Erbschaft und Nachfolge in der Holding oder vermögensverwaltenden Gesellschaft
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Erbschaft und Nachfolge in der Holding oder vermögensverwaltenden Gesellschaft
Es gibt Fälle, in denen Gesellschafter Anteile auf andere Personen übertragen und eine Nachfolge sicherstellen möchten. Oft geschieht dies zugunsten der eigenen Kinder, meist durch Schenkung oder Erbeinsetzung.
Gesellschaftsverträge enthalten auch oft so genannte Nachfolgeklauseln, die regeln, wie die Nachfolge im Falle des Todes eines Gesellschafters zu erfolgen hat, ob ein Erbe eintreten kann oder nicht.
Mehr zum Thema Erbschaft und Nachfolge erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Schenkung vs. Erbschaft
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der Schenkung, also zu Lebzeiten des Zuwendenden, hat in steuerlicher Hinsicht Vorteile gegenüber einer Erbeinsetzung.
Jeder Gesellschafter kann alle 10 Jahre steuerfrei bis zu 400.000 Euro an ein Kind verschenken. Über die Jahrzehnte kann so ein ansehnlicher Betrag übertragen werden. Umso mehr dann, wenn beide Eltern Gesellschafter sind.
Bei minderjährigen Kindern muss für diese Vorgehensweise allerdings in der Regel ein Ergänzungspfleger eingesetzt werden.
Steuerliche Fragen
Schenkung- und Erbschaftssteuer
Werden die Freibeträge zu Lebzeiten des Zuwendenden überschritten, fällt Schenkungssteuer an. Zur Berechnung wird zunächst der Wert der Gesellschaft ermittelt und dann der Wert des übertragenen Teils. Die Grundlage bildet das so genannte Bewertungsgesetz (BewG).
Im Erbfall fällt Erbschaftsteuer an. Betriebsvermögen kann mitunter teilweise verschont werden. 13a des Erbschaftssteuergesetzes regelt Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften. Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (Mindestbeteiligung).
Das begünstigungsfähige Vermögen ist nach § 13 b ErbStG aber nur begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt (begünstigtes Vermögen). Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens um den verbleibenden anteiligen gemeinen Wert der Schulden. Der Nettowert des Verwaltungsvermögens wird wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 Prozent des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen).
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer ist bei der Schenkung oder dem Vererben von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die Grundstücke halten, bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers zu zahlen, § 13 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz).
Von der Besteuerung ganz ausgenommen sind nach § 3 GrEStG aber der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers sowie durch Kinder oder andere mit dem Veräußerer in gerader Linie Verwandte.
Weitere Ausnahmen sind in § 3 GrEStG geregelt.
Einkommenssteuer
Bei der Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft tritt der Nachfolger/Zuwendungsempfänger – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – einkommenssteuerrechtlich an die Stelle des Zuwendenden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt allerdings der Anteilseigner. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Achtung: Hat der Schenker sich z.B. einen Nießbraucher einräumen lassen, sind die Einnahmen ihm zuzurechnen und er gilt als Anteilseigner.
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