Gründung: Fünf typische Fehler bei der Gründung einer GmbH

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Gründung: Fünf typische Fehler bei der Gründung einer GmbH

In der Praxis ist die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt auch GmbH genannt) grundsätzlich eine sehr gute Idee. Der große Vorteil: Die Haftung ist beschränkt, sodass die Gesellschafter in aller Regel selbst im Insolvenzfall nur mit den bereits erbrachten Einlagen, nicht aber mit dem Privatvermögen, haften. So kann die Form der GmbH auch für Gründer, die eher unsichere Geschäftsideen „ausprobieren“ möchten, durchaus interessant sein.

Neben der beschränkten Haftung sind vor allem auch Aspekte wie etwa die Rechtsfähigkeit der juristischen Person, die Bildung stiller Reserven als auch die geringe Körperschaftsteuer für viele Gründer attraktive Anreize zur Gründung einer GmbH.

Doch neben diesen vorteilhaften Effekten birgt die Gründung einer GmbH auch folgenschwere Fehler, die in der Tat in der Praxis häufig vorkommen!

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Erster Fehler: Die Erbringung des Stammkapitals und dessen weitere Handhabung

Gerade im Bereich der Gründung von Startup-Unternehmen unterliegen Jungunternehmer häufig dem Irrtum, dass die Erbringung des Stamm- oder Startkapitals in Höhe von 25.000 € sich dem ersten Anschein nach nicht nach viel Geld anhört.

Die Beratungspraxis weist hier allerdings deutlich auf, dass die Erbringung des Stamm- oder Startkapitals zunehmend erschwert zu bewältigen ist, desto weniger Gesellschafter vorhanden sind. Im Umkehrschluss bedeutet es vor allem das Folgende: Je mehr Gesellschafter vorhanden sind, desto mehr entfällt der finanzielle Aufwand auf die einzelnen Gesellschafter. Die Last teilt sich dementsprechend auf die einzelnen Mitglieder auf.

Darf mit dem Stamm- oder Startkapital gewirtschaftet werden?

Zudem kommt hinzu, dass viele GmbH-Gesellschafter und Gründer dem Irrtum unterliegen, dass mit dem Stamm- beziehungsweise Startkapital nicht weiter gewirtschaftet werden darf. Dem ist nicht so!

Nach der notariellen Beglaubigung darf mit dem Stammkapital unter einer gewissen Einschränkung gewirtschaftet werden. Und zwar ist unbedingt zu beachten, dass es für die Kosten der Geschäftsgründung nur bis zu einer Höhe von 1.500 € genutzt werden darf!

Im Anschluss an die Gründung darf das Startkapital dann zum wirtschaften benutzt werden. Wichtig ist nur, dass es am Gründungstag ohne Abzüge und frei von Rechten Dritter auf dem Geschäftskonto vorliegt. Zudem darf das Startkapital nur für betriebliche Zwecke wie Investitionen, Kosten und den Wareneinkauf genutzt werden.

Zweiter Fehler: Unzulängliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag im Bezug auf das Stammkapital

Wenn nun die Gründung einer zukünftigen GmbH angegangen wird, so ist der Gesellschaftsvertrag als „Grundstein“ der Gründung und als einer der ersten Schritte anzusehen. In dem Gesellschaftsvertrag wird alles rund um das Unternehmen geregelt. Umfasst sind unter anderem der Name und Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals, der Betrag der Stammeinlage, der Gegenstand des Unternehmens.

Da der Gesellschaftsvertrag in seiner Ausführung allerdings sehr frei ist, kann er für viele Gründer Fluch und Segen zugleich sein. Insbesondere das Stammkapital, die Gründungskosten und die jeweiligen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter sollten detailliert geregelt sein.

Die Beratungspraxis zeigt deutlich auf, dass das Motivationshoch der anstehenden gemeinsamen Gründung durchaus auch nach Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags in finanziellen Unstimmigkeiten bezüglich der jeweiligen Beteiligungen der Gesellschafter ausufern kann. Hierdurch können Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gesellschaftern entstehen, die durchaus auch durch das Bestreiten vereinbarter finanzieller Einbringungen zu finanziellen Notlagen führen können.

Wir unterstützen Sie als erfahrene Anwaltskanzlei bei den detaillierten Regelungsinhalten Ihres individuellen Gesellschaftsvertrags gerne und beugen somit Unstimmigkeiten zwischen den Gründern und Gesellschaftern als auch Fehler vor!

Dritter Fehler: Unzulängliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag im Bezug auf den Namen

Wenn Sie sich nun für einen Namen für Ihre Gesellschaft entschieden haben, diesen an Ihren Notar weitergeben und letztendlich nach dessen Weiterleitung an das Handelsregister erfahren, dass der ausgewählte Name bereits vergeben ist, kann das zu unnötigen Komplikationen führen! Dieser Fehler wird insbesondere dann zu einem sehr großen Problem, wenn Sie bereits in der sogenannten Phase der Vor-GmbH unter dem gewählten Namen gewirtschaftet haben. Hierdurch kann es zu Verwechslungen als auch Abmahnungen und Klagen kommen, die letztendlich vor Gericht kostspielig ausgetragen werden müssen. Ein solcher Fehler kostet Sie nicht nur unnötig Geld, sondern auch wertvolle Zeit und Ihre Nerven.

Achten Sie also darauf, dass kein anderes Unternehmen mit dem gleichen Namen existiert (§ 30 Abs. 1 HGB), der Name nicht irreführend ist und eine gewisse Unterscheidungskraft hat (§ 18 Abs. 1 HGB), denn auch ähnlich klingende Ausdrücke, Wortspiele und leichte Veränderungen sind nicht zulässig. Ihre Gesellschaft muss also zweifelsfrei als diese eine erkannt werden! Mit dieser Vorgehensweise stellen Sie sicher, dass der Name ins Handelsregister eingetragen werden darf.

Dem Namen Ihres Unternehmens sollte zudem der Zusatz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beigefügt werden!

Wir klären  im Rahmen unserer Dienstleistung gerne bei der zuständigen IHK ab, ob der gewünschte Name für Ihr Unternehmen verfügbar ist. So haben Sie für Ihre weiteren Planungen schnell Gewissheit über den künftigen Namen Ihrer Gesellschaft.

Vierter Fehler: Unzulängliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag im Bezug auf den Gegenstand des Unternehmens

In der Praxis kommt es wie oben bereits beschrieben häufig zu Fehlern im Sinne von unzulänglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Ein häufig begangener Fehler besteht darin, dass der Gegenstand des Unternehmens nicht hinreichend beschrieben wird. Viele Gründer geben lediglich die Sparte des Unternehmens an beschreiben diese dann im Allgemeinen mit bereits bekannten Punkten.

Das reicht nicht aus!

Vielmehr muss der Gegenstand Ihrer Unternehmung hinreichend beschrieben und dadurch erkenntlich sein. Hierunter werden insbesondere die Tätigkeit und die zukünftige Branche Ihres Unternehmens verstanden. Es muss sich hierbei also um die konkrete und exakt auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Beschäftigung handeln.

Das dient zum einen der Abgrenzung von Ihren Konkurrenten als auch zum anderen dem Werben von zukünftigen Geschäftspartnern, die sich eben genau für diese Art der Ausführung Ihres Unternehmens interessieren. Dem Handelsregister wird so auch nichts im Hinblick auf dieses Thema verschleiert.

Wenn Sie nun in Ihrem Gesellschaftsvertrag bezüglich des Unternehmensgegenstands allgemein geblieben sind, kann das negative Folgen für Sie haben. Es kann dann nämlich eintreten, dass das Handelsregister Sie nicht aufnimmt, da viele Tätigkeiten genehmigungspflichtigen und / oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen.

Achten Sie dementsprechend auf eine ausführliche und detaillierte Beschreibung des konkreten Gegenstands Ihrer Unternehmung.

Fünfter Fehler: Die Missdeutung der Haftung vor der Gründung Ihrer Gesellschaft

Wie oben bereits erwähnt, bedeutet die Abkürzung „GmbH“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese beschränkte Haftung gilt allerdings erst, wenn das Unternehmen durch den Notar in das Handelsregister überführt worden ist!

Hier kommt es in der Praxis häufig zu schwerwiegenden Fehlern, da in der Phase der Vorgründergesellschaft die Privatpersonen, also die Gründer, in vollem Umfang des privaten Vermögens haften! Werden also in dieser Phase leichtsinnige und vor allem finanzielle Entscheidungen getroffen und getätigt, kann es durchaus zu einer nicht mehr abwendbaren Insolvenz der oder des Gründers kommen. Das eigentliche Ziel der Gründung einer GmbH wird somit nicht mehr erfüllt und der persönliche Schaden kann sich dann unter Umständen über viele Jahre hinziehen.

Zusammenfassung:

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt: GmbH) kann wie oben bereits beschrieben vielerlei Vorteile mit sich bringen und insbesondere auf Jungunternehmer und Startup-Unternehmen durch diese Vorzüge sehr attraktiv wirken!

Allerdings können mit der Gründung auch schwerwiegende Fehler einhergehen, deren Folgen keinesfalls unterschätzt werden dürfen. Hierunter fallen insbesondere Fehler in Bezug auf die Erbringung und das Wirtschaften mit dem Stamm- oder Startkapitals, die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags mit den dort enthaltenen Regelungen in Bezug auf Aspekte wie etwa die Erbringung des Stammkapitals, die Benennung des Unternehmens und den Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit, als auch die Missdeutung der Haftung vor der Gründung der Gesellschaft.

Die Gründungsphase ist eine sehr beratungsintensive Phase, in der wir Ihnen als erfahrene Anwaltskanzlei gerne unterstützend zur Seite stehen, damit Fehler und Unstimmigkeiten vermieden werden können, die gegebenenfalls im Hochmut der Gründungsmotivation auch leichtfertig übersehen und begangen werden können. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gründung: Fünf typische Fehler bei der Gründung einer GmbH”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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4 Kommentare
  1. Daniel
    says:

    Ihr Artikel zum Thema Gesellschaftsrecht hat meinem Bruder enorm geholfen! Er wollte nämlich wissen, was man bei der Gründung einer GmbH beachten sollte. Ein guter Hinweis, dass dem Namen des Unternehmens der Zusatz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beigefügt werden sollte.

  2. Tyler P.
    says:

    Vielen Dank für diesen wertvollen Beitrag zur Gründung einer GmbH. Ein Freund möchte demnächst ein Start-up gründen und setzt sich deshalb damit auseinander, was es braucht, eine GmbH zu gründen. Gut zu wissen, dass nach der notariellen Beglaubigung mit dem Stammkapital unter einer gewissen Einschränkung gewirtschaftet werden darf. Ich werde meinem Freund den Beitrag weiterleiten.

  3. Nora
    says:

    Gut zu wissen, dass die Gründer in der Vorgründergesellschaft völlig haften. Ich wusste nicht, dass die beschränkte Haftung mit der notariellen Bestätigung anfängt. Mein Mann möchte eine GmbH gründen und ich lese gerne zum Thema, um mehr darüber zu verstehen. Dein Beitrag ist mir diesbezüglich sehr hilfreich. Danke!

  4. Tobias Z.
    says:

    Bei der Gründung meiner GmbH war ich zu Beginn auch unsicher, ob ich über die 25.000€ Stammkapital frei verfügen kann oder ob diese mindestens auf dem Konto bleiben muss. Aber es wurde dann recht schnell klar, dass die GmbH um überhaupt handeln zu können, über dieses Kapital auch verfügen muss.. Sonst wäre sie ja quasi bereits nach der Gründung aufgrund der ersten Rechnung insolvent…

    Was ich ebenfalls etwas verwirrend fand, war der Ablauf mit dem Notar. Ab wann die GmbH wirklich offiziell als gegründet gilt und damit rechtskräftige Geschäfte eingehen kann. Hier habe ich etwas länger gewartet bis wirklich alles durch war. Quasi um auf Nummer sicher zu gehen.
    Danke für diesen übersichtlichen Beitrag zu den 5 typischen Fehlern. Das hilft schon deutlich, wenn man das erste mal eine GmbH gründet…

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