Gründer und Startups: Grundlagen der Besteuerung Ihres Unternehmens

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Steuer-Basics – Ein Überblick für Gründer und Startups

Jeder, der sich für den Schritt in die Selbständigkeit entscheidet, muss sich mit den allseits unbeliebten Steuern auseinandersetzen. Es gibt verschiedene Arten von Steuern, unter anderem die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer oder auch die Körperschaftssteuer.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Welche Steuer in Ihrem Fall erhoben wird, hängt von der Rechtsform Ihrer Unternehmung ab.  Die Steuer ist ein wichtiger Faktor bei der Wahl Ihrer Rechtsform bei der Gründung, doch nicht der einzige. Daher lässt sich keine pauschale Aussage treffen, welche Gestaltung für Sie die am vorteilhaftesten ist. Dies ist nur nach individueller Beratung möglich.

Als erste Orientierung möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Steuern verschaffen und Ihnen dabei aufzeigen, welche Aspekte Sie bei der jeweiligen Rechtsform inbesondere beachten sollten.

Die Umsatzsteuer für Gründer und Startups

Die Umsatzsteuer ist eine der wichtigsten Steuern in Deutschland. Sie macht einen Anteil von über 30 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus. Mit ihr werden sowohl Waren als auch Dienstleistungen besteuert. Dabei beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent. Ein ermäßigter Satz in Höhe von 9 Prozent gilt für ausgewählte Waren des Grundbedarfs wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher.
Weisen Sie die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen aus, so müssen Sie diese an das Finanzamt abführen. Jedoch erhalten Sie in bestimmten Fällen – beispielsweise, wenn Sie Bürobedarf für Ihr Unternehmen erworben haben – die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurück (sogenannter Vorsteuerabzug).
Beträgt ihr jährlicher Umsatz nicht mehr als 17.500 Euro und ist im nächsten Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Umsatz von nicht mehr als 50.000 Euro zu erwarten, so ist eine Einstufung als Kleinunternehmer sinnvoll. In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und erhalten daher auch keine erstattet. Somit ist auch die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung am Ende des Jahres entbehrlich.
Ob Sie Ihre Umsatzsteuer in einem monatlichen oder vierteljährlichen Abstand beim Finanzamt melden müssen, ist von der Höhe des Umsatzes abhängig.
Hinweis: Beachten Sie insbesondere, dass die Erhebung der Umsatzsteuer unabhängig von der jeweiligen Rechtsform ist.

Die Einkommensteuer für Gründer und Startups

Die Einkommensteuer, deren Höhe von den Einkünften abhängig ist, ist von jeder natürlichen Person Deutschlands abzuführen. Dabei ist irrelevant, ob die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen herrühren.
Die Höhe des Einkommenssteuersatzes steigt proportional zur Höhe der erzielten Einkünfte. Momentan beträgt der Eingangssteuersatz 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz liegt bei 45 Prozent. Liegen Ihre erzielten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von 8.820 Euro, so entfällt die Pflicht des Abführens der Einkommenssteuer.
Des Weiteren fällt ein Solidaritätszuschlag an, welcher auch vom Einkommen abhängig ist.
Hinweis: Beachten Sie insbesondere, dass natürliche Personen von der Einkommenssteuer betroffen sind und diese von der jeweiligen Rechtsform beeinflusst wird.

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Die Gewerbesteuer für Gründer und Startups

Betreiben Sie ein Gewerbe, sei es ein Betrieb aus Handwerk, Industrie oder ein Handelsgewerbe, unterliegen Sie der Pflicht, Gewerbesteuer abzuführen.
Die Höhe der Gewerbesteuer ist einerseits von den Erträgen Ihrer Unternehmung und andererseits vom Hebesatz der Gemeinde, in der der Firmensitz liegt, abhängig. Dieser Hebesatz wird dabei von der Gemeinde individuell festgesetzt, sodass es empfehlenswert ist, sich die individuellen Steuersätze der jeweiligen Gemeinde genauer anzusehen, bevor Sie Ihren Firmensitz festlegen. Unter Umständen können Sie durch die geschickte Wahl des Firmenstandortes mehrere Tausend Euro im Jahr sparen.
Personengesellschaften wie das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Kommanditgesellschaft verfügen über einen jährlichen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Des Weiteren ist die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer anrechenbar.
Hinweis: Beachten Sie insbesondere, dass ausschließlich Gewerbebetriebe die Gewerbesteuer abführen müssen. Als Freiberufler sind Sie also von einer solchen Steuer befreit. Unter den Begriff des freien Berufes fallen beispielsweise Journalisten, Architekte, Ärzte oder Rechtsanwälte.

Die Körperschaftssteuer für Gründer und Startups

Die Körperschaftssteuer ist als eine Art Einkommenssteuer für juristische Personen anzusehen, welche mit 15 Prozent veranschlagt wird. Als Bemessungsgrundlage dient der Gewinn des jeweiligen Unternehmens.
Weiterhin ist, wie bei der Einkommenssteuer, auch in diesem Fall zusätzlich der Solidaritätszuschlag abzuführen.
Hinweis: Beachten Sie insbesondere, dass Kapitalgesellschaften wie die UG (haftungsbeschränkt), die GmbH oder die GmbH & Co. KG von der Körperschaftssteuer betroffen sind.

Die Lohnsteuer für Gründer und Startups

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigen, fallen zusätzlich die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer an, welche an das Finanzamt abgeführt werden müssen.

Fazit zum Thema Steuer-Basics für Gründer und Startups

Je nachdem welche Rechtsform Sie für Ihre Unternehmung wählen, fallen unterschiedliche Steuern an. Um Ihren Gewinn zu optimieren, sollten Sie die steuerlichen Feinheiten beachten. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, so helfen wir Ihnen gerne weiter. In einer kostenfreien Erstberatung ermitteln wir gemeinsam, welche Rechtsform zu Ihrem Startup passt.

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Ihr Unternehmensrechtsteam

Andre Kraus
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ahaliya Kapilan
Rechtsanwältin

Oksana Enns
Dipl. Wirtschaftsjuristin

Sara Garcia Corraliza
Rechtsanwältin

und ein Team
von juristischen Beratern, Diplom Juristen und weiteren Rechtsanwälten


Prinzipien

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    Ihre Rechtssicherheit steht für uns an erster Stelle. Wir erfüllen den anwaltlichen Vorbehalt der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG) und übernehmen die volle anwaltliche Gewähr.

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    Im Falle eines Pauschalhonorars begleiten wir Sie zu einem feststehenden Festpreis – ohne komplexe Gebühren oder indirekt umgelegte Kosten von Vermittlungsportalen.

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    Durch unsere Spezialisierung auf bestimmte Kerngebiete und den Verzicht auf alle anderen Rechtsgebiete bieten wir Ihnen eine besonders hohes Fachniveau zu einem verhältnismäßig geringen Festpreis.

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    Die Betreuung Ihres Falls ist unsere Investition in eine langfristige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Unternehmensrechts.

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