Du bist nicht verpflichtet, am Ende des Geschäftsjahres eine Gewinnausschüttung bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, vorzunehmen. Die Entscheidung, ob und wie viel Gewinn ausgeschüttet wird, treffen die Gesellschafter in der Regel im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Dabei muss beachtet werden, dass 25% des Gewinns (nicht des Umsatzes!) in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden müssen, bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht.
Was die Steuer anbelangt, so unterliegt die UG der Körperschaftsteuer, die gegenwärtig 15% des zu versteuernden Einkommens beträgt. Zusätzlich kann noch Gewerbesteuer anfallen, deren Höhe vom Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt. Es geht also nicht darum, 25% des Umsatzes an das Finanzamt zu zahlen.
Du bist nicht verpflichtet, am Ende des Geschäftsjahres eine Gewinnausschüttung bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, vorzunehmen. Die Entscheidung, ob und wie viel Gewinn ausgeschüttet wird, treffen die Gesellschafter in der Regel im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Dabei muss beachtet werden, dass 25% des Gewinns (nicht des Umsatzes!) in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden müssen, bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht.
Was die Steuer anbelangt, so unterliegt die UG der Körperschaftsteuer, die gegenwärtig 15% des zu versteuernden Einkommens beträgt. Zusätzlich kann noch Gewerbesteuer anfallen, deren Höhe vom Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt. Es geht also nicht darum, 25% des Umsatzes an das Finanzamt zu zahlen.
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Hinweis: Diese Antwort stellt keine juristische Beratung dar und wird mit Hilfe von KI generiert – Antworten können falsch sein.