GmbH& Co KG Organe: Gründung bundesweit vom Anwalt
[headertxt_unter]

Organe der GmbH & Co KG
Die GmbH & Co. KG hat als Personengesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie tritt daher bei Verträgen selber als Vertragspartner auf (§ 13 GmbHG). Da sie eine juristische Person ist, braucht sie Organe, die ihre Handlungen übernehmen.
Die Geschäftsführung
In der Praxis wird eine GmbH & Co. KG oft so organisiert, dass die Geschäftsführung der GmbH auch die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft übernimmt. Sie wird von der Gesellschaftsversammlung bestimmt.
Rechtliche Anforderungen an den Geschäftsführer
Als Geschäftsführer kommt nach § 6 GmbHG nur eine natürliche Person in Frage. Sie muss volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Zudem darf sie nicht wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG).
Inhalt dieser Seite
[akinfo-unter]
Aufgaben der Geschäftsführung
Als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG sind Sie für folgende Aufgaben verantwortlich:
- Leitung der Geschäfte
- Vertretung der Gesellschaft (Gerichtlich und außergerichtlich)
- Buchführung und Jahresabchlüsse
- Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Anmeldung ins Handelsregister
- Kommunikation mit internen Stakeholdern
- Verantwortung gegenüber dem Aufsichtsrat
Pflichten des Geschäftsführers
Für den Geschäftsführer entstehen im Rahmen seiner Aufgaben einige Pflichten. Bei manchen Pflichtverletzungen kann er mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Auch strafrechtliche Konsequenzen könnten folgen. So unterliegt der Geschäftsführer:
- Der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft
- Der Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 GmbHG)
- Der Pflicht zum ordnungsgemäßen Verhalten im Insolvenzfall (z.B. § 15a InsO)
- Der Haftungspflicht bei Verletzung der Sorgfaltspflichten (§ 43 GmbHG)
- Die Haftung gegenüber Dritten bei Pflichtverletzungen
- Informationspflicht gegenüber Gesellschaftern
- Steuerrechtliche Pflichten, wie die Einreichung der Steuererklärungen, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchführung, Abgabe von Steuern.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
[cta_button_unter title=”GmbH & Co KG Gründung” label=”JETZT ONLINE GRÜNDEN” link=”/gesellschaftsrecht/gmbh-co-kg-gruendung/?click=CTA#einreichen” link2=”/wp-content/uploads/2020/03/gmbhcokg_download_beauftragung_vollmacht_beschreibung.pdf” ]
Die Gesellschafter
Die Gesellschafter können als Gesellschafter der GmbH oder der Kommanditgesellschaft auftreten (Kommanditisten). Ist letztes der Fall, so sind sie meistens nicht aktiv an der Geschäftsführung beteiligt. Teilweise erfüllen sie auch beide Rollen gleichzeitig. Je nach dem gewünschten Grad der Passivität. Ihre Rechte umfassen:
Rechte der GmbH-Gesellschafter
Die Rechte der GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig:
- Recht auf Information (§51a GmbHG)
- Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (§ 47 GmbHG)
- Recht auf Gewinnbeteiligung (§ 29 Abs. 1 GmbHG)
Pflichten der GmbH-Gesellschafter
- Einzahlung des Stammkapitals
- Teilnahme an Gesellschaftsversammlung
- Treuepflicht
Haftung der GmbH Gesellschafter
Generell sind die Gesellschafter der GmbH von der Privathaftung ausgeschlossen. Gesonderte Haftpflichten können im Rahmen eines Fehlverhaltens entstehen:
- Vermischung von Privat- und Betriebsvermögen
- Unterkapitalisierung der Gesellschaft
- Verlustdeckungs- oder Unterbilanzierung
- Nichteinzahlung der Stammeinlage
Rechte der Kommanditisten
Kommanditisten treten in der Regel als stille Teilhaber einer GmbH & Co. KG auf. Ihre Rechte umfassen:
- Das Gewinnrecht (§ 168 Abs. 2 HGB)
- Das Kontrollrecht (§ 168 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Sie haben kein Recht auf:
- Entnahme aus dem Betriebsvermögen
- Beteiligung an der Beschlussfassung
Pflichten der Kommanditisten
- Treuepflicht
- Einzahlung der Stammeinlage
- Häufig Wettbewerbsverbot
- Weitere Pflichten je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags
Haftung der Kommanditisten
Kommanditisten haften zwar unmittelbar und persönlich. Ihre Haftung beschränkt sich jedoch nur auf ihre persönliche Stammeinlage (§ 172 Abs. 2 HGB). Von der Außenhaftung ist er befreit, wenn er die im Handelsregister eingetragene Haftsumme hinterlegt hat.
Dennoch gibt es auch für ihn einige Szenarien, welche eine Entfaltung der Haftung auf das Privatvermögen möglich machen:
- Für Geschäfte vor der Eintragung ins Handelsregister
- Vor der Einzahlung der Haftsumme
- Bei Auszahlung, sodass sein Kapitalanteil unter die Haftsumme fällt
Gesellschaftsversammlung der GmbH & Co. KG
Gesellschafter werden über die Gesellschaftsversammlung in die Organisation des Unternehmens eingebunden. GmbH-Gesellschafter haben einen Einfluss auf die Geschäftsführung, während Kommanditisten eine passive Rolle haben.
Gesellschaftsversammlung der GmbH
Die Gesellschaftsversammlung der GmbH umfasst bei den meisten GmbH & Co. KGs lediglich geschäftsführende Gesellschafter. Sie fasst Entschlüsse, die einen direkten Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG haben.
Beschlussfassung
Die Beschlussfassung der Gesellschaftsversammlung basiert in der Regel auf der einfachen Mehrheit. Generell wird dies in der Gesellschaftsversammlung geregelt. Gesetzlich ist festgelegt, dass Entscheidungen, welche grundlegende Aspekte des Unternehmens betreffen, nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden können. Dazu gehören etwa:
- Änderungen im Gesellschaftsvertrag
- Beschlüsse über die Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft.
Durch die individuelle Vertragsfreiheit kann die Beschlussfassung nach individuellen Vorlieben gestaltet werden.
Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsrat wird in der GmbH & Co. KG nicht regelmäßig gebildet. Erst ab einer gewissen Größe wird er einberufen. Er dient als Kontrollorgan und überwacht die Geschäftsführung.
Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Organe der GmbH & Co KG”? Wir beantworten sie hier kostenlos!
Unsere Mandanten vertrauen uns auch in folgenden Fachgebieten
FIRMA
GRÜNDEN
BEWERTUNG
LÖSCHEN
AGB
ERSTELLEN
Schnellnavigation
Insolvenzrecht
Unternehmensrecht
Kontakt
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
Social Media
Hinweis
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).





Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!