Eine andere Filiale Ihrer Firma eröffnen

  • Eine andere Filiale Ihrer Firma eröffnen

    ✔ Kostenfreie Erstberatung
    ✔ Rund um Betreuung - zum Festpreis
    ✔ Seit 2012 mehr als 30.000 Fälle im Unternehmensrecht

Telefonische Erstberatung

Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft, Betriebsstätte oder Repräsentanz eröffnen

Ist die Gründung erst einmal abgeschlossen und das Unternehmen erfolgreich angelaufen, möchten viele Unternehmen expandieren und zu diesem Zweck einen neuen Standort errichten. Wie der neue Standort rechtssicher in das bestehende Unternehmensgefüge integriert werden kann, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag aufzeigen.
Hierfür stehen drei Varianten zur Auswahl:

  • Die Errichtung einer Zweigniederlassung (selbständige Niederlassung),
  • Die Gründung einer Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  • Die Errichtung einer Betriebsstätte (unselbständige Niederlassung).

Gründung mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

1. Die Zweigniederlassung

Zunächst einmal besteht die Möglichkeit zur Expansion in der Errichtung einer Zweigniederlassung, auch selbständige Niederlassung genannt.

Die Gründung einer Zweigniederlassung

Bei der Zweigniederlassung handelt es sich um ein auf Dauer von der Hauptniederlassung räumlich und organisatorisch getrennter, weitgehend verselbständigter Teil eines Unternehmens. Somit ist sie als keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte Person anzusehen. Rechtlich gesehen ist die Zweigniederlassung ein Teil der Hauptniederlassung, welche lediglich in gewisser tatsächlicher Hinsicht verselbständigt ist, indem sie ihre wesentlichen Geschäfte selbständig abwickelt. Trägerin von Pflichten und Rechten ist folglich ausschließlich die Hauptniederlassung. Im Rechtsverkehr hingegen tritt die Zweigniederlassung selbständig auf.

Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist ausschließlich Kaufleuten und Handelsgesellschaften vorbehalten. Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts hingegen können eine Betriebsstätte errichten.

Die Firmierung einer Zweigniederlassung

Aufgrund dessen, dass die Zweigniederlassung nicht als eigenständiges Unternehmen anzusehen ist, da sie einen Bestandteil des Gesamtunternehmens darstellt, ist der Name der Zweigniederlassung mit dem der Hauptniederlassung identisch. Der Gewerbebetreibende hat insoweit das Wahlrecht, ob er den Firmennamen mit oder ohne Zweigstellenzusatz führen möchte. Zum Beispiel kann die „Autozubehörteile Schmidt GmbH“ ihre Zweigniederlassung unter dem Firmennamen „Autozubehörteile Schmidt GmbH“ oder unter „Autozubehörteile Schmidt GmbH Zweigniederlassung Köln“ führen.
Möglich ist auch, der Zweigniederlassung einen von der Hauptniederlassung abweichenden Firmennamen zu geben. Allerdings ist einem solchen Fall stets zu beachten, dass dies zwingend einen entsprechenden Hinweis auf die Zweigniederlassung erfordert. Zum Beispiel kann die „Autozubehörteile Schmidt GmbH“ ihre Zweigniederlassung als „Müller Fahrzeugteile als Zweigniederlassung der Autozubehörteile Schmidt GmbH“ firmieren.
Weiterhin ist eine entsprechende Abweichung des Firmennamens in die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag der Hauptversammlung aufzunehmen.

Firmierung einer Zweigniederlassung bei ausländischer Hauptniederlassung

Handelt es sich um eine Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung, so erfolgt die Eintragung in das Handelsregister in fremder Sprache; enthält diese aber nicht entzifferbare Schriftzeichen, wie beispielsweise arabische oder kyrillische Buchstaben, so wird sie in für in Deutschland lesbare Schriftzeichen übertragen. Die ausländischen Rechtsformzusätze hingegen werden fortgeführt, sofern es zu keiner Verwechslungsgefahr kommt. Besteht jedoch eine Verwechslungsgefahr, so ist die Rechtsform mit Landesangabe anzugeben, zum Beispiel GmbH nach österreichischem Recht.

Die Angabe auf Geschäftsbriefen

Der Firmenname der Zweigniederlassung ist auf den Geschäftsbriefen zwingend vollständig anzugeben. Entspricht die Firma der Zweigniederlassung nicht dem der Hauptniederlassung, so ist der Firmenname der Hauptniederlassung anzugeben. Als Registernummer ist die der Zweigniederlassung anzugeben. Des Weiteren haben die übrigen für die jeweilige Rechtsform vorgegebenen Pflichtangaben der inländischen Hauptniederlassung zu erfolgen.

Handelt es sich um eine Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung, so sind neben der vollständigen Firma der Zweigniederlassung, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer, die vollständige ausländische Firma mit Rechtsformzusatz, der Sitz, das Register der ausländischen Gesellschaft auch die gesetzlichen Vertreter anzugeben.

Die Gewerbeanmeldung und die Handelsregistereintragung

Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft

Die Errichtung einer Zweigniederlassung bedarf eines Beschlusses der vertretungsberechtigten Organe der Hauptniederlassung. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einer solchen Errichtung hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Beachten Sie, dass sich bei der GmbH folgende Besonderheiten ergeben: Bei der GmbH wird des Weiteren eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages, die Gesellschafterliste, die Unterschriften aller Geschäftsführer sowie der für die Zweigniederlassung vertretungsbefugte Prokurist verlangt. Ist eine der vertretungsbefugten Personen verhindert, so kann sich diese mittels schriftlicher Vollmacht in notarieller beglaubigter Form vertreten lassen. Wird zu diesem Zweck die Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt, bedarf es je nach Herkunftsland der Legalisation, welche durch das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden kann.Weiterhin ist gewerbliche Betätigung der Zweigniederlassung dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.

Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft

Ist die Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beabsichtigt, so bedarf es hierfür der notariell beurkundeten Form. Zuständig hierfür ist das für den Sitz der Zweigniederlassung zuständige Registergericht. Die Handelsregisteranmeldung kann durch den Niederlassungsleiter vorgenommen werden. Sollen mehrere Zweigniederlassung in Deutschland errichtet werden, so kann ein Handelsregister als so genanntes Hauptregister für alle Zweigniederlassungen bestimmt werden. Eine Handelsregisteranmeldung hat dabei stets in deutscher Sprache zu erfolgen. Ferner sind auch die erforderlichen Dokumente in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.Weiterhin ist gewerbliche Betätigung der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.

Besteuerung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft

Die Gewinne der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens werden nach deutschem Recht versteuert. Welche Steuern genau anfallen, ist von der Rechtsform der Hauptniederlassung abhängig. Die Steuern entsprechen denjenigen, die eine Gesellschaft mit der entsprechenden deutschen Rechtsform abführen müsste. Wird bereits der Gewinn der Zweigniederlassung in Deutschland versteuert, so ist dieser in einem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen oder er wird in diesem Staat versteuert, wobei dann der bereits in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten sind in dem jeweiligen Abkommen, welches Deutschland mit dem anderen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat (DBA), geregelt. Im Einzelnen fallen die Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer, der Solidaritätszuschlag, die Lohnsteuer, die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer an.

2. Die Tochtergesellschaft

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Tochtergesellschaft zu errichten.

Die Gründung einer Tochtergesellschaft

Eine Tochtergesellschaft stellt ein rechtlich selbständiges Unternehmen dar, welches durch die bestehende Muttergesellschaft gegründet wird. Die Gründung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Gründungslandes der Tochtergesellschaft. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt. Des Weiteren firmiert die Tochtergesellschaft eigenständig.

Die Gewerbeanmeldung bei einer Tochtergesellschaft

Nimmt die Tochtergesellschaft den Betrieb auf, ist jede gewerbliche Betätigung dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.

Die Handelsregistereintragung der Tochtergesellschaft

Des Weiteren ist die Tochtergesellschaft im Handelsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts anzumelden. Die Anmeldung bedarf hierfür der notariellen Form.

Besteuerung der Tochtergesellschaft

Ferner bilanziert die Tochtergesellschaft eigenständig.

3. Die Betriebsstätte

Auch besteht die Möglichkeit, eine andere Filiale in Form einer Betriebsstätte zu errichten, auch als unselbständige Niederlassung bekannt.

Die Gründung einer Betriebsstätte

Die Betriebsstätte ist in jeglicher Beziehung von der Hauptniederlassung eines Unternehmens abhängig. Somit weist sie keinerlei Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung auf. Es wird also lediglich ein einheitlicher Geschäftsbetrieb von verschiedenen Orten aus betrieben.

Die Gewerbeanmeldung und die Handelsregistereintragung einer Betriebsstätte

Eine Betriebsstätte bedarf nicht der Eintragung in das Handelsregister. Es ist lediglich das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.

Die Firmierung und die Angaben auf Geschäftsbriefen

Im Gegensatz zur Zweigniederlassung ist es der Betriebsstätte gerade nicht gestattet, einen von der Hauptniederlassung abweichenden Firmennamen zu führen. Daher werden Rechnungen der Betriebsstätte stets im Namen der Hauptniederlassung ausgestellt.

Geschäftsbriefe der Betriebsstätte beinhalten neben dem Firmennamen das Registergericht der Hauptniederlassung samt Handelsregisternummer. Handelt es sich um Hauptniederlassungen, die nicht im deutschen Handelsregister eingetragen sind, so sind die Registerangaben für die ausländische Hauptniederlassung anzugeben.

Besteuerung der Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft

Die Gewinne der Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens werden nach dem in Deutschland geltenden Recht versteuert. Welche Steuern im Einzelfall abzuführen sind, hängt von der Rechtsform der Hauptniederlassung ab. Die Steuern entsprechen denen, die eine Gesellschaft mit der entsprechenden deutschen Rechtsform abführen müsste. Wird der Gewinn der Zweigniederlassung bereits in Deutschland versteuert, so ist dieser in einem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen oder aber er wird in diesem Staat versteuert, wobei dann der bereits in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten sind in dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), welches Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat, geregelt. Im Einzelnen fallen die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Lohnsteuer, die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer an.

4. Die Repräsentanz

Sowohl dem deutschen Gewerbe- als auch Handelsrecht ist der Begriff einer Repräsentanz nicht bekannt. Wird in Deutschland das Büro der betreffenden Gesellschaft als Bestandteil der eigenen Organisation selbst gewerblich tätig, so liegt eine Betriebsstätte (unselbständige Niederlassung) vor. Eine solche ist beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Errichtung eines Büro, welches von einem externen und entsprechend beauftragten Gewerbetreibenden, wie zum Beispiel einem Handelsvertreter, geleitet wird. In diesem Fall erfolgt gerade nicht eine eigene gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Eine andere Filiale Ihrer Firma eröffnen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment needs to be approved.
2 Kommentare
  1. Iris S.
    says:

    Hallo!

    Vielen Dank für Ihren tollen Artikel.
    Das was nicht richtig hergeht ist folgende Frage:

    Ich habe eine schwedische AB (Aktiebolag) wo ich Ergotherapie und medizinische Hypnose samt Rehabilitationskoordination anbiete.

    Wenn ich eine Tochterfirma oder eine Zweigniederlassung gründe, wie ich st es dann mit dem Kapital?
    Muss auch für die deutsche Niederlassung oder Tochtergesellschaft das Kapital (für eine GMBH) eingezahlt werden?

    Des Weiteren:
    Wenn ich die Tochtergesellschaft/Zweigstelle statt dessen als Kleinformate eintragen möchte, ist das möglich?

    Mit freundlichsten Grüßen

    Iris Svensson

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      auch eine Tochtergesellschaft in Form einer GmbH hat grundsätzlich nachzuweisen, dass ein Stammkapital in Höhe von 25 000 Euro als Einlage geleistet wurde. Allerdings kann die Tochter-GmbH bereits vorher ins Handelsregister eingetragen werden, wenn jeder Gesellschafter zumindest 1/4 des Nennbetrags geleistet hat und zumindest insgesamt die Hälfte des Stammkapitals aufgebracht wurde (§ 7 GmbHG). Es ist aber auch möglich Sachmittel anstelle des Nennbetrags einzubringen, wobei nachzuweisen ist, dass diese den erforderlichen Wert aufweisen. Denkbar ist auch, dass Teile des Mutterunternehmens ausgelagert und in die Tochtergesellschaft eingebracht werden.

      Bezüglich Ihrer zweiten Frage ist mir unklar, was Sie mit “Kleinformate” meinen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Erfahrungen & Bewertungen zu KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei