Bewertung als Folge einer schlechten Bewertung

Ich habe bei einer FA als Privatperson ein Kosmetikgerät zum kostenfreien Test angefordert. Keine AB, keine richtige Widerrufsbelehrung, nicht einmal der Preis ist ersichtlich. Passiert kam mit Hinweis, wenn es nicht rechtzeitig zurückgeschickt wird, wird es nicht mehr angenommen. Wenn es gefällt könnte man bezahlen, aber auch hier kein Preis, keine AGBs nichts. Ich habe schriftlich widerrufen und um Rückseettikett gebeten, dieses wird mir verweigert. Ich muss bezahlen und es wird mit Gericht gedroht. Daraufhin schrieb ich einer negative Bewertung mit sachlageschilderung und bekomme direkt eine schlechte Bewertung auf meine Firmenseite als Heilpraktikerin. Was kann ich tun?

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in

    viele negative Bewertungen verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sind zu löschen. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn eine unwahre Äußerung – Tatsachenbehauptung (die nicht der objektiven Wahrheit entspricht) oder eine reine Schmähkritik – subjektive Meinungsäußerung, die der Herabwürdigung einer Person oder eines Unternehmens dient –
    gegeben ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
    Beste Grüße

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