Die Feststellung des Gesellschaftsbeschlusses einer GmbH und mögliche Rechtsbehelfe

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Die Feststellung des Gesellschaftsbeschlusses und mögliche Rechtsbehelfe

Die GmbH wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Allerdings sind diese von den Gesellschaftern beziehungsweise der Gesellschafterversammlung weisungsabhängig. Häufig werden daher vor wesentlichen und wichtigen Entscheidungen Beschlüsse gefasst. In diesem Zusammenhang stellt sich zumeist die Frage, wann ein Beschluss wirksam gefasst wurde und welche Rechtsbehelfe einem Gesellschafter zustehen, der den Beschluss angreifen möchte.

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Beschlussfeststellung und die möglichen Rechtsbehelfe gegen einen Gesellschafterbeschluss bieten.

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Die Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen. Sie ist, außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. Dies bezweckt den Minderheitenschutz. Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter “mittels eingeschriebener Briefe”. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Die Feststellung des Gesellschaftsbeschlusses

Ist eine Gesellschaftsversammlung ordnungsgemäß einberufen worden und die Gesellschafter wurden ordnungsgemäß geladen, wird der Beschluss in der Regel durch einen vorher bestimmten Versammlungsleiter gefasst. Wichtig ist hierbei, dass dieser durch die Gesellschafter gewählt wird und nur dann zur Beschlussfeststellung befugt ist, wenn diese Wahl nicht spontan bzw. ad hoc stattgefunden hat.

Nach der Rechtssprechung wird ein Beschluss aber auch ohne einen Versammlungsleiter festgestellt, wenn die Gesellschafter übereinstimmend davon ausgehen, dass kein Mangel bezüglich der Feststellung vorliegt, also niemand die Feststellung als solches moniert. Der Beschluss wird dann konkludent festgestellt. In der Praxis geschieht dies meist häufig durch Unterzeichnung des Protokolls.

Zwar ist die Feststellung des Beschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss als solches, wie es im Aktienrecht beispielsweise bei der Aktiengesellschaft der Fall ist, dennoch ist die Feststellung insofern wichtig, als das sie vorgibt, welche Rechtsbehelfe einem Gesellschafter zustehen, der den Beschluss angreifen möchte.

Hierbei kommen die Regelungen zur Anfechtungsklage, wie auch die Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe aus dem Aktiengesetz analog zu Anwendung.

Ist der Beschluss festgestellt, muss der Gesellschafter innerhalb eines Monats eine Anfechtungsklage erheben, um die Wirkung des Beschlusses zu beenden. Ist der Beschluss hingegen nicht festgestellt, reicht eine einfache Feststellungsklage, welche nicht an eine Frist gebunden ist.

Häufig reicht in diesen Fällen auch nicht die Anfechtungsklage, denn diese vernichtet nur den Beschluss, stellt aber keinen gewünschten Beschluss her. Ist der Gesellschafter der Überzeugung, dass der Beschluss anders gefasst werden müsste, muss er die Anfechtungsklage mit einer sogenannten positiven Beschlussfeststellungsklage kombinieren im Wege der sogenannten objektiven Klagehäufung.

Zwar ist die Feststellung des Beschlusses nach dem Gesetz keine Wirksamkeitsvoraussetzung, dennoch setzt häufig die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Feststellung des Beschlusses als Wirksamkeitsvoraussetzung fest. Daher wird regelmäßig die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf gegen den Beschluss sein.

Fazit

Bei der Beschlussfassung ist stets auf die Feststellung des Beschlusses zu achten, denn diese bestimmt wesentlich den Rechtsbehelf, der eingelegt werden muss, um den Beschluss anzugreifen. Anfechtungsgründe finden sich hierbei im Aktienrecht.

Ein Beschluss der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

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