Als Kapitalgesellschaft hat die gGmbH folgende Organe: Die Geschäftsführung, die Gesellschafterversammlung, und den Aufsichtsrat. Aufgrund der Gemeinnützigkeit hat sie zudem einen Begünstigten.
Die Geschäftsführung
Für die Vertretung nach außen und Leitung der Geschäfte verfügt die gGmbH über einen Geschäftsführer. Zur Minimierung des Risikos und für die Ausgliederung des operativen Tagesgeschäfts können Gründer der gGmbH einen Fremdgeschäftsführer bestellen. Er muss nicht aus dem Kreis der Gesellschafter stammen.
Anforderungen an den Geschäftsführer
Um als Geschäftsführer bestellt werden zu können, muss die entsprechende natürliche Person volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig sein (§ 6 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Zudem dürfen keine Verurteilungen wegen Straftaten im Vermögensstrafrecht vorliegen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG). Auch ein Berufs- und Gewerbeverbot für bestimmte Branchen kann eine Bestellung als Geschäftsführer verhindern (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG).
Aufgaben des Geschäftsführers
Die Aufgaben eines Geschäftsführers bestehen aus:
- Vertretung der gGmbH bei Geschäften nach außen
- Geschäftsleitung
- Verantwortung über die Buchführung und Bilanzerstellung
- Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Anmeldung im Handelsregister
Pflichten des Geschäftsführers
Neben der Aufgaben im täglichen Geschäft unterliegt der Geschäftsführer Pflichten. Bei Nichteinhaltung kann er sich strafbar machen oder haftet mit seinem Privatvermögen:
- Treuepflicht
- Haftungspflicht gegenüber der Gesellschaft
- Haftung gegenüber Dritten
- Pflicht zum korrekten Verhalten bei drohender Insolvenz
Nicht nur die Verantwortung über das operative Tagesgeschäft, sondern auch die Pflichten und Haftungsrisiken machen die Tätigkeit als Geschäftsführer verantwortungsvoll und risikobehaftet. Wir beraten unsere Mandanten im Rahmen der Gründungsberatung zu den individuellen Risiken, die durch die Tätigkeit als Geschäftsführer entstehen können und klären über potenzielle Folgen sowie angemessen Vorbeugung und Verhaltenspflichten auf.
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