Lagebericht
Ein Lagebericht nach § 289 HGB ist hingegen kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenständiger Berichtsteil. Der Lagebericht hat den Zweck, den Jahresabschluss zu Analysieren und Kommentieren, aber auch um ihn für die Zukunft “fortzuschreiben”. In einem Lagebericht finden sich in der Praxis häufig Informationen über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie beispielsweise soziale und ökologische Belange.
Eröffnungsbilanz
Um dem Zweck der Bilanz Rechnung zu tragen, einen Vergleich zwischen zwei Stichtagen zu ermöglichen, muss bereits mit der Aufnahme des Handelsgewerbes, sprich mit der Eintragung der GmbH oder UG eine Bilanz aufgestellt werden. Diese Bilanz wird “Eröffnungsbilanz” genannt. Für Sie gelten die Regelungen über den Jahresabschluss entsprechend.
Funktion des Jahresabschlusses
Der handelsrechtliche Jahresabschluss hat mehrere Funktionen. Zum einen dient der Jahresabschluss der Eigeninformation, der Dokumentation und Rechenschaft gegenüber den Gläubigern. Der Gläubigerschutz wird durch die Selbstinformation gewährleistet. Die Gläubiger der GmbH oder UG haben die Möglichkeit, sich durch den Jahresabschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens einen Überblick zu verschaffen. Die Bilanz gibt dabei Aufschluss über die Verteilung der Unternehmensmittel und -verschuldung. Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist ebenso wichtig für die Gesellschafter der GmbH oder UG. Häufig wird in den Satzungen der Gesellschaften bei der Gewinnverteilung bzw. Ausschüttungsbemessung auf den Jahresabschluss verwiesen. Es kann nur das an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, was im Jahresabschluss als Gewinn ausgewiesen wurde (abgesehen von Sonderausschüttungen oder anderslautenden Regelungen in der Satzung).
Wer muss keinen Jahresabschluss veröffentlichen?
Kaufleute müssen generell laut § 242 HGB einen Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Zu den Kaufleuten gehören wie bereits eingangs erwähnt die GmbH und die UG. Grundsätzlich müssen auch Personengesellschaften, ab einer bestimmten Größe, Jahresabschlüsse erstellen. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen für Einzelkaufleute, die an den Abschluss Stichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.00 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Freiberufler sind ebenfalls von der Pflicht einen Jahresabschluss zu veröffentlichen ausgenommen. Diese müssen nur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für den Jahresabschluss erstellen. Wenn ein Freiberufler in der Rechtsform einer GmbH oder UG operiert, dann muss diese ebenfalls einen Jahresabschluss veröffentlichen.
Publikationspflicht beim Jahresabschluss
Nach § 325 HGB sind die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) dazu verpflichtet, den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Diese Einreichung muss immer in deutscher Sprache erfolgen. Wenn diese Veröffentlichung nicht in der entsprechenden Frist eingereicht wird, kann das Bundesamt für Justiz ein Verfahren einleiten, dass häufig mit der Verhängung eines Bußgeldes endet. Die Frist für kleinere Kapitalgesellschaften beträgt 6 Monate, bei größeren Gesellschaften 3 Monate.
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