Die Geschichte vieler gemeinwohlorientierter Einrichtungen zeigt, dass das Sozialunternehmertum („Social Entrepreneuership“) bereits seit längerer Zeit ein sehr wichtiges Thema ist. Besonders aktuell ist das Thema auch in der Gründerszene. Immer mehr sozial engagierte Gründer („Social Entrepreneuers“) verschreiben sich mit ihrer Firmenidee dem sozialen Unternehmertum. Die weiten Tätigkeitsfelder (wie z.B. die Umwelt-, Jugend-, Alten-, Volks-, Studenten- und Tierhilfe) bieten viel Platz für Gründer, ihren Teil zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet (iSd. § 52 AO) beizutragen.
Oftmals reicht das vorhandene Kapital nicht aus!
Wenn Sie sich als Gründer im Sozialunternehmertum engagieren möchten, stellt sich gleich zu Beginn Ihres Gründungsvorhabens die Frage nach der richtigen Rechtsform. Ganz besonders im Bereich der sozialen und gemeinnützigen Selbstständigkeit reicht das vorhandene Startkapital vieler Gründer oftmals nicht für die Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) aus. Hierfür ist wie auch für die klassische GmbH ein Startkapital von 25.000 € erforderlich.
Die gUG (haftungsbeschränkt) für Gründer mit geringerem Gründungsbudget!
Im Jahr 2008 hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Modernisierung des GmbH-Rechts allerdings auch für Gründer mit geringerem Budget stark gemacht.
Um die finanziell schwächeren Gründer vor einer zu großen Haftung zu bewahren, wurde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt UG (haftungsbeschränkt) genannt, eingeführt.
Zurückzuführen ist dies vor allem darauf, dass das Mindestkapital in Höhe von 25.000 € die Gründung einer GmbH für viele Gründer unmöglich machte. Zur Gründung einer UG genügt eine Stammeinlage von 1 €. Mit der Ausnahme des reduzierten Mindestkapitals gelten dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen einer GmbH. Zudem besteht die Pflicht 1/4 des Jahresgewinns anzusparen, bis das Stammkapital einer GmbH von 25.000 € angespart ist.
Wenn Sie sich als Gründer nun im sozialen und gemeinnützigen Bereich als sogenannter „Social Entrepreneur“ niederlassen möchten, eröffnet Ihnen diese Modernisierung seit 2008 eine weitere Möglichkeit zur Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmung mit geringem Budget: Die Gründung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)! Abgekürzt gUG (haftungsbeschränkt) genannt.
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KOSTENFREIE ERSTBERATUNGJetzt gratis Erstkontakt:0221 – 6777 00 55(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / Bundesweit)Voraussetzungen für die Gründung einer gUG (haftungsbeschränkt)
Um die Gründung einer gUG (haftungsbeschränkt) zu realisieren sind neben den von der GmbH-/ und UG-Gründung bekannten Voraussetzungen weitere spezielle Bedingungen im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu berücksichtigen:
Die Satzung der gUG (haftungsbeschränkt) und die tatsächliche Geschäftsführung muss den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen (iSd. §§ 59 ff. AO).
Es gelten zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung)
- Demnach muss die Gesellschaft einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben (§ 51 Abs. 1 S. 1 AO)
- Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO)
- mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu schützen (z.B. Personen, die die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO))
- kirchliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu schützen (§ 54 AO)
- Der verfolgte Zweck darf weiterhin nur selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt werden
- Die unternehmerische Tätigkeit muss der Erfüllung des Geschäftszwecks dienen
Bei der Gründung einer gUG (haftungsbeschränkt) ist eine ausführliche rechtliche Beratung eines spezialisierten Anwaltes allerdings besonders wichtig, damit den weiteren Anforderungen genüge getan wird. Zudem schadet der unmittelbare Weg zum Finanzamt nicht, da dieses letztlich über den Status der Gemeinnützigkeit Ihrer gUG (haftungsbeschränkt) entscheidet.
Die attraktiven Steuervorteile der gUG (haftungsbeschränkt)
Neben der nach GmbH- und UG-Recht bekannten Haftungsbeschränkung bietet die gUG (haftungsbeschränkt) insbesondere steuerliche Vorteile. So muss die gUG (haftungsbeschränkt) weder die Körperschafts- noch die Gewerbesteuer zahlen.
Zudem können gUGs (haftungsbeschränkt) je nach Art der Leistungen von der Umsatzsteuer komplett befreit werden, sofern es sich dabei um Umsätze im ideellen, also steuerfreien, Bereich handelt. Für generierte Umsätze in Zweckbetrieben, also den wirtschaftlich ausgerichteten Teilen des Unternehmens, gilt häufig der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.
Ein weiterer Vorteil der gUG (haftungsbeschränkt) liegt in der Berechtigung Spenden zur gemeinnützigen Verwendung anzunehmen und an die Spender steuerwirksame Spendenbescheinigungen auszustellen. Da soziale und gemeinnützige Projekte häufig eine starke Medienpräsenz aufweisen, weisen gUGs (haftungsbeschränkt) in der Regel starke Außenwirkungen auf.