- Das Impressum entwickelte sich aus mittelalterlichen Texten und deren Angaben zu Autor, Schreiber, Entstehungsort und -jahr
- Bereits 1530 wurde eine Impressumspflicht für gedruckte Bücher im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eingeführt
- Im Internet spricht man beim Impressum auch von Anbieterkennzeichnung
Mittelalterliche Autoren und Abschreiber verewigten sich in den handschriftlich von ihnen verfassten Texten. Später wurde das Impressum zur Pflicht, um den jeweiligen Verantwortlichen für ein Buch oder einen Text kenntlich zu machen, etwa um politisch kritische Autoren identifizieren zu können. In der Vergangenheit war der Begriff also aus der Verwendung in Büchern und Zeitschriften bekannt. Die Pflicht zur Kennzeichnung des verantwortlichen Autors bzw. Erstellers hat sich auf das Internet übertragen: Hier ergibt sich die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz (TMG). D
Wer braucht ein Impressum?
In schriftlich verfassten Dokumenten wie Rechnungen, geschäftlichen Briefköpfen etc. sind bestimmte Angaben wie Name, Kontaktinformationen und Rechtsform bereits lange Pflicht. Sie dienen dem Verbraucherschutz und ermöglichen es, den Vertragspartner im Streitfall in Anspruch zu nehmen. Das Aufkommen des Onlinehandels führte zu einer Anpassung dieser Regelungen und einer Ausweitung auf sogenannte Telemedien.
Der Begriff der Telemedien ist sehr weit gefasst und schließt grundsätzlich jeden Online-Auftritt mit ein. Ausnahmen von der Impressumspflicht gibt es faktisch fast keine. Für das Vorliegen eines eigenständigen Online-Auftritts reicht es bereits, wenn der Ersteller grundsätzlichen Einfluss auf die Webseite hat. Somit sind auch Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon und Facebook davon umfasst.
Eine Website ist ein Telemedium, wenn sie einem geschäftlichen Zweck dient. Dies muss nicht einmal eine direkte Gewinnerzielung sein, auch Werbung in geringem Umfang wie beispielsweise einfache Produktinformationen reicht dafür bereits aus. Somit sind Internetseiten, die keinen geschäftsmäßigen Zwecken dienen, äußerst selten. Eine Website, die ausschließlich familiären oder persönlichen zwecken dient, wie beispielsweise das Hochladen von Familienfotos ohne jegliche Werbung ist beispielsweise nicht von der Impressumspflicht umfasst.
Beispiele für die Impressumspflicht
Ein Impressum benötigen Sie als Betreiber einer gewerblichen Website stets:
- Impressum für Online- und Webshops
- Impressum für den Amazon Marketplace
- eBay-Powerseller-Impressumn
- Internetangebote für Dienstleistungen, sowohl B2B als auch B2C
- Impressum für Vermittlungsportale für Waren oder Dienstleistungen
- Impressum für Betreiber von Chatrooms
- Impressum für ein Online-Forum
- Impressum für einen Blog
- Private Webseiten, auf denen Werbebanner geschaltet sind
- Social-Media-Angebote wie eine Facebook-Page
- Versehentlich Online gestellte Seiten sowie
- “vergessene” oder veraltete Seiten, die nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen
Was muss im Impressum stehen?
Welche Angaben das Impressum umfassen muss, ist in § 5 TMG geregelt. Bestimmte Pflichten hängen davon ab, zu welcher Personengruppe der Website-Betreiber gehört. Die Impressumspflicht wird dabei umfangreicher, wenn es sich um juristische Personen oder journalistische Inhalte handelt.
- Grundangaben: Website-Betreiber ist natürliche Person
- Weitergehende Angaben: Betreiber der Website ist juristische Person oder Personengesellschaft (§§ 5 und 6 TMG)
- Umfangreichste Angaben: Website besitzt journalistisch-redaktionelle Inhalte (§ 55 Abs. 2 RStV)
Die allgemeinen Pflichtangaben im Impressum lauten wie folgt:
Name und Anschrift
- Bei natürlichen Personen umfassen die Kontaktdaten mindestens den ausgeschriebenen Vornamen sowie den Nachnamen. Die Kontaktdaten von Unternehmen wie z.B. UG, GmbH, AG (juristische Personen) oder GmbH & Co. KG, UG & Co. KG, GbR, OHG (Personengesellschaften) umfassen die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens einen ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen einer Vertretungsberechtigten Person.
- Ladungsfähige Anschift: Dies umfasst die Straßenadresse des Betreibers mit Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist die Adresse der Fimensitz. Eine Postfach-Adresse im Impressum genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift ist.
Rechtsform
Unternehmen müssen angeben, welche Rechtsform sie besitzen. Der Unternehmensname muss daher einen Zusatz wie „OHG“, „UG“, „GmbH“, „GmbH & Co. KG“, „UG & Co. KG“ oder „AG“ tragen. Handelt es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, haben diese ebenfalls ihre Rechtsform anzugeben.
Vertretungsberechtigte Personen
Da juristische Personen und Personengesellschaften nicht selbst handeln können, benötigen diese eine vertretungsberechtigte Person. Bei juristischen Personen wie der UG oder GmbH sind daher die Geschäftsführer im Impressum zu nennen. Bei GbR, OHG oder GmbH & Co. KG sind es die vertretungsberechtigten Gesellschafter – im Fall einer GmbH & Co. KG steht die Komplementärs-GmbH mit ihrem Geschäftsführer im Impressum.
Angaben zum Stamm- oder Grundkapital im Impressum
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG hat das Impressum nicht zwingend Angaben über das Kapital der Gesellschaft zu enthalten. Diese Angabe kann also weggelassen werden.
Kontaktdaten
§ 5 Abs. 1 Nr 2 TMG führt hierzu aus: [Erforderlich sind]„Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.“
Anzugeben sind die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer. Eine Faxnummer ist nicht zwingend, sofern Sie nicht selbst per Fax kommunizieren. Ein Kontaktformular auf der Website ist nicht Pflicht, kann aber aus Marketinggesichtspunkten nützlich sein.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist die Angabe einer Aufsichtsbehörde Pflicht, sofern der Geschäftszweig eine solche besitzt. Dies umfasst beispielsweise Branchen wie Wach- und Schließunternehmen, Makler und Spielhallenbetreibern.
Zuständiges Registergericht und die Registernummer
Eine Gesellschaft, die in ein öffentliches Register eingetragen ist (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister), hat dies im Impressum mitzuteilen. Zusätzlich umfasst das Impressum den Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht Köln; HRB 5555555) (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).
Gesetzliche Berufsbezeichnung
Auch Freiberufler haben im Impressum Ihrer Website bestimmte Angaben zu machen. Beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater müssen Angaben über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, machen. Dazu kommt die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen sowie Informationen, wie diese zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).
Gesellschaften in Abwicklung
Eine Besonderheit kommt beim Impressum von Unternehmergesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich jeweils in Abwicklung oder Liquidation befinden, zum tragen. In diesem Fall muss im Impressum die entsprechende Angabe gemacht werden. Es erfolgt der Zusatz „i.L.“. So ist beispielsweise eine in Liquidation befindliche Unternehmergesellschaft „MUSTERFIRMA UG i. L.“ zu bezeichnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (Steuer-ID) ist im Impressum eines Unternehmens Pflicht.
Verantwortliche Autoren für redaktionell-journalistische Inhalte
Besonders umfangreich ist die Impressumspflicht für Websites mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Insbesondere, aber nicht nur komplette Inhalte oder Auszüge periodischer Druckerzeugnisse, die auf der Website veröffentlicht werden, führen zu der Pflicht nach § 55 Abs. 2 RStV (Rundfunkstaatsvertrag), einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts zu benennen. Diese Nennung umfasst Namen sowie Anschrift. Bei mehreren Verantwortliche ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Der benannte Verantwortliche muss einen ständigen Aufenthalt im Inland haben. Darüber hinaus darf dieser nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Er muss voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgungsfähig sein.
Richtige Gestaltung und Darstellung des Impressums auf der Website
Das Telemediengesetz stellt Anforderungen an die Gestaltung des Impressums:
- Das Impressum und die Angaben müssen leicht erkennbar sein
- Das Impressum muss unmittelbar erreichbar sein
- Ständige Verfügbarkeit der Informationen
Leichte Erkennbarkeit
Die erste Voraussetzung ist die leichte Erkennbarkeit des Impressums. Hierfür ist es erforderlich, dass die Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle auf der Website platziert sind. Das Impressum sollte ohne langes Suchen auffindbar sein. Dabei ist ein gut erkennbarer, also nicht versteckter oder winziger Link auf die Informationen ausreichend. Die Bezeichnung als Anbieterkennzeichnung oder Impressum ist empfehlenswert, doch auch die Bezeichnung “Kontakt” ist laut Rechtsprechung ausreichend. Eine Beschriftung des Links zum Impressum mit dem Wort “Info” war jedoch laut Gericht nicht ausreichend. Um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir daher keine Experimente sondern die klassische Bezeichnung “Impressum”. Ein leicht zu findendes und korrekt bezeichnetes Impressum stellt die Rechtssicherheit Ihrer Website sicher. Außerdem wirkt es seriös auf Besucher der Website.
Das Impressum muss außerdem für sich alleine stehen. Es darf beispielsweise nicht nur Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sein.
Unmittelbare Erreichbarkeit
Die Informationen des Impressums müssen unmittelbar erreichbar sein. Unmittelbar bedeutet für das Impressum. dass es ohne wesentliche Zwischenschritte aufrufbar ist. Das Impressum darf also nicht hinter zu vielen Links versteckt sein. Der Bundesgerichtshof hat eine Erreichbarkeit über bis zu zwei Links noch als zulässig angesehen.
Ständige Verfügbarkeit
Die ständige Verfügbarkeit ist dann gegeben, wenn die Seite mit dem Impressum dauerhaft verfügbar und der Link funktionstüchtig ist. Eine kurzzeitige Server-Auszeit ist dabei noch akzeptabel, längere offline-Zeiten jedoch nicht. Vielfach liegt das Impressum auf demselben Server wie die restliche Website, so dass diese Frage vernachlässigt werden kann. Um sicher zu gehen, sollte das Impressum nicht nur als PDF-Datei zum Herunterladen verfügbar sein, sondern mit sämtlichen gängigen Browsern ohne Zusatzprogramme lesbar sein.
Verstoß gegen Impressumspflicht führt zum Ordnungsgeld und Abmahnung
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000 € bestraft werden kann. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist darüber hinaus ein Grund, der Wettbewerbern eine Abmahnung ermöglicht. Unseriöse „Abmahner“ durchforsten gezielt das Internet nach fehlerhaften Impressen. Auch wenn es sich in den meisten Fällen um ein reines Bagatelldelikt handelt, da der Betreiber nicht die Absicht hatte, sich in der Anonymität zu verstecken, so gab es in der Vergangenheit doch immer wieder „Abmahnwellen“ wegen falschen oder fehlenden Impressen. Die Verwendung eines nicht professionellen Muster-Impressums mit unzureichenden Angaben kann daher ein leicht vermeidbares, aber erhebliches Risiko für Ihren Geschäftsbetrieb bedeuten.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich möchte meine Homepage auf Abmahnungen prüfen lassen
Können sie mir hier ein kosten Angebot machen
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schlayer
Sehr geehrter Herr Schlayer,
ganz herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Leider gehört die Prüfung Ihrer Rechtstexte nicht zu unserem Dienstleistungsportfolio, wir können Ihnen lediglich die Erstellung Ihrer Rechtstexte anbieten. Gerne möchte ich Ihnen unsere kostenfreie Erstberatung empfehlen, Sie erreichen uns dazu per E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de oder telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Lorena Klee