Geschäftsanteil des Gesellschafter-Geschäftsführers von 50 oder mehr %
Selbstständige Tätigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit wird in der Regel bejaht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Mehrheit der Gesellschaftsanteile einer GmbH oder UG (50 oder mehr %) auf sich vereint. Liegt sein Anteil bei 50 %, können auch Entscheidungen mit der üblichen einfachen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung nicht ohne Zustimmung getroffen werden. Bei einem Anteil von über 50 % hat er eine absolute Mehrheit der Stimmrechte und kann fast jede Entscheidung in der Gesellschafterversammlung alleine treffen. Im Fall eines Anteils über 50 % würde ein oder mehrere andere Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % Anteile haben – für sie würden die weiter unten stehenden Grundsätze gelten.
Geschäftsanteil des Gesellschafter-Geschäftsführers von unter 50%
Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine absolute Mehrheit der Stimmrechte besitzt, würde er bei einem meistens üblichen einfachen Mehrheitserfordernis in der GmbH oder UG Gesellschafterversammlung überstimmt werden. Damit liegt im Normalfall eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Der Minderheitsgesellschafter hat keine beherrschende Stellung. Zwar liegt bei besonders wichtigen Satzungsänderungen eine zwingende Erfordernis einer 3/4 Mehrheit vor (§ 53 Abs. 2 GmbHG bei Satzungsänderungen) vor. Zur Sozialversicherungsfreiheit ist es jedoch nach Rechtsprechung des BGH erforderlich, dass ein über einen Kapitalanteil von 25 % liegender Gesellschafter-Geschäftsführer auch die übrigen “normalen” Entscheidungen der Gesellschafter blockieren kann (“Sperrminorität”).
Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters
Bei einem Minderheitsgesellschafter kann ausnahmsweise durch das Hinzukommen weiterer Kriterien die Sozialversicherungspflicht entfallen:
Keine Sozialversicherungspflicht durch Sperrminorität
Wichtigstes Instrument hierfür ist die Festlegung einer sogenannten Sperrminorität. Eine Sperrminorität legt auf unterschiedliche Weisen fest, dass ein Minderheitsgesellschafter trotz seines geringen Anteils am Stammkapital Entscheidungen der Gesellschafterversammlung blockieren kann.
Unechte Sperrminorität
Eine sogenannte “unechte” Sperrminorität ist bereits gesetzlich vorgesehen und findet in den meisten Gesellschaftsverträgen Einfluss – die zwingende Erfordernis einer 3/4 Mehrheit bei satzungsändernden Entscheidungen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) oder der Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 GmbHG). Damit hätte jeder Gesellschafter, der mindestens 25% der Stimmrechte besitzt, eine Sperrminorität. “Unecht” heißt sie, weil ein Minderheitsgesellschafter mit weniger als 25 % Anteil keine Sperrminorität hat. Dementsprechend genügt sie nicht für den Ausschluss der Sozialversicherungspflicht bei Gesellschaftern-Geschäftsführern mit einem solchen geringen Anteil.
Echte Sperrminorität
Eine sogenannte “echte” Sperrminorität hingegen erfordert in allen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung die Zustimmung aller Gesellschafter und somit Einstimmigkeit. Sie führt dadurch zur Sozialversicherungsfreiheit.
Vorteile und Nachteile der Sperrminorität
Das Entfallen der Sozialversicherungspflicht ist ein Vorteil der echten Sperrminorität (bei Minderheitsgesellschaftern < 25 %) und unechten Sperrminorität (bei Minderheitsgesellschaftern > 25 %). Sie kann jedoch auch Nachteile haben. So müssen alle Entscheidungen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, zwischen allen Gesellschaftern abgesprochen werden. Dies kann organisatorisch schwierig sein.
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