Welche Änderungen / Einschränkungen bringt die Löschung des e.K.-Eintrages aus dem HR mit sich, wenn die Tätigkeit in reduziertem Umfang als Einzelunternehmer/ Kleinunternehmer weitergeführt wird?
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png00Frage Stellerhttps://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.pngFrage Steller2019-04-04 09:57:002019-04-04 09:57:00e.K.-Löschung aus dem HR
1Antwort
Andre Kraus says:
Sehr geehrter Herr Hirsch,
die Austragung aus dem Handelsregister hat keine Nachteile für Sie als Einzel- oder Kleinunternehmer.
Die mit der Eintragung verbunden Vorteile, etwa die Geltung des HGB, entfallen bloß. Daher ist die Sinnhaftigkeit einer Austragung anhand des Einzelfalles abzuwägen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Andre Kraus
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Sehr geehrter Herr Hirsch,
die Austragung aus dem Handelsregister hat keine Nachteile für Sie als Einzel- oder Kleinunternehmer.
Die mit der Eintragung verbunden Vorteile, etwa die Geltung des HGB, entfallen bloß. Daher ist die Sinnhaftigkeit einer Austragung anhand des Einzelfalles abzuwägen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Andre Kraus