Bei der Umsetzung und Gründung stellt sich bei vielen Gründern die Frage nach der passenden Rechtsform für ihr Unterfangen. Häufig fällt die GmbH als absoluter Klassiker unter den deutschen Rechtsformen als erstes auf. Sie bietet Ihnen die Enthaftung Ihres Privatvermögens und den guten Ruf einer etablierten Gesellschaftsform.
Für „Social Entrepreneurs“ hält der Gesetzgeber aber gemeinnützige Rechtsformen bereit, die einige Vorteile bieten. Verfolgt ein Gründer mit seiner Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) nach den §§ 51 ff. der AO (Abgabenordnung) bietet sich die gGmbH als besondere Rechtsform an (iSd. § 4 S. 2 GmbHG)
gGmbH – Beliebte Rechtsform bei sozial engagierten Gründern
Die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH (gGmbH) erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Vor allem bei jungen sozial engagierten Unternehmern stoßen die Vorteile die Gründung einer gGmbH auf offene Ohren. Attraktive Steuervorteile und professionelle Strukturen machen die gemeinnützige Gesellschaft zur richtigen Rechtsform für “Non-Profit-Organisationen”.
Viele Unternehmer fragen sich jedoch, wie es sich mit den Gewinnen verhält, die die Gesellschaft eventuell erwirtschaftet. Eigentlich darf die gGmbH keine Gewinne zurücklegen oder ausschütten, denn alle Überschüsse müssen für den in der Satzung festgelegten Zweck verwendet werden.
Weitere Voraussetzungen bei Gründung einer gGmbH
Neben den bekannten Voraussetzungen der Gründung einer GmbH sind bei der gGmbH weitere spezielle Bedingungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit zu erfüllen:
- Die Satzung der gGmbH und die tatsächliche Geschäftsführung muss den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen (iSd. §§ 59 ff. AO)
- Es gelten zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO
- Demnach muss die Gesellschaft einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben (§ 51 Abs. 1 S. 1 AO)
- Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO)
- mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu schützen (z.B. Personen, die die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO)
- kirchliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu schützen (§ 54 AO)
- Der verfolgte Zweck darf weiterhin nur selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt werden
- Die unternehmerische Tätigkeit muss der Erfüllung des Geschäftszwecks dienen
Eine ausführliche Aufstellung der für die gGmbH geltenden Gesellschaftszwecke lässt sich den §§ 52 ff. AO entnehmen.
Auszahlung der Gewinne der gGmbH an ihre Gesellschafter
Ein wichtiger und für die gGmbH kennzeichnender Punkt ist die Verwendung der Gewinne. Die Gewinne dürfen nur für den in der Satzung festgelegten Zweck verwendet werden. Der Zweck der Satzung muss gemeinnützig sein, weshalb das Geld nur für solche Zwecke verwendet werden darf. Eine Auszahlung an die Gesellschafter darf nicht erfolgen – wer eine solche Gewinnorientierung anstrebt, sollte über die Gründung einer GmbH nachdenken. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die gGmbH kann an die Gesellschafter Gewinne ausschütten, wenn diese Gesellschafter selbst gemeinnützig tätig sind. Dies wäre dann der Fall, wenn eine andere gGmbH oder ein gemeinnützig tätiger ein Gesellschafter ist.
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GmbH – Gründung vom Anwalt nach individueller Beratung – Bundesweit.
KOSTENFREIE ERSTBERATUNGJetzt gratis Erstkontakt:0221 – 6777 00 55(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / Bundesweit)Die Vor- und Nachteile einer gemeinnützigen GmbH
Die Vorteile der gGmbH
Die gGmbH bietet einige Vorteile, die andere Rechtsformen wie beispielsweise der eingetragene Verein nicht bieten können. Die Haftung der gGmbH ist auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt. Der gemeinnützige Zweck des Unternehmens ist für Verbraucher und Geschäftspartner sofort an der Bezeichnung erkennbar, da die gemeinnützige GmbH den Rechtsformzusatz “gGmbH” tragen darf. Das führt in der Praxis dazu, dass der Gesellschaft ein sehr großes Vertrauen von anderen Marktteilnehmern entgegengebracht wird.
Riesige Steuerersparnisse der gGmbH
Einer der größten Vorteile der gGmbH gegenüber anderen Rechtsform liegt in der Steuerersparnis: Die gGmbH ist von der Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie vom Solidaritätszuschlag befreit. Außerdem können Leistungen, die zu wohltätigen Zwecken erbracht werden unter Umständen mit reduzierter Umsatzsteuer oder ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Die gemeinnützige Gesellschaft kann bei Zuwendungen aus Schenkungen oder Erbschaften von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit werden. Darüber hinaus kann der für den gemeinnützigen Zweck verwendete Grundbesitz von der Grundsteuer befreit werden.
Spenden empfangen
Die gemeinnützige Kapitalgesellschaft ist außerdem berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und dem Spender steuerwirksame Spendenbescheinigungen auszustellen. Dadurch können andere Marktteilnehmer, Verbraucher und Unternehmer der gGmbH Geldspenden überweisen und dadurch Ihre eigenen Steuern senken. Das macht es für Unternehmen und Verbraucher attraktiv, Geldleistungen an die gGmbH zu überweisen.
Auch bei der Durchführung ihrer Aktivitäten werden gemeinnützige Einrichtungen viele Privilegien durch den Staat eingeräumt, wie beispielsweise eine verbilligte Nutzung öffentlicher Ressourcen oder Bereitstellung von Personal für Veranstaltungen oder Beratung.
GmbH Regelungen auf gGmbH anwendbar
Für die gGmbH gelten die gesellschaftsrechtlichen Regelungen der GmbH. Das bedeutet, dass bei der Gründung auch die Regelungen über die Sachgründung Anwendung finden. Im Gegensatz zur gUG kann die gGmbH auch durch eine sogenannte Sacheinlage gegründet werden, indem beispielsweise, anstatt Geld, Grundstücke oder Sachen in die Gesellschaft eingelegt werden. Im Gegensatz zum eingetragenen Verein kann die Gründung auch durch eine Person erfolgen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der “Ein-Personen-gGmbH”, bei der der Gesellschafter zugleich der Geschäftsführer ist. Diese Art von Gesellschaftern können als Angestellte im eigenen Unternehmen tätig sein und ein Wechsel der Gesellschafter ist jederzeit ohne Komplikationen möglich. Es können auch externe Personen für die Gesellschaft tätig werden und sogar die Geschäftsführung übernehmen. Eine solche Geschäftsführung nennt man “Fremdgeschäftsführung”.
Eingetragener Verein oder gemeinnützige GmbH?
Wer sich sozial als Unternehmer engagieren möchte, dem bleibt in vielen Fällen die Wahl zwischen dem eingetragenen Verein und der gGmbH. Gegenüber dem Verein bietet die gGmbH professionelle Strukturen und erlaubt schnelle und unkomplizierte Entscheidungswege. Die gGmbH eignet sich außerdem besonders gut für Umstrukturierungen von Vereinen und Stiftungen und ist zudem eine anerkannte Rechtsform für sogenannte “Non-Profit-Organisationen”.
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Nachteile der gGmbH
Man darf nicht außer Acht lassen, dass es sich bei der gGmbH um eine Kapitalgesellschaft handelt, bei deren Gründung einiges zu beachten gilt. Folgende Punkte sind daher vorab zu berücksichtigen:
- der gemeinnützige, selbstlose Aspekt muss präzise herausgearbeitet werden. Nachträgliche Änderungen des Unternehmensgegenstandes bedürfen der Zustimmung der Finanzverwaltung.
- Die Mittel der gemeinnützigen Gesellschaft dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
- Rücklagen darf die gGmbH nur im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben bilden.
- Wenn die gGmbH Gewinne macht, dürfen diese nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Mindestkapital bei der Gründung einer gGmbH
Das Mindestkapital bei der Gründung der gemeinnützigen GmbH beträgt genau wie bei der Gründung einer GmbH 25.000 Euro, das bei der Gründung mindest zur Hälfte, sprich 12.500 Euro, eingezahlt werden muss. Wie auch bei der GmbH muss bei der gGmbH eine strikte Trennung des Vermögens von Gesellschafter und Gesellschaft erfolgen.
Formalitäten bei der Gründung einer gGmbH
Der Gründungsprozess ist formal gehalten und bedarf einer notariellen Beurkundung. Anschließend muss die gGmbH ins Handelsregister eingetragen werden. Wer eine gGmbH betreibt, muss die Vorschriften über die GmbH kennen: Buchführung und Bilanzierung stehen auf der Tagesordnung.
gGmbH als Alternative zum eingetragenen Verein
Die Gründung einer gGmbH hat sowohl Vor- als auch Nachteile gegenüber dem Verein. Die Vorteile liegen auf der Hand: Steuervorteile und professionelle Strukturen erlauben es Unternehmern sich für die Gesellschaft zu engagieren. Die Enthaftung der Gesellschafter sichert die Gründer vor Risiken.
Die Nachteile liegen häufig im Gründungsprozess. Genauso ist die Verwaltung der Gesellschaft aufwendiger. Wenn Sie sich jedoch professionell beraten lassen und diese Klippen umschifft haben, können Sie direkt loslegen und Ihre Vision in die Tat umsetzen.
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