Institut der Verlustdeckungshaftung
Wie bereits beschrieben fallen auf die fertige Gesellschaft alle Verbindlichkeiten der Vor-GmbH/UG. Wenn die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, also vor Eintragung in das Handelsregister Verbindlichkeiten begründet, die Gesellschaft dann eingetragen wird, haftet die fertige Gesellschaft für diese Verbindlichkeiten.
Das Institut der Verlustdeckungshaftung hat zur Folge, dass wenn die Vor-GmbH/UG Rechtsgeschäft vornimmt und hierdurch Verbindlichkeiten bestehen, welche das Stammkapital übersteigen, also das Reinvermögen unter das Stammkapital fällt, die Gesellschafter trotz beschränkter Haftung, persönlich in Höhe des Betrages haften, der zur Begleichung der Verbindlichkeiten notwendig ist.
Die Verlustdeckungshaftung greift, sobald die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und damit die Entstehung der Voll-GmbH/UG gescheitert ist. Grund für das Institut der Verlustdeckungshaftung ist der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung und der sogenannte Unversehrtheitsgrundsatz. Zweck dieser Grundsätze ist der Gläubigerschutz. Die Gläubiger einer GmbH/UG dürfen darauf vertrauen, dass das ausgewiesene Stammkapital zur Geburt der Gesellschaft vorhanden war.
Wichtig ist allerdings, dass sowohl die Verlustdeckungshaftung als auch die Unterbilanzhaftung nur im Innenverhältnis greifen. Es entsteht also kein Anspruch der Gläubiger gegen den einzelnen Gesellschafter, sondern ein Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern. Diesen Anspruch kann ein Gläubiger pfänden. In der Praxis setzt häufig der Insolvenzverwalter den Anspruch für die Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern, zur Befriedigung der Gläubiger durch.
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Institut der Unterbilanzhaftung
Das Institut der Unterbilanzhaftung greift nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, also sobald die Voll-GmbH entstanden ist. Bestehen bei dieser Verbindlichkeiten, die das Reinvermögen soweit schmälern, dass dieses nicht mehr ausreicht um das Stammkapital zu decken, so haften die Gesellschafter wiederum persönlich gegenüber der Gesellschaft auf Ausgleich.
Wichtig ist hierbei im Unterschied zur Verlustdeckungshaftung, dass die Gesellschafter bis zur Vollständigen Erbringung des Stammkapital und nicht lediglich in Höhe der Verbindlichkeiten haften. Die Haftung geht also weiter als bei der Verlustdeckungshaftung, weil hier die Erbringung der Stammeinlage keine Rolle mehr spielt, weil die Gesellschaft niemals voll entstehen wird, aufgrund der Tatsache, dass die Eintragung ins Handelsregister endgültig gescheitert ist.
Vermeidung der persönlichen Haftung
Um die Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung zu vermeiden, empfiehlt es sich keine Geschäfte vor Eintragung der GmbH/UG ins Handelsregister zu unternehmen und die Eintragung so schnell wie möglich vorzunehmen. Es gilt allerdings darauf hinzuweisen, dass die Unterbilanzhaftung nur greift, wenn dem Geschäftsführer das konkrete Rechtsgeschäft gestattet wird, sofern es sich hierbei nicht um ein Geschäft handelt, dass den Zweck der Eintragung der Gesellschaft verfolgt. Der Kauf eines PKWs gehört hierzu sicherlich nicht, weshalb das Fallbeispiel auch explizit die Zustimmung der Gesellschafter erwähnt.
Fazit
Von der beschränkten Haftung der Gesellschafter einer GmbH und UG gibt es vereinzelt Ausnahmen. Insbesondere ist hierbei an die Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung zu denken. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung Ihrer Gesellschaft und helfen Ihnen dabei solche Risiken zu vermeiden.
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