflicht, dies dem Kunden mitzuteilen. Hierzu dient die Widerrufsbelehrung auf Ihrer Website.
Richtige Einbindung der Widerrufsbelehrung
Wichtig für die Widerrufsbelehrung ist eine gute Sichtbarkeit für den Kunden. Der Hinweis sollte also klar und deutlich sein, dies ist auch ein Zeichen eines seriösen Händlers. Den Hinweis sollten Sie an einer Stelle Ihrer Website anbringen, an welcher der Verbraucher ihn typischerweise erwarten würde. Die Widerrufsbelehrung ist typischerweise umfangreich und füllt mehrere Seiten. Daher ist eine Einbindung der Widerrufsbelehrung per Link ausreichend. Der Link zur Widerrufsbelehrung sollte auf keinen Fall versteckt sein, sondern klar hervorgehoben werden. Sie können den Link unterstreichen, farblich hervorheben oder Fett schreiben. Dies sollte als Hervorhebung ausreichend sein. Bei der Erstellung oder Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung achten wir darauf, dass sie den Anforderungen des Gesetzgebers an allen Stellen genau entspricht.
Muster-Widerrufsbelehrung
Es gibt eine vorgefertigte und EU-einheitliche Muster-Widerrufsbelehrung. Diese ist jedoch nicht unmittelbar verwendbar. Vielmehr ist sie an Ihr individuelles Unternehmen, also Ihre Branche und Ihren Bestellprozess anzupassen.
Folgen einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann zu Abmahnungen durch Mitbewerber führen. Zudem läuft die ansonsten auf 14 Tage beschränkte Widerspruchsfrist einfach weiter. Ihr Kunde hat dann also das Recht, den gebrauchten Artikel unbegrenzt lange wieder zurückzugeben. Sie müssen Ihm den kompletten Kaufpreis erstatten, ggf. jedoch abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Dies ist ein erhebliches geschäftliches Risiko und ist leicht vermeidbar durch Verwendung einer geprüften, rechtssicheren Widerrufsbelehrung.
Überblick
In der Widerrufsbelehrung auf Ihrer Website erhält der Kunde die wesentlichen Informationen zum Widerrufsrecht.
Das BGB verpflichtet Onlinehändler zur Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung. Dies erstreckt sich auf Ihren eigenen Online- oder Webshop sowie auf eBay-Shops, Amazon Marketplace Seiten und alle weiteren Angebote zum Kauf bzw. Verkauf von Waren oder Dienstleistungen
Bei einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht können Ihre Konkurrenten oder Wettbewerbszentralen aktiv werden. Es besteht das Risiko von Abmahnungen. Darüber hinaus beginnt die Widerrufs- und Rückgabefrist erst mit ordnungsgemäßer Belehrung. Informieren Sie den Kunden unvollständig oder falsch über sein Widerrufsrecht, kann er den Artikel theoretisch unbegrenzt lange zurückgeben
Datenschutzerklärung
Betreiber einer Website sind nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, eine Datenschutzerklärung bereitzuhalten (§ 13 f. DSGVO). Zweck dieser Datenschutzerklärung ist, dass der Anbieter bzw. Betreiber der Website seine Nutzer darin über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufklärt, die bei der Nutzung der Website anfallen. Außerdem beinhaltet die Datenschutzerklärung Informationen über etwaige Weitergabe der Informationen an Orte, die außerhalb der EU liegen.
Form der Datenschutzerklärung
Wichtig ist, dass Sie sicherstellen, dass Ihre Datenschutzerklärung jederzeit abrufbar ist. Dazu bietet es sich an, die Datenschutzerklärung wie das Impressum in die Website zu integrieren. Kurze offline-Zeiten sind tolerabel, eine konstante Erreichbarkeit sollte aber gewährleistet sein.
Darüber hinaus muss die Datenschutzerklärung allgemein verständlich sein. Technische oder juristische Fachbegriffe und Formulierungen sind deshalb bei der Erstellung der Datenschutzerklärung zu vermeiden. Diese Anforderung wurde mit Einführung der DSGVO noch einmal explizit in Art. 12 der Verordnung aufgenommen. Die leichte Verständlichkeit der Datenschutzerklärung wurde darin noch einmal betont.
Inhalt der Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung muss die Information enthalten, welche Daten von den Seitenbesuchern erhoben werden und zu welchem Zweck sie verwendet werden. Dies ist je nach Website unterschiedlich. Daher achten wir bei der Erstellung Ihrer Datenschutzerklärung vorher darauf, welche Daten von Ihrer Website erhoben werden. Die Datenerhebung kann erfolgen bei:
- Gewinnspielen
- Newsletter-Abos
- Kontaktformularen
- Weitergabe der Daten an Paketdienste
- Weitergabe der Daten an Wirtschaftsauskunfteien
- Datenverarbeitung von Kreditkarteninformationen
- Nutzung von Tracking-Tools wie Google Analytics oder Piwik
- Nutzung von Social Media Plugins wie Facebook, Twitter, Google+ etc.
Muster-Datenschutzerklärung
Aus diesem Grund ist auch von der Nutzung einer Muster-Datenschutzerklärung abzuraten. Es besteht das Risiko, dass diese nicht vollständig ist, da sie nicht genau an Ihre Website angepasst ist. Eine rechtssichere Datenschutzerklärung ist jeweils an das individuelle Geschäftsmodell der Website angepasst.
Folge bei Verstößen
Werden Besucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens geahndet werden. Darüber hinaus ist eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 UWG) und kann damit abgemahnt werden (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12). Zuletzt ist eine fehlende Datenschutzerklärung auch bei den Kunden ein Zeichen fehlender Seriosität, denn immer mehr Kunden achten auch im Internet auf Datenschutz.
Überblick
- Die Datenschutzerklärung Ihrer Website enthält Informationen Ihren Umgang mit personenbezogenen Daten Ihrer Kunden. Das sind insbesondere Art, Umfang und Zweck der Erhebung dieser Daten. Außerdem informiert Sie den Kunden über etwaige Weitergaben von Daten an Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR.
- Die Pflicht zur Datenschutzerklärung auf Ihrer Website sieht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für fast jeden gewerblichen Online-Auftritt vor. Hintergrund ist der Verbraucherschutz bei der Erhebung von personenbezogenen Daten.
- Sobald auf Ihrer Website Daten der Nutzer erhoben und verarbeitet werden, setzt die Pflicht zur Abgabe einer Datenschutzerklärung ein. Diese Datenverarbeitung beginnt nicht erst bei einem Kontaktformular, in dem der Nutzer seine Daten selbst eingibt. Sogar bereits die Nutzung von Analyse- und Tracking-Tools wie Google Analytics ist eine Datenschutzerklärung bereits Pflicht.
- Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung setzt die DSGVO Geldbußen fest. Insbesondere drohen aber Abmahnungen von Konkurrenten.
Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Impressum, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).




Sehr geehrte Damen und Herren
Ich möchte meine Homepage auf Abmahnungen prüfen lassen
Können sie mir hier ein kosten Angebot machen
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schlayer
Sehr geehrter Herr Schlayer,
ganz herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Leider gehört die Prüfung Ihrer Rechtstexte nicht zu unserem Dienstleistungsportfolio, wir können Ihnen lediglich die Erstellung Ihrer Rechtstexte anbieten. Gerne möchte ich Ihnen unsere kostenfreie Erstberatung empfehlen, Sie erreichen uns dazu per E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de oder telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Lorena Klee