2. Die Tochtergesellschaft
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Tochtergesellschaft zu errichten.
Die Gründung einer Tochtergesellschaft
Eine Tochtergesellschaft stellt ein rechtlich selbständiges Unternehmen dar, welches durch die bestehende Muttergesellschaft gegründet wird. Die Gründung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Gründungslandes der Tochtergesellschaft. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt. Des Weiteren firmiert die Tochtergesellschaft eigenständig.
Die Gewerbeanmeldung bei einer Tochtergesellschaft
Nimmt die Tochtergesellschaft den Betrieb auf, ist jede gewerbliche Betätigung dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.
Die Handelsregistereintragung der Tochtergesellschaft
Des Weiteren ist die Tochtergesellschaft im Handelsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts anzumelden. Die Anmeldung bedarf hierfür der notariellen Form.
Besteuerung der Tochtergesellschaft
Ferner bilanziert die Tochtergesellschaft eigenständig.
3. Die Betriebsstätte
Auch besteht die Möglichkeit, eine andere Filiale in Form einer Betriebsstätte zu errichten, auch als unselbständige Niederlassung bekannt.
Die Gründung einer Betriebsstätte
Die Betriebsstätte ist in jeglicher Beziehung von der Hauptniederlassung eines Unternehmens abhängig. Somit weist sie keinerlei Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung auf. Es wird also lediglich ein einheitlicher Geschäftsbetrieb von verschiedenen Orten aus betrieben.
Die Gewerbeanmeldung und die Handelsregistereintragung einer Betriebsstätte
Eine Betriebsstätte bedarf nicht der Eintragung in das Handelsregister. Es ist lediglich das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Die Firmierung und die Angaben auf Geschäftsbriefen
Im Gegensatz zur Zweigniederlassung ist es der Betriebsstätte gerade nicht gestattet, einen von der Hauptniederlassung abweichenden Firmennamen zu führen. Daher werden Rechnungen der Betriebsstätte stets im Namen der Hauptniederlassung ausgestellt.
Geschäftsbriefe der Betriebsstätte beinhalten neben dem Firmennamen das Registergericht der Hauptniederlassung samt Handelsregisternummer. Handelt es sich um Hauptniederlassungen, die nicht im deutschen Handelsregister eingetragen sind, so sind die Registerangaben für die ausländische Hauptniederlassung anzugeben.
Besteuerung der Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft
Die Gewinne der Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens werden nach dem in Deutschland geltenden Recht versteuert. Welche Steuern im Einzelfall abzuführen sind, hängt von der Rechtsform der Hauptniederlassung ab. Die Steuern entsprechen denen, die eine Gesellschaft mit der entsprechenden deutschen Rechtsform abführen müsste. Wird der Gewinn der Zweigniederlassung bereits in Deutschland versteuert, so ist dieser in einem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen oder aber er wird in diesem Staat versteuert, wobei dann der bereits in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten sind in dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), welches Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat, geregelt. Im Einzelnen fallen die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Lohnsteuer, die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer an.
4. Die Repräsentanz
Sowohl dem deutschen Gewerbe- als auch Handelsrecht ist der Begriff einer Repräsentanz nicht bekannt. Wird in Deutschland das Büro der betreffenden Gesellschaft als Bestandteil der eigenen Organisation selbst gewerblich tätig, so liegt eine Betriebsstätte (unselbständige Niederlassung) vor. Eine solche ist beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Errichtung eines Büro, welches von einem externen und entsprechend beauftragten Gewerbetreibenden, wie zum Beispiel einem Handelsvertreter, geleitet wird. In diesem Fall erfolgt gerade nicht eine eigene gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens.
Hallo!
Vielen Dank für Ihren tollen Artikel.
Das was nicht richtig hergeht ist folgende Frage:
Ich habe eine schwedische AB (Aktiebolag) wo ich Ergotherapie und medizinische Hypnose samt Rehabilitationskoordination anbiete.
Wenn ich eine Tochterfirma oder eine Zweigniederlassung gründe, wie ich st es dann mit dem Kapital?
Muss auch für die deutsche Niederlassung oder Tochtergesellschaft das Kapital (für eine GMBH) eingezahlt werden?
Des Weiteren:
Wenn ich die Tochtergesellschaft/Zweigstelle statt dessen als Kleinformate eintragen möchte, ist das möglich?
Mit freundlichsten Grüßen
Iris Svensson
Sehr geehrte Frau S.,
auch eine Tochtergesellschaft in Form einer GmbH hat grundsätzlich nachzuweisen, dass ein Stammkapital in Höhe von 25 000 Euro als Einlage geleistet wurde. Allerdings kann die Tochter-GmbH bereits vorher ins Handelsregister eingetragen werden, wenn jeder Gesellschafter zumindest 1/4 des Nennbetrags geleistet hat und zumindest insgesamt die Hälfte des Stammkapitals aufgebracht wurde (§ 7 GmbHG). Es ist aber auch möglich Sachmittel anstelle des Nennbetrags einzubringen, wobei nachzuweisen ist, dass diese den erforderlichen Wert aufweisen. Denkbar ist auch, dass Teile des Mutterunternehmens ausgelagert und in die Tochtergesellschaft eingebracht werden.
Bezüglich Ihrer zweiten Frage ist mir unklar, was Sie mit “Kleinformate” meinen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht