Erbringung einer Sacheinlage
Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG kann die Einlageverpflichtung anstatt durch Bareinlage auch als Sacheinlage erbracht werden. Die GmbH ist die sog. Komplementärin der KG. Als solche besteht bei der GmbH bereits eine beschränkte Haftung. Deshalb ist es sinnvoll, die Haftung des Kommanditisten durch Erbringung der Einlage auszuschließen. Kommanditisten haften bei einer KG nur bis zur Höhe der Stammeinlage und die Haftung ist ausgeschlossen, sofern diese erbracht worden ist.
Vorgehensweise bei der Gründung
Die empfohlene Vorgehensweise wäre daher zunächst eine GmbH gründen. Sobald die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, kann die Kommanditgesellschaft also KG gegründet werden.
Sodann kann bei Gründung der KG die Sacheinlage zum Ausschluss der Kommanditisten erbracht werden. Die Gründung der KG und Erbringung der Sacheinlage ist ebenfalls im Handelsregister anzumelden.
Beispiel: Einbringung von Grundbesitz
Als Sacheinlage kann etwa Grundbesitz eingebracht werden, was problemlos möglich ist, sofern dieser unbelastet ist. Sollte dieser mit einer Grundschuld beispielsweise In Höhe von 50% belastet sein, gestaltet sich die Einbringung etwas komplizierter. Eine Möglichkeit wäre, den Gläubiger zu bitten den Anteil, der unbelastet ist aus der Haftung zu entlassen und diesen einzubringen. Im Regelfall wird sich ein Gläubiger hierauf nicht einlassen. Alternativ bestünde die Möglichkeit den gesamten Grundbesitz als belasteten Grundbesitz in die KG einzubringen.
Zusammenfassung
Wie bei der Gründung einer GmbH kann auch bei der Gründung einer KG bzw. GmbH & Co. KG bei der Gründung eine Sacheinlage geleistet werden. Hierbei gibt es viele verschiedene Lösungswege, die allesamt rechtlich gut durchdacht werden sollten.
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