GmbH gründen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist Kushtrim Sadiku und ich lebe seit fünf Jahren in Österreich. Ich besitze einen
Studienaufenthaltstitel hier. In Zusammenarbeit mit meiner Schwester, plane ich die Gründung einer Bau GmbH in Deutschland.

Meine Schwester ist bereits seit 2020 Inhaberin einer Bau Firma in Hamburg und besitzt einen Daueraufenthaltstitel. Wir möchten nun gemeinsam eine GmbH gründen und unsere geschäftlichen Aktivitäten ausweiten. Mein Ziel ist es, einen Aufenthaltsstatus in Deutschland zu erhalten, um aktiv in der Firma mitzuarbeiten.

Ich möchte mich erkundigen, ob es möglich ist, unter diesen Umständen eine GmbH in Deutschland zu gründen und ob ich als Gesellschafterin der GmbH die Möglichkeit habe, einen Aufenthaltsstatus in Deutschland zu erhalten. Gibt es spezifische Voraussetzungen oder Verfahren, die wir beachten sollten?

Über Ihre Informationen und Ratschläge zu diesem Thema würde ich mich sehr freuen. Gerne bin ich bereit, weitere Unterlagen oder Informationen bereitzustellen, um unseren Fall genauer zu erläutern.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung. Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,

Kushtrim Sadiku

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
    für Gründungen durch Ausländer gelten einige Besonderheiten.

    Nicht-EU-Ausländer haben z.B. die Hürde der Aufenthalts bzw. Niederlassungserlaubnis zu überwinden.
    Eine Aufenthaltsgenehmigung kann u.a. erteilt werden, wenn für die Firma ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse besteht oder die Tätigkeit voraussichtlich positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Auch Eigenkapital oder Kreditzusagen wirken sich positiv aus. An eine Niederlassungserlaubnis für Bürger aus Drittstaaten, stellt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besondere Anforderungen. Dazu gehören u.a. eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens fünf Jahre, die Sicherung des Lebensunterhalts, Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache etc. Alle Anforderungen regelt § 9 AufenthG. Ausländerbehörde und IHK stimmen sich insofern ab.
    Eine Gründung mit Auslandsbezug ist mit einigem Planungs- und bürokratischen Aufwand verbunden. Wir beraten Sie gerne.
    Beste Grüße

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