Versorgungswerk: Für manche Freie Berufe eine Pflicht
Für Freie Berufe, die einer Standeskammer zugeordnet sind, ist die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Kammer verpflichtend. Durch die Mitgliedschaft werden Beiträge für die Rentenversicherung fällig.
Zusätzlich zu den kammerpflichtigen Freien Berufen gibt es noch weitere Freie Berufe, die Pflichtzahlungen an die Rentenversicherung leisten müssen, weil diese sie als besonders schutzbedürftig gelten. Dazu gehören
- Lehrer
- Hebammen
- Seelotsen oder
- Küstenschiffer.
Natürlich können auch alle anderen Angehörigen Freier Berufe freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen oder privat für die Rente vorsorgen.
Künstler und Publizisten profitieren von besonderer Regelung
Künstler und Publizisten werden über die Künstlersozialversicherung in die gesetzliche Sozialversicherung integriert. Hier erhalten Freiberufler ihre Leistungen aus der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse kann somit als die Krankenkasse für Freiberufler bezeichnet werden.
Diese Regelung der Künstlersozialkasse gilt für
- Künstler: Dabei handelt es sich um Personen, die darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.
- Publizisten: Hierbei handelt es sich um Personen, die als Schriftsteller, Journalisten oder auf sonstige Weise publizistisch aktiv sind.
Der Beitrag wird dabei zur Hälfte vom Freiberufler erbracht. Die andere Hälfte setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes und einer Abgabe von Unternehmen, wie Verlage, Rundfunkanstalten und Galerien, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, zusammen.
Berufsgenossenschaften übernehmen eine wichtige Rolle
Auch als Freiberufler müssen Sie sich in einer Berufsgenossenschaft eintragen. Die Berufsgenossenschaften fungieren als Unfallversicherungsträger für Unternehmen und deren Beschäftigte und haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Darüber hinaus unterstützt die Genossenschaft Unternehmen beim Arbeitsschutz, bietet Schulungen für die Versicherten an, und im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kümmert sie sich um den Versicherten. Als Angehöriger eines Freien Berufes sind Sie verpflichtet, sich eine Woche nach Start der freiberuflichen Tätigkeit bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.
Auch Freiberufler können Mitarbeiter einstellen
Wenn Sie als Freiberufler einen Mitarbeiter einstellen, müssen Sie beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für den Angestellten beantragen. Da die Bearbeitungszeit bis zu drei Werktagen betragen kann, ist es sinnvoll, den Antrag frühzeitig, noch vor dem Arbeitsbeginn des Mitarbeiters, zu stellen. Die Betriebsnummer ist sowohl für die Anmeldung zur Sozialversicherung als auch für die Krankenkasse wichtig. Auch Mini-Jobber und Auszubildende benötigen eine Betriebsnummer. Freiberufler sind zudem dazu verpflichtet, ihren Angestellten bei dessen Krankenkasse zu melden. Für die Überweisung der Mitgliedsbeiträge und für weitere Meldefristen stellen die Krankenkassen stets aktuelle Merkblätter für Sie bereit.
Risiken als Freiberufler minimieren
Gründer und Freiberufler sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Als Angehöriger eines Freien Berufs sollten Sie prüfen, welche Risiken Sie absichern, damit Sie nicht Ihre Existenz und die Ihrer Angehörigen aufs Spiel setzen. Eine wichtige Maßnahme ist beispielsweise der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Darüber hinaus sind Haftpflicht-, Rechtsschutz- oder Sachversicherungen für Sie von Bedeutung.
Ihr Partner bei Ihrer Gründung oder Selbstständigkeit
Als Freiberufler genießen Sie gegenüber anderen Gründern eine Vielzahl von Vorteilen. Doch neben den Chancen, die Ihnen diese Form der Selbstständigkeit bietet, kommen auf Sie auch als Freelancer einige Pflichten und Risiken zu. Wenn Sie den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchten oder dies bereits getan haben und in einigen Fragen Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.