Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und deren Gesellschafter (§§ 13 – 34 GmbHG)
Im zweiten Abschnitt sind die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und deren Gesellschafter geregelt. Bei der GmbH als solche ist festzuhalten, dass sie eine juristische Person ist und nur ihr Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse in Betracht kommt (§ 13 GmbHG). Das bedeutet, dass Verbindlichkeiten der GmbH nur aus dem Gesellschaftsvermögen erfüllt werden können. Weitere Vermögenswerte stehen den Gläubigern nicht zu. Zudem geben die Vorschriften Aufschluss über Geschäftsanteile der Gesellschafter und bestehende Einlage- und Nachschusspflichten.
Befugnisse zur Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 – 52 GmbHG)
Welcher Gesellschafter die GmbH nach außen hin vertritt bzw. dessen Geschäftsführung übernimmt, ergibt sich aus dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes. Hier werden auch alle weiteren Rechte und Pflichten der Geschäftsführung, Gesellschafter sowie der Gesellschafterversammlung aufgeführt und auf ihre Haftungslage hingewiesen.
Neugestaltung des Gesellschaftsvertrages (§§ 53 – 59 GmbHG)
Die Vorschriften des vierten Abschnitts sind einschlägig, wenn die Gesellschafter ihren Gesellschaftsvertrag verändern möchten. Für eine solche Änderung, welche im Folgenden als „Satzungsänderung“ verstanden wird, ist ein notariell beglaubigter Beschluss der Gesellschafter (§ 53 GmbHG) erforderlich. So können die Gesellschafter zum Beispiel ihr Stammkapital erhöhen, reduzieren oder anteilig umverteilen.
Gesellschaftsaufgabe (§§ 60 – 77 GmbHG)
Der fünfte Abschnitt befasst sich mit der Gesellschaftsaufgabe. Bereits die erste Vorschrift zählt die Gründe auf, die zur Auflösung der Gesellschaft führen. Darunter fallen zum Beispiel das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses mit ¾ Mehrheit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings noch weitere Auflösungsgründe bestimmen. Sollte es tatsächlich zur Gesellschaftsaufgabe kommen, sind die Vorgaben der §§ 65 ff. GmbHG unbedingt zu beachten. Dabei müssen laufende Geschäfte beendet, ausstehende Forderung eingezogen und Schulden beglichen werden.
Sanktionen (§§ 78 – 88 GmbHG)
Auch eine GmbH kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Gesellschafter das geltende GmbH-Recht verletzen. Die Strafvorschriften hierzu befinden sich im letzten Abschnitt dieses Gesetzes, welcher auch dem Nebenstrafrecht zugeordnet wird.
Rechtsverletzungen der GmbH-Gesellschafter liegen zum Beispiel dann vor, wenn bei Gründung der GmbH fehlerhafte Angaben gemacht oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgegeben wurden.
Sehr geehrter Herr Kraus,
Ich habe eine GmbH, bei der ich alleiniger Eigentümer und Geschäftsführer bin und keine Gesellschafter habe. Dieses Jahr melde ich aufgrund der Pandemie einen Verlust. Ich weiß, dass ich meinen Verlust sowohl für die Steuern als auch für ein Protokoll, in dem der Verlust aufgeführt ist, aber als GmbH melden muss. Muss ein externer Zeuge anwesend sein und dabei die Versammlung dokumentieren?
Mit freundlichen Grüßen,
Justin T
Sehr geehrter Herr Torrito,
erst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Da sich Ihre Frage leider nicht auf unser Dienstleistungsspektrum bezieht, möchte ich Sie gerne auf Ihren Steuerberater verweisen. Er ist in diesem Fall Ihr richtiger Ansprechpartner.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Lorena Klee
grüß gott,
ich möchte mein hotel in eine gmbh ändern, um evtl. gesellschafter zu bekommen.
alle voraussetzungen kann ich persönlich erfüllen. wofür hafte ich als geschäftsführerin ?
mfg
andrea
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworten wir am besten in einer umfassenden telefonischen Erstberatung, die bei uns kostenlos möglich ist. Wir haben Ihnen daher eine E-Mail mit weiteren Informationen gesendet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt
Frage : Bei uns ist der Mann alleiniger Geschäftsfüher der GmbH. Verträge , welche ich ( die Frau) des Geschäftsfüherers unterzeichen, sind dann nichtig oder gültig?
Sehr geehrte Frau Köck,
grundsätzlich könnte in einem solchen Fall gelten, dass gemäß § 179 BGB Sie der Vertragspartner wären, sofern die GmbH die Genehmigung des Vertrags verweigert.
Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich in diesem Rahmen keine weitergehenden Auskünfte geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht