Haftung der Gesellschafter einer Vor- und Voll-GmbH

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Haftung der Gesellschafter einer Vor- und Voll-GmbH – Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung

Zweck der GmbH oder UG ist es, das Unternehmensrisiko zu minimieren. Die Gesellschaft haftet in aller Regel nur mit dem Gesellschaftsvermögen und die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen. Unter Umständen kann jedoch die sogenannte Verlustdeckungshaftung oder  Unterbilanzhaftung greifen.

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die beiden Arten der Haftung bieten und insbesondere aufzeigen, wie diese vermieden wird.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GmbH oder UG haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Wie der Name schon erkennen lässt – GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung – haftet lediglich die Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten.

Sofern die Gesellschaft also wirksam und ordnungsgemäß im Sinne des GmbHG gegründet wurde, haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon besteht aber, wenn die sogenannte Verlustdeckungshaftung oder Unterbilanzhaftung greift. Um diese Arten der Haftung  zu verstehen bedarf es zunächst zu erkennen, dass die Gesellschaft in ihrer Gründung mehrere Stadien durchläuft.

Gründungsstadien der Gesellschaft – Haftungsregime

Zunächst schließen sich in der Regel mehrere natürliche Personen mit dem Zweck zusammen, eine GmbH oder UG zu gründen. Dieser Zusammenschluss stellt im Regelfall die Gründung einer GbR dar, vgl. § 705 BGB. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Der Gesellschaftervertrag wird hierbei in der Regel mündlich oder konkludent geschlossen. Im Stadium der GbR – auch Vorgründergesellschaft genannt – haftet jeder Gesellschafter persönlich.  

Im nächsten Stadium, wird der Gesellschaftsvertrag für die GmbH oder UG geschlossen, der in § 3 GmbHG geregelt ist. Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 3. den Betrag des Stammkapitals, 4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

Damit dieser Gesellschaftsvertrag – auch Satzung genannt – wirksam geschlossen wird, bedarf es der notariellen Beurkundung dieses Vertrages gem. § 2 GmbHG. Er ist überdies von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

Sobald die Gesellschafter bei einem Notar den Gesellschaftsvertrag formwirksam aufgesetzt haben, entsteht die sogenannte Vor-GmbH/UG. Diese ist die Vorstufe der späteren Voll-GmbH/UG. Die Vor-GmbH/UG ist eine Gesellschaft sui generis – also eigener Art. Für sie gelten nach ständiger Rechtsprechung die Regelungen des GmbHG, sofern diese nicht an die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister anknüpfen.

Grundsätzlich besteht bei der Vor-GmbH/UG bereits beschränkte Haftung, sodass nur die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter verpflichtet werden – Ausnahme die sogenannte Verlustdeckungshaftung, welche das Gegenstück zur Unterbilanzhaftung darstellt.

Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die Voll-GmbH, also die fertige GmbH/UG, mit all ihren Vor- und Nachteilen. Zwischen der Vor-GmbH/UG und der fertigen GmbH/UG besteht Rechtsidentität. Das heißt, dass alle Verbindlichkeiten und Forderungen auf die fertige Gesellschaft übergehen. Aufgrund dieser Tatsache und aufgrund des Gläubigerschutzes hat die Rechtsprechung die sogenannte Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung entwickelt.

Institut der Verlustdeckungshaftung

Wie bereits beschrieben fallen auf die fertige Gesellschaft alle Verbindlichkeiten der Vor-GmbH/UG. Wenn die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, also vor Eintragung in das Handelsregister Verbindlichkeiten begründet, die Gesellschaft dann eingetragen wird, haftet die fertige Gesellschaft für diese Verbindlichkeiten.

Das Institut der Verlustdeckungshaftung hat zur Folge, dass wenn die Vor-GmbH/UG Rechtsgeschäft vornimmt und hierdurch Verbindlichkeiten bestehen, welche das Stammkapital übersteigen, also das Reinvermögen unter das Stammkapital fällt, die Gesellschafter trotz beschränkter Haftung, persönlich in Höhe des Betrages haften, der zur Begleichung der Verbindlichkeiten notwendig ist.

Die Verlustdeckungshaftung greift, sobald die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und damit die Entstehung der Voll-GmbH/UG gescheitert ist. Grund für das Institut der Verlustdeckungshaftung ist der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung und der sogenannte Unversehrtheitsgrundsatz. Zweck dieser Grundsätze ist der Gläubigerschutz. Die Gläubiger einer GmbH/UG dürfen darauf vertrauen, dass das ausgewiesene Stammkapital zur Geburt der Gesellschaft vorhanden war.

Wichtig ist allerdings, dass sowohl die Verlustdeckungshaftung als auch die Unterbilanzhaftung nur im Innenverhältnis greifen. Es entsteht also kein Anspruch der Gläubiger gegen den einzelnen Gesellschafter, sondern ein Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern. Diesen Anspruch kann ein Gläubiger pfänden. In der Praxis setzt häufig der Insolvenzverwalter den Anspruch für die Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern, zur Befriedigung der Gläubiger durch.

Lesen Sie hier mehr zum Thema verschärfte Verlustdeckungshaftung.

Institut der Unterbilanzhaftung

Das Institut der Unterbilanzhaftung greift nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, also sobald die Voll-GmbH entstanden ist. Bestehen bei dieser Verbindlichkeiten, die das Reinvermögen soweit schmälern, dass dieses nicht mehr ausreicht um das Stammkapital zu decken, so haften die Gesellschafter wiederum persönlich gegenüber der Gesellschaft auf Ausgleich.

Wichtig ist hierbei im Unterschied zur Verlustdeckungshaftung, dass die Gesellschafter bis zur Vollständigen Erbringung des Stammkapital und nicht lediglich in Höhe der Verbindlichkeiten haften. Die Haftung geht also weiter als bei der Verlustdeckungshaftung, weil hier die Erbringung der Stammeinlage keine Rolle mehr spielt, weil die Gesellschaft niemals voll entstehen wird, aufgrund der Tatsache, dass die Eintragung ins Handelsregister endgültig gescheitert ist.

Vermeidung der persönlichen Haftung

Um die Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung zu vermeiden, empfiehlt es sich keine Geschäfte vor Eintragung der GmbH/UG ins Handelsregister zu unternehmen und die Eintragung so schnell wie möglich vorzunehmen. Es gilt allerdings darauf hinzuweisen, dass die Unterbilanzhaftung nur greift, wenn dem Geschäftsführer das konkrete Rechtsgeschäft gestattet wird, sofern es sich hierbei nicht um ein Geschäft handelt, dass den Zweck der Eintragung der Gesellschaft verfolgt. Der Kauf eines PKWs gehört hierzu sicherlich nicht, weshalb das Fallbeispiel auch explizit die Zustimmung der Gesellschafter erwähnt.

Fazit

Von der beschränkten Haftung der Gesellschafter einer GmbH und UG gibt es vereinzelt Ausnahmen. Insbesondere ist hierbei an die Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung zu denken. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung Ihrer Gesellschaft und helfen Ihnen dabei  solche Risiken zu vermeiden.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Haftung der Gesellschafter einer Vor- und Voll-GmbH”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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