Ich bin Immobilienmakler / Immobilienvermittler. Zur Enthaftung will ich eine UG gründen. Reicht dazu meine Genehmigung nach § 34c? Oder muss ich sie für die UG beantragen?
zur Gründung einer UG benötigt diese eine Gebehmigung nach § 34c GewO. Das bedeutet, dass Sie diese sofort nach Einreichung der Anmeldung zum Handelsregister als Geschäftsführer Ihrer UG für die UG beantragen sollten.
Da allerdings Sie und der Geschäftsführer/der Alleingesellschafter der UG faktisch personengleich sind, wird eine Erteilung ohne weiteres stattfinden.
MfG
RA Andre Kraus
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Sehr geehrter Fragesteller,
zur Gründung einer UG benötigt diese eine Gebehmigung nach § 34c GewO. Das bedeutet, dass Sie diese sofort nach Einreichung der Anmeldung zum Handelsregister als Geschäftsführer Ihrer UG für die UG beantragen sollten.
Da allerdings Sie und der Geschäftsführer/der Alleingesellschafter der UG faktisch personengleich sind, wird eine Erteilung ohne weiteres stattfinden.
MfG
RA Andre Kraus