Gewerbeanmeldung: Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tätigkeiten

  • Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tätigkeiten

Telefonische Erstberatung

Gewerbeanmeldung: Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tätigkeiten

Vor einer Gründung und dem ersten Schritt in die Selbstständigkeit, sollten sich Gründer mit den behördlichen Vorgaben einer Tätigkeit auseinandersetzen. Viele Tätigkeiten sind erlaubnispflichtige oder überwachungsbedürftige Tätigkeiten. Hiermit macht der Gesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit eine Ausnahme von der grundsätzlich nach § 1 GewO (Gewerbeordnung) bestehenden Gewerbefreiheit. Der Start in die gewünschte Selbstständigkeit bedarf somit in manchen Fällen eine Erlaubnis oder/und eine Genehmigung der Behörden. Diese Erlaubnis wird in der Regel durch die zuständige Behörde Ihrer Gemeinde erteilt, nämlich durch das Gewerbeamt.

Inhalt dieser Seite:

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Gründung mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung           

Nach § 1 GewO besteht in Deutschland grundsätzlich die Gewerbefreiheit, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. Hiervon hat der Gesetzgeber regen Gebrauch gemacht: In der Gewerbeordnung finden sich zahlreiche genehmigungspflichtige und erlaubnispflichtige Tätigkeiten. In einigen Fällen wird eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde verlangt, in anderen Fällen darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (beispielsweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation, die vor Beginn der Selbstständigkeit von der zuständigen Behörde geprüft werden kann.     

 Bei den folgenden Tätigkeiten besteht nach § 29 ff. GewO eine Erlaubnispflicht:   

  • Betrieb von Privatkrankenanstalten
  • Schaustellung von Personen
  • Betrieb von Privatkrankenanstalten
  • Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit
  • Betrieb einer Spielhalle
  • Ausübung der Pfandleihe
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Durchführung von Versteigerung
  • Schaustellung von Personen
  • Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
  • Versicherungsvermittler
  • Reisegewerbe

Andere genehmigungspflichtige Tätigkeiten    

Neben der Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung, bestehen folgende Weitere:                                                                 

  • Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)
  • Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)
  • Briefbeförderung (genehmigungspflichtig gemäß Postgesetz)
  • Buchführungshelfer
  • Arbeitnehmerüberlassung (genehmigungspflichtig aus dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
  • Energieversorgungsnetz (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)
  • Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
  • Gaststättengewerbe – Ausschank von alkoholischen Getränken (genehmigungspflichtig gemäß Gaststättengesetz)
  • Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)
  • Arzneimittelherstellung (genehmigungspflichtig aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
  • Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)
  • Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)
  • Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (genehmigungspflichtig gemäß Personenbeförderungsgesetz)
  • Rundfunk (Aus den Gesetze der Länder)
  • Waffenherstellung und -handel (genehmigungspflichtig gemäß Waffengesetz)        

Welche Unterlagen werden bei der Beantragung der Erlaubnis benötigt?

Wie Sie der oben stehenden Liste entnehmen können, sind einige Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht erfasst. Wenn Sie als Gründer einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, kann die Behörde eine Vielzahl von Unterlagen bei Ihnen einfordern, um die Voraussetzungen für die Erlaubnis zu prüfen:

Persönliche Zuverlässigkeit:

  • Polizeiliches Führungszeugnis
    • Das polizeiliche Führungszeugnis erhalten Sie in der Regel beim Einwohnermeldeamt oder beim Ordnungsamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister erhalten Sie in der Regel beim Einwohnermeldeamt oder beim Ordnungsamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Sachliche und fachliche Voraussetzung:

  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (bspw. durch einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Insolvenzverzeichnis) oder die Dokumentation des erforderlichen baulichen Zustands
    • Den Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Insolvenzverzeichnis für die genehmigungspflichtige Tätigkeit erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Im Rahmen der fachlichen Voraussetzung muss ggf. eine bestimmte Ausbildung oder spezielle Sachkunde nachgewiesen werden. Hiermit kann eine eventuelle Sachkundeprüfung oder Unterrichtung durch die IHK gemeint.

Weitere behördliche Genehmigungen

Zusätzlich zur Erlaubnispflicht Ihrer Tätigkeit sollten Sie sich als Gründer vor dem Start in die Selbstständigkeit auch im Hinblick auf andere Genehmigungen informieren. So bestehen beispielsweise Genehmigungspflichten im Bereich des Bau- und Gesundheitsamtes. Es kann sein, dass Sie beispielsweise Genehmigungen des Bauamtes benötigen, wenn Sie ein neues Gebäude errichten oder ein bestehendes Gebäude umbauen und damit die Nutzung des Gebäudes ändern.

Erlaubnispflicht ernst nehmen

Gründern wird wärmstens empfohlen, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Eine fehlende behördliche Genehmigung bei der Ausübung der Tätigkeit hat bereits einige Gründer kalt erwischt und dem unternehmerischen Erfolg empfindlich geschadet. Daher sollten Sie vor einer Gründung prüfen bzw. prüfen lassen, ob Ihre unternehmerische Tätigkeit unter einen der oben stehenden Punkte zu subsumieren ist. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie Kontakt zu der zuständigen Behörde suchen. Gerne können wir Ihnen im Rahmen unserer Tätigkeit hierzu nähere Informationen liefern.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gewerbeanmeldung: Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tätigkeiten”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

1 Antwort
  1. Daniel
    says:

    Vielen Dank für Ihren Artikel Gewerbeanmeldung Meine Tochter möchte demnächst ein Gewerbe mit überwachungsbedürftigen Tätigkeiten gründen und fragte mich deshalb, welche sachliche und fachliche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen. Ich werde ihr weiterleiten, dass eine Sachkundeprüfung nachgewiesen werden muss.

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Erfahrungen & Bewertungen zu KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
© Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei