Erfüllen Sie diese 4 Pflichten für den Betrieb einer Webseite?

  • 4 Pflichten des Website-Betreibers

    ✔ Kostenfreie Erstberatung
    ✔ Rund um Betreuung - zum Festpreis
    ✔ Seit 2012 mehr als 30.000 Fälle im Unternehmensrecht

Telefonische Erstberatung

1. Das Impressum: Was muss drinstehen?

Alle Unternehmen, egal ob GmbH, UG, GmbH & Co. KG, UG & Co. KG oder andere Rechtsformen, sind nach dem § 5 Telemediengesetz dazu verpflichtet, ein Impressum auf ihrer Webseite zu haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob über die Seite direkt Verträge geschlossen werden können. Beim Impressum Ihrer Website ist es wichtig, dass die Rechtsform, die vertretungsberechtigte Person und eine zustellfähige Anschrift genannt werden. Es reicht also nicht aus, bloß ein Postfach anzugeben. Zudem sollten alle Kontaktinformationen wie Telefon, E-Mail und Fax aufgelistet sein, falls Sie auch damit kommunizieren.

Außerdem können Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Registernummer, dem Registergericht, den berufs- und standesrechtliche Regelungen sowie den Aufsichtsbehörden zwingend anzugeben sein, falls das Unternehmen hiervon betroffen ist. Falls Ihre Webseite redaktionell-journalistische Inhalte aufweist, sind zusätzlich die verantwortlichen Autoren aufzuzählen.

Unternehmergesellschaften, GmbH, UG, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen dies im Impressum kenntlich machen. In einem solchen Fall erfolgt der Zusatz „i. L.“.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Flüchtigkeitsfehler beim Impressum vermeiden

Oftmals treten im Impressum zwei Flüchtigkeitsfehler auf, die es zu vermeiden gilt.

  1. Falsche Namensnennung: Der Einzelunternehmer gibt nur den Firmennamen an, vergisst aber seinen Vor- und Nachnamen.
  2. Die vertretungsberechtigte Person wird falsch benannt: Viele Unternehmer nutzen im Impressum die Bezeichnung des Geschäftsführers. Dieser existiert aber rechtlich lediglich bei einer GmbH oder UG. Bei GbR und OHG sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter zu benennen.

Lesen Sie auch unseren weiterführenden Artikel zum Impressum.

2. Die Datenschutzerklärung auf der Webseite ist verpflichtend

Jeder Unternehmer muss den Webseiten-Besucher eindeutig darüber Informieren, welche Daten von ihm erhoben, gespeichert und verwendet werden. Darüber hinaus muss erklärt werden, wie der Nutzer Auskunft über diese Daten und deren Löschung erlangen kann. Fast alle Unternehmen arbeiten heutzutage mit Google Analytics, Cookies, Kontaktformularen oder mit Social Media Plugins – eine Datenschutzerklärung, die darüber informiert, ist absolut verpflichtend.

3. Bilder auf der Homepage: Urheberrechte achten

Auf fast allen Seiten im Internet werden Bilder verwendet. Es kommt aber immer wieder vor, dass sich die Webseitenbetreiber keine Gedanken darüber machen, ob sie über die nötigen Nutzungsrechte verfügen.

Wenn Sie Bilder aus freien Datenbanken verwenden, ist es erforderlich, dass Sie einen Urheberrechtsnachweis anbringen. Ansonsten kann dies zu kostspieligen Abmahnungen und der Zahlung von Lizenzgebühren führen.

Auch wenn Sie die Dienste eines Fotografen in Anspruch genommen haben, sollten Sie immer darauf achten, dass alle erforderlichen Nutzungsrechte für die Bilder auf Ihrer Webseite erworben wurden. Dies ist nicht selbstverständlich und sollte, um einen Rechtsstreit zu vermeiden, vertraglich geregelt werden.

4. Werbung: Vermeiden Sie diese Formulierungen

Die Unternehmenswebseite ist ein guter Ort, um für sein Unternehmen und seine Produkte zu werben. Doch Vorsicht: Unternehmen werben oftmals mit Selbstverständlichkeiten, also mit gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen wie

  • dem Recht auf Widerruf
  • der Tatsache, dass es sich bei dem gekauften Produkt um Originalware handelt
  • einem versicherten Versand oder
  • einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer

Eine solche Werbung ist rechtswidrig und kann mit Abmahnungen durch Konkurrenten oder Behörden geahndet werden.

Superlative bergen ein Risiko

Auch bei Werbung mit Superlativen ist Vorsicht geboten. Einige Unternehmer bezeichnen ihr Unternehmen oder deren Produkte und Leistungen gerne mal als

  • das „beste“
  • „größte“
  • „schnellste“
  • oder „preiswerteste“.

Dabei handelt es sich um so genannte Alleinstellungsbehauptungen.

Wenn es sich dabei um objektiv nachprüfbare Kriterien handelt, liegt die Nachweispflicht für den Wahrheitsgehalt der Aussage beim Unternehmer. Ist der Unternehmer nicht in der Lage zu beweisen, dass der Werbeslogan zutreffend ist, so kann er auf Unterlassung verpflichtet werden und muss Schadensersatz zahlen. Verzichten Sie also auf solche Formulierungen. Bezeichnen Sie sich lieber als „einer der größten / besten / günstigsten“ – damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Vergleichende Werbung darf niemals irreführend sein

Das Werbemittel der vergleichenden Werbung, bei der die Leistung eines oder mehrerer Wettbewerber mit dem eigenen Angebot verglichen wird, ist in einigen Fällen sehr erfolgreich. In Deutschland wird es allerdings nicht sehr häufig genutzt, da strenge Anforderungen dafür erfüllt werden müssen. So darf die Werbung unter keinen Umständen irreführend sein oder den Konkurrenten verunglimpfen.

Fazit zum Thema Firmenwebseite für Gründer

Über eine Unternehmenswebseite können Sie nach der Firmengründung schnell neue Kunden gewinnen und alte fortlaufend über die neuesten Produkte, Dienstleistungen und Veränderungen informieren. Dabei sind allerdings einige rechtlichen Vorgaben einzuhalten, ansonsten kann dies negative Folgen für Sie nach sich ziehen. Durch unsere Gründungsberatung für Unternehmensgründer bereiten wir Sie auf sämtliche rechtlichen Pflichten und Fallstricke vor, die nach der Gründung Ihrem Unternehmenserfolg im Weg stehen könnten.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Erfüllen Sie diese 4 Pflichten für den Betrieb einer Webseite?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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