der Geschäftsführer kann sich selbst im insolvenzverfahren befinden. Er darf vor allem nicht wegen gewisser, abschließend bezeichneter Straftaten verurteilt sein (§ 6 Abs. 2, Nr. 3 GmbHG). Mehr dazu: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/gesellschaftsrecht/gmbh/die-auswahl-eines-geschaeftsfuehrers-in-diesen-faellen-haften-sie-als-gmbh-ug-gruender-fuer-einen-fremdgeschaeftsfuehrer-nach-%C2%A7-6-abs-5-gmbhg/
Eine Mindestlohnpauschale gibt es nicht. Allerdings wird der Geschäftsführer der Erwerbsobliegenheit unterliegen. Deshalb sollte der Lohn so angesetzt werden, dass er zunächst einer Vollzeitstelle entspricht und zudem die Lebenserhaltungskosten des Gechäftsführers abdeckt.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Grams,
der Geschäftsführer kann sich selbst im insolvenzverfahren befinden. Er darf vor allem nicht wegen gewisser, abschließend bezeichneter Straftaten verurteilt sein (§ 6 Abs. 2, Nr. 3 GmbHG). Mehr dazu: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/gesellschaftsrecht/gmbh/die-auswahl-eines-geschaeftsfuehrers-in-diesen-faellen-haften-sie-als-gmbh-ug-gruender-fuer-einen-fremdgeschaeftsfuehrer-nach-%C2%A7-6-abs-5-gmbhg/
Eine Mindestlohnpauschale gibt es nicht. Allerdings wird der Geschäftsführer der Erwerbsobliegenheit unterliegen. Deshalb sollte der Lohn so angesetzt werden, dass er zunächst einer Vollzeitstelle entspricht und zudem die Lebenserhaltungskosten des Gechäftsführers abdeckt.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt