GmbH im IT und Softwarbereich gründen

Hallo, mit zwei Partnern wollen wir eine IT und Softwarefirma GmbH gründen. Wir alle sind IT’ler und wollen
– IT Dienstleistungen erbringen (die typischen)
– Software und Apps programmieren und verkaufen
– Einen eigenen Webshop für unsere Programme haben (Website, Amazon, Appstore Android und IOS).

Die Fragen:
– Meine Partner in spe sind bereits eine GbR. Wer wird Teil der GmbH. Sie einzeln oder ihr bestehende Firma?
– Ich und meine Partner haben je einen PKW. Sollen wir die Autos in die GmbH als Sacheinlage einbringen? Ist es ein Problem, dass die Autos bislang privat genutzt wurden?
– Würden sie uns eventuell zu einer GmbH & Co. KG raten?
– Meine Partner haben einen Büroraum. Sie würden ihn aufgeben und wir unser Unternehmen in einem mir gehörenden Mehrzweckhaus aufziehen. Ist es problematisch, wenn ich einen Büroraum in diesem Haus an die GmbH nach Gründung vermiete? Ich bin in dem Haus privat angemeldet.
– Sind wir nicht sozialversicherungspflichtig, wenn wir als GmbH Geschäftsführer angestellt sind, weil wir alle je 33 % Anteile hätten und keiner beherrschender Gesellschafter wäre?

Danke im Voraus!

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    Eine GbR kann Gesellschafterin einer GmbH sein. Allerdings würde ich spontan eher empfehlen, die beiden Gesellschafter als natürliche Personen Teilhaber der GmbH sein zu lassen. Denn verändert sich der Personenbestand der GbR, müssten Sie diesen uU. gegen sich gelten lassen.

    Die private Nutzung Ihrer Fahrzeuge ist unproblematisch. Sie haben auch die Möglichkeit, die PKW jeweils privat an die GmbH zu verkaufen. So fällt keine Gebühr für den Sachverständigen zur Bewertung der PKW an.

    Zu einer GmbH & Co. KG rate ich vor allem, wenn Investoren oder nicht an der Geschäftsführung beteiligte Dritte vorhanden sind. Da es bei Ihnen wohl ein “Neuanfang” in einer Ihnen noch unbekannten Konstellation ist, würde ich zunächst eine GmbH gründen.

    Es ist aus meiner Sicht unproblematisch, Räume etc. zum Marktpreis an die eigene GmbH zu vermieten, sofern diese auch betrieblich genutzt werden, was bei Ihnen offensichtlich der Fall ist.

    Sie alle drei sind sogenannte Minderheiten-Gesellschafter mit Anteilen von je unter 50 %. In Ihrem Fall würden wir zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht in Ihren GmbH-Gesellschaftsvertrag eine Einstimmigkeitserfordernis / Sperrminorität aufnehmen. Dadurch werden Sie alle “beherrschend” und so von der Sozialversicherung befreit.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Andre Kraus

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