Das sind die wichtigsten Genehmigungen für Gründer
Neben der Geschäftsidee kommt es für eine erfolgreiche Gründung auch auf die richtige Umsetzung an. Am Anfang jeder Gründung stehen etliche administrative Formalitäten. In diesem Beitrag möchten wir Sie auf die wichtigsten Genehmigungen und Formalitäten für Gründer hinweisen und Ihnen somit den bürokratischen Aufwand bei der Gründung erleichtern.
Die Anzeige eines Gewerbes
In Deutschland ist der Beginn, die Änderung und die Beendigung jeder stehenden gewerblichen Tätigkeit dem für die Betriebsstätte zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Dieser Grundsatz ist für jedes Unternehmen allgemein gültig und unabhängig von der Rechtsform des Gewerbes.
Das stehende Gewerbe
Nutzt der Gewerbebetreibende für den Betrieb seines Gewerbes stets einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten Raum oder in regelmäßiger Wiederkehr, so liegt ein stehendes Gewerbe vor. Hierfür bedarf es gerade nicht einer ausschließlich gewerblichen Nutzung der Räume, sodass beispielsweise einer Bürotätigkeit auch von einer Privatwohnung aus nachgegangen werden kann.
Das Reisegewerbe
Werden gewerbliche Tätigkeiten nicht von einem festen Unternehmenssitz bzw. Niederlassung ausgeübt, sondern im Umherreisen, ist eine Reisegewerbekarte zu beantragen. In diesem Fall handelt es um einen so genannten fliegenden Händler.
Beachten Sie, dass die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte ausschließlich natürlichen Personen – und gerade nicht juristischen Personen – vorbehalten ist.
Die Einholung von erforderlichen Genehmigungen für Gründer
Manche Arten von Gewerbebetrieb bedürfen zum Betrieb einer Erlaubnis. Diese Gewerbeerlaubnis ist vor Betriebsbeginn bei der im Einzelfall zuständigen Behörde, dem Gewerbeamt, einzuholen.
Bei solchen Gewerbebetrieben handelt es sich um so genannte genehmigungspflichtige Gewerbe.
Beispielsweise ist die Aufnahme eines jeden handwerklichen Betriebs erlaubnispflichtig. Die Eintragung eines Betriebs hat dabei in die Handwerksrolle der regional zuständigen Handwerkskammer zu erfolgen. Um eine solche Eintragung zu bewirken, muss der Betrieb zwingend von einem Handwerksmeister geführt werden. Allerdings ist eine Ausnahme von der Voraussetzung des Führens eines Handwerksmeisters in begrenztem Umfang zulässig.
Grundsätzlich herrscht Gewerbefreiheit. Allerdings sollten die speziellen Vorschriften, die die Ausübung eines Gewerbes betreffen, im Einzelfall geprüft werden.
Das Gewerbeamt
Das Gewerbeamt ist eine Behörde der Stadtverwaltung bzw. der Gemeindeverwaltung, welche dafür zuständig ist die Daten Ihres Gewerbebetriebes aufzunehmen.
Die Gewerbeanmeldung
Zunächst prüft das zuständige Gewerbeamt, ob alle – falls erforderlich – Erlaubnisse vorliegen.
Sollten Sie beispielsweise beabsichtigen, einen Handwerksbetrieb zu gründen, so ist die von der Handwerkskammer ausgefüllte Handwerkskarte vorzulegen.
Eine weitere Aufgabe des Gewerbeamtes ist es, mit Hilfe der Gewerbeanzeige auch allen anderen Behörden die Überwachung der Ausübung eines Gewerbes zu ermöglichen. So übermittelt das Gewerbeamt die Daten der Gewerbeanmeldung an Behörden, wie zum Beispiel an das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer oder auch das Handelsregister.
Die Anmeldung eines Gewerbes ist kostenpflichtig. Die Kosten für Gründer variieren von Stadt zu Stadt. Als Richtwert können 20 – 30 Euro veranschlagt werden.
Änderung des Gewerbes
Außer der Gewerbeanmeldung ist auch jede Veränderung in der Betriebstätigkeit, wie beispielsweise ein Umzug, etwaige Änderungen hinsichtlich der Art der gewerblichen Tätigkeit oder eine Betriebseinstellung dem Gewerbeamt anzuzeigen.
Sollten mehrere Betriebsstätten betrieben werden, so gilt es jede einzeln, also separat, anzumelden.
Der Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit ist dabei möglichst konkret angegeben.
Für die Anmeldung eines Gewerbes können einheitliche Formulare verwendet werden, welche bei den Gewerbeämtern schriftlich angefordert werden können. Auf Wunsch erhält der Gewerbetreibende eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige. Bei einigen Gewerbeämtern kann die Gewerbeanmeldung inzwischen per EDV vorgenommen werden. Hierfür wird zum Teil zur Überprüfung der Identität des Anzeigenden die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses oder andere geeignete Identitätsnachweise gefordert.
Sollte die zuständige Behörde in einem rechtskräftigen Gewerbeuntersagungsverfahren oder ein Gericht einer Person die Ausübung eines Gewerbes untersagen, so darf diese Person eine selbständige Tätigkeit nicht ausüben, auch nicht über einen vorgeschobenen Dritten.
Die Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer
Sollte Ihre Tätigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer – wie zum Beispiel der Handwerkskammer – fallen, so sind alle Gewerbetreibenden kraft Gesetzes Mitglieder der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Eine Mitgliedschaft in zwei Kammern ist zulässig. Dies ist meist bei gemischten Betrieben der Fall.
Die Kammern werden dabei durch die Gewerbeämter per Übersendung einer Durchschrift der Gewerbeanmeldung in Kenntnis gesetzt.
Das Finanzamt
Die Gewerbeanmeldung ist stets als steuerliche Anzeige anzusehen. Die Gewerbeämter informieren insoweit die Finanzämter. Allerdings sollte auch der Gewerbetreibende selbst die Betriebsaufnahme dem Finanzamt anzeigen.
Vom zuständigen Finanzamt erhält der Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Auch wird er über das Umsatzsteuerverfahren und andere wichtige steuerrechtliche Regelungen, die beachtet werden müssen, informiert.
Die Aufenthaltserlaubnis
Werden Tochterunternehmen, selbständige Zweigniederlassungen oder unselbständige Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen geführt, so ist eine nach dem Ausländergesetz zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes berechtigende Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Eine solche Aufenthaltserlaubnis wird durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Pass dokumentiert.
Des Weiteren wird eine Aufenthaltserlaubnis für den Fall benötigt, dass die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt.
Möchte der Gewerbetreibende aber die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland ausführen, so bedarf es keiner besonderen Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit.
Insbesondere gilt zu beachten, dass diese Erfordernisse nicht für EU-Ausländer, also Staatsbürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staaten sowie für Staatsbürger von Staaten mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind, zum Beispiel USA, Schweiz oder Kanada gelten.
Die Agentur für Arbeit
Des Weiteren wird die Agentur für Arbeit durch Übersendung einer Durchschrift der Gewerbeanmeldung durch die Gewerbeämter informiert.
Für die Einstellung eines Arbeitnehmers benötigt der Unternehmer bzw. Arbeitgeber eine so genannte Betriebsnummer.
Hierfür ist die Höhe des Arbeitsentgeltes unerheblich, sodass dieses Erfordernis auch für eine geringfügige Beschäftigung gilt. Die Betriebsnummer wird zudem unabhängig von der Beschäftigtenzahl erteilt; vielmehr wird pro Unternehmen nur eine Betriebsnummer erteilt.
Im Regelfall kann die Betriebsnummer telefonisch bei der Arbeitsagentur erfragt werden.
Im Übrigen dient sie lediglich der Arbeits- und Berufsforschung und ist der Krankenkasse für die Sozialversicherung mitzuteilen.
Sollen Arbeitnehmer beschäftigt werden, welche nicht im Besitz einer EU-Staatsbürgerschaft sind, bedarf es einer Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit.
Die Berufsgenossenschaften
Träger der sozialen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Jedes Unternehmen ist kraft Gesetzes Mitglied der für seinen Gewerbezweig errichteten Berufsgenossenschaft.
Der zuständigen Berufsgenossenschaft ist die Eröffnung oder Übernahme eines Unternehmens unverzüglich anzuzeigen. Auch übersendet das Gewerbeamt eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung an die Berufsgenossenschaften.
Über die Gründung eines gewerblichen Unternehmens sollte die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft bzw. der Landesverband innerhalb einer Woche in Kenntnis gesetzt werden.
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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