gGmbH Organe : Gründung bundesweit vom Anwalt
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Die wichtigsten Organe der gGmbH
Die gGmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und handelt selbst im Rechtsverkehr (§ 13 GmbHG). Als juristische Person braucht sie Organe, die für sie handeln. Wie auch die GmbH hat die gGmbH folgende Organe:
- Geschäftsführer
- Gesellschafter
- Gesellschafterversammlung
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Als Kapitalgesellschaft hat die gGmbH folgende Organe: Die Geschäftsführung, die Gesellschafterversammlung, und den Aufsichtsrat. Aufgrund der Gemeinnützigkeit hat sie zudem einen Begünstigten.
Die Geschäftsführung
Für die Vertretung nach außen und Leitung der Geschäfte verfügt die gGmbH über einen Geschäftsführer. Zur Minimierung des Risikos und für die Ausgliederung des operativen Tagesgeschäfts können Gründer der gGmbH einen Fremdgeschäftsführer bestellen. Er muss nicht aus dem Kreis der Gesellschafter stammen.
Anforderungen an den Geschäftsführer
Um als Geschäftsführer bestellt werden zu können, muss die entsprechende natürliche Person volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig sein (§ 6 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Zudem dürfen keine Verurteilungen wegen Straftaten im Vermögensstrafrecht vorliegen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG). Auch ein Berufs- und Gewerbeverbot für bestimmte Branchen kann eine Bestellung als Geschäftsführer verhindern (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG).
Aufgaben des Geschäftsführers
Die Aufgaben eines Geschäftsführers bestehen aus:
- Vertretung der gGmbH bei Geschäften nach außen
- Geschäftsleitung
- Verantwortung über die Buchführung und Bilanzerstellung
- Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Anmeldung im Handelsregister
Pflichten des Geschäftsführers
Neben der Aufgaben im täglichen Geschäft unterliegt der Geschäftsführer Pflichten. Bei Nichteinhaltung kann er sich strafbar machen oder haftet mit seinem Privatvermögen:
- Treuepflicht
- Haftungspflicht gegenüber der Gesellschaft
- Haftung gegenüber Dritten
- Pflicht zum korrekten Verhalten bei drohender Insolvenz
Nicht nur die Verantwortung über das operative Tagesgeschäft, sondern auch die Pflichten und Haftungsrisiken machen die Tätigkeit als Geschäftsführer verantwortungsvoll und risikobehaftet. Wir beraten unsere Mandanten im Rahmen der Gründungsberatung zu den individuellen Risiken, die durch die Tätigkeit als Geschäftsführer entstehen können und klären über potenzielle Folgen sowie angemessen Vorbeugung und Verhaltenspflichten auf.
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Gesellschafter der gGmbH
Gesellschafter haben Rechte und Pflichten. Als Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH existiert kein Gewinnentnahmerecht.
Rechte
- Teilnahmerecht an der Gesellschaftsversammlung
- Stimmrecht
- Recht auf Rückzahlung von Nachschüssen
- Recht auf Einforderung der Stammeinlage
- Recht auf Einsicht in die Geschäfte und Bücher
- Recht auf Bestimmung des Gemeinnützigkeitszwecks
- Recht auf Mitbestimmung der Handhabung der Geschäftsanteile
Pflichten
Eine grundlegende Verpflichtung eines Gesellschafters besteht in der Einzahlung von Stammkapital in die Gesellschaft. Die Höhe der Summe ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Zudem müssen Gesellschafter für Verluste privat haften, wenn die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen oder die Summe noch nicht eingezahlt wurde.
Haftung der Gesellschafter einer gGmbH
Auch wenn generell eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen der Gesellschaft vorherrscht, können die Gesellschafter der gGmbH in bestimmten Situationen privat haftbar gemacht werden. Meistens im Zusammenhang mit Verhalten, das auf einen vorsätzlichen Missbrauch der Haftungsbeschränkung Rückschlüsse ziehen lässt.
Dazu gehören:
- Vermögensvermischung von Privat- und Betriebsvermögen
- Rechtsformmissbrauch
- Existenzvernichtender Eingriff
- Absichtliche Insolvenzauslösung der Gesellschaft
Wir beraten unsere Mandanten im Rahmen der Gründungsberatung zu finanziellen und juristischen Risiken in der Rolle als Gesellschafter einer gGmbH.
Gesellschafterversammlung
Für die Beschlussfassung wichtiger Fragen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Geschäftsführung sowie die strategische Ausrichtung des Unternehmens wird die Gesellschafterversammlung einberufen.
Im Rahmen einer Abstimmung werden Entscheidungen gefällt. Die Struktur der Gesellschafterversammlung kann im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden. Meistens können Gesellschafter mit einer Stimme oder mit Stimmen in Abhängigkeit zur Höhe des eingezahlten Stammkapitals abstimmen. Häufig wird dabei die Notwendigkeit zu einer einstimmigen Mehrheit zur Beschlussfassung festgelegt.
Für wichtige, gesellschaftsverändernde Entscheidungen ist gesetzlich eine ¾-Mehrheit vorgesehen. Fragen betreffen:
- Änderungen im Gesellschaftsvertrag
- Beschlüsse zur Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft
Die Versammlung wird vom Geschäftsführer einberufen. Er wird von der Versammlung bestimmt und ist an deren Beschlüsse gebunden.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist kein gesetzlich verpflichtendes Organ. Es wird erst dann eingeführt, wenn die gGmbH eine gewisse Größe erreicht hat. Er dient der Kontrolle der Geschäftsführung.
Der Begünstigte
Der Begünstigte ist kein Organ der Gesellschaft, aber eine Besonderheit der gGmbH. Aufgrund des gemeinnützigen Zwecks der gGmbH dürfen die Gewinne nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Dies gilt auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft. Daher muss ein Begünstigter benannt werden, an welchen das Vermögen der gGmbH im Falle der Auflösung oder Liquidation oder im Erbfall übergeht. Begünstigte dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Organisationen sein. Daher wird häufig ein fremdes gemeinnütziges Unternehmen als Begünstigter benannt.
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