GmbH/ UG Organe: Gründung bundesweit vom Anwalt
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Die wichtigsten Organe der GmbH und UG
Die GmbH hat wie die UG eine eigene Rechtspersönlichkeit und handelt selbst im Rechtsverkehr (§ 13 GmbHG). Als juristische Person braucht sie Organe, die für sie handeln. Wie auch die UG hat die GmbH folgende Organe:
- Geschäftsführer
- Gesellschafter
- Gesellschafterversammlung und ggf.
- Aufsichtsrat
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Der Geschäftsführer
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt bei der Gründung der Gesellschaft durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung – hier finden Sie mehr Informationen zur GmbH-Gründung oder UG-Gründung. Der Geschäftsführer handelt für die GmbH bzw. die UG und vertritt sie nach außen. Eine GmbH/UG braucht gemäß § 6 GmbHG mindestens einen Geschäftsführer, es können aber auch mehrere Geschäftsführer bestellt werden – eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstzahl existiert nicht. Die Aufgabe des Geschäftsführers kann sowohl durch einen Gesellschafter, als auch durch einen Dritten, einen sog. Fremdgeschäftsführer, übernommen werden (§ 6 Abs. 3 GmbHG).
Geschäftsführer GmbH/UG: Anforderungen an einen Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG muss volljährig und uneingeschränkt rechtsfähig sein (§ 6 GmbHG). Allerdings bestehen einige wenige Beschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit. Eine Person kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden, wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde (§ 6 Abs. 2, Nr. 3 GmbHG). Solche Strafttaten sind z.B. Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung.
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Geschäftsführer GmbH/UG: Aufgaben des Geschäftsführers
Ein Geschäftsführer muss zahlreiche Aufgaben erfüllen. Dazu gehören:
- Vertretung der UG bzw. GmbH
- die Geschäftsleitung
- die Buchführung
- die Einberufung der Gesellschafterversammlung
- die Anmeldungen zum Handelsregister
- die Erfüllung der Steuerpflichten der Gesellschaft
Außerdem muss ein Geschäftsführer
- Jahresabschlüsse und Lageberichte aufstellen
- Den Gesellschaftern Auskünfte erteilen
- Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss der Geschäftsführer spätestens nach drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen
- Das Stammkapital der UG bzw. GmbH vor unzulässigen Auszahlungen bewahren
- Den verbotenen Eigenerwerb von Anteilen verhindern
Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten
Der Geschäftsführer haftet allerdings nicht nur der Gesellschaft gegenüber. In vielen Konstellationen muss der Geschäftsführer auch Dritten gegenüber für Pflichtverletzungen mit seinem Privatvermögen einstehen.
Dieser Fall tritt ein bei:
- Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO)
- Verschweigen der Insolvenzreife der UG bzw. GmbH bei Vertragsverhandlungen
- Erwecken des Anscheins, nicht für die UG bzw. GmbH, sondern im eigenen Namen zu handeln
Wegen der Tragweite der Geschäftsführerhaftung – insbesondere seiner Haftung sowohl mit seinem Privatvermögen als auch der strafrechtlichen Haftung ist die Beratung über die Pflichten eines Geschäftsführers ein wesentlicher Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei. Sollte einem Gründer beispielsweise wegen einer vorangegangener Straftat rechtlich unmöglich sein, eine UG oder GmbH als Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu gründen, sollte dies im Vorfeld geklärt und eine andere Rechtsform empfohlen werden. Anderenfalls wird durch Falschangaben gegenüber dem Notar eine weitere Strafbarkeit riskiert. Auch aus Gründen der besonderen Kapitalerhaltungspflichten sollte im Einzelfall zu einer anderen Rechtsform geraten werden.
Hier lesen Sie mehr zum Geschäftsführer und den Geschäftsführervertrag.
Geschäftsführer GmbH/UG: Weitere Pflichten
Dazu gehören:
- Die Treuepflicht
Der Geschäftsführer muss der Gesellschaft gegenüber loyal sein. Er darf seine Organstellung nicht zu eigenen Zwecken ausnutzen, er muss Verschwiegenheit wahren. Schließlich darf er ohne eine gesonderte Genehmigung nicht in den Wettbewerb zu der Gesellschaft treten.
- Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
Diese trifft ihn, falls die Gesellschaft 50% ihres Kapitals verbraucht hat (§ 49 Abs. 3 GmbHG). So können die Gesellschafter über den Verlust beraten und Konsequenzen, etwa in Form einer Kapitalerhöhung, daraus ziehen.
- Haftung der Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Der Geschäftsführer ist gemäß § 43 GmbHG verpflichtet, in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Pflicht, haftet er der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden mit seinem Privatvermögen. Es kommen zahlreiche Pflichtverletzungen in Betracht. Besonders grob ist
- die Unterlassung der Information der Gesellschafterversammlung über die Einbuße der 50 % des Stammkapitals. Das ist gemäß § 84 GmbHG sogar eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug geahndet werden kann!
- Verletzung von Kapitalerhaltungspflichten, §§ 30, 43 GmbHG
- Verletzung von Vorschriften über den Erwerb eigener Geschäftsanteile
- Verletzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags (§ 15a Abs. 4 InsO)
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Die Gesellschafter
Gesellschafter GmbH/UG: Vermögensrechte und Vermögenspflichten
Die Gesellschaft gehört den Gesellschaftern. Daher haben sie sowohl Vermögensrechte als auch Vermögenspflichten. Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf den erzielten Reingewinn, und zwar im Verhältnis zu ihren Gesellschaftsanteilen. Wird die Gesellschaft aufgelöst, haben die Gesellschafter ebenfalls einen Anteil an dem Erlös aus der Liquidation.
Die Gesellschafter haben sowohl bei der UG als auch bei der GmbH die Stammeinlage einzubringen, diese in der Gesellschaft zu belassen und Verluste auszugleichen, die ggf. bei der Tätigkeit der Vor-GmbH entstanden sind.
Gesellschafter GmbH/UG: Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten
Die Gesellschafter haben das Recht an Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen, sie haben ein Stimmrecht und auch das Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher (§ 51a GmbHG). Obwohl keine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten existieren, kann sich aus der allgemeinen Treuepflicht, die jeden Gesellschafter gegenüber der GmbH trifft, die Pflicht ergeben, auf einer Gesellschafterversammlung seine Stimme abzugeben.
Gesellschafter GmbH/UG: Haftung der Gesellschafter
Die Form der GmbH wird häufig gewählt, um einer persönlichen Haftung zu entgehen. Es gibt dennoch einige Konstellationen, in denen das private Vermögen der Gesellschafter ausnahmsweise betroffen sein kann. In diesen Fällen spricht man von einer Durchgriffshaftung. Eine solche kommt in den folgenden Konstellationen in Betracht:
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Vermögens- oder Sphärenvermischung
Von einer Vermögens- bzw. Sphärenvermischung spricht man, wenn unklar ist, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand der Gesellschaft oder dem Gesellschafter gehört. Das kann insbesondere bei chaotischer Buchführung passieren, wenn die Belege so verwaltet werden, dass eine klare Zuordnung der einzelnen Gegenstände bzw. Bereiche nicht möglich ist. In diesen Fällen spricht man auch von einer „Waschkorbablage.“ Eine Vermögens- bzw. Sphärenvermischung liegt z.B. auch vor, wenn der Gesellschafter in den Räumen der UG bzw. GmbH wohnt und dort seine privaten Teppiche oder sonstigen Haushaltsgegenstände untergebracht hat. Diese Form der Durchgriffshaftung kommt besonders häufig bei einer Ein-Mann-GmbH bzw. Ein-Mann-UG vor.
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Schwerpunkt: Gesellschaftsrecht
Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der Gesellschafter seine Haftungsfreiheit bewusst zum Nachteil der Gläubiger ausnutzt. Die UG oder die GmbH wird also nur vorgeschoben, um die Gläubiger zu schädigen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Gesellschafter nur Strohmänner sind, während die Entscheidungen im Hintergrund von anderen getroffen werden.
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Existenzvernichtender Eingriff
Der Gesellschafter haftet auch persönlich, wenn er die Gesellschaft bewusst so negativ beeinflusst, dass diese zahlungsunfähig wird. Das kann bei zu hohen Geldentnahmen oder besonders risikoreichen Geschäften eintreten.
Wie bei der Geschäftsführerhaftung liegt ein wesentlicher Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei bei der Beratung von Gründern zu den Gefahren, die der Gesellschafterstellung innewohnen. Aus schlichter Überforderung kann die UG oder GmbH zu einer Haftungsfalle werden, die den Vorteil des Haftungsausschlusses zunichte macht. Bei Anzeichen eines möglichen Kontrollverlustes sollte manchem Gründer zu einer anderen Gesellschaftsform geraten werden, insbesondere zu einer, die keine aufwändigen Buchführungspflichten innehat.
Die Gesellschafterversammlung
In der Gesellschaftversammlung bildet die Gesellschaft ihren Willen, den der Geschäftsführer auszuführen hat. Die Mitglieder der Gesellschaftsversammlung sind die Gesellschafter. Wie die Tätigkeit der Gesellschaft gestaltet werden soll, wird mithilfe von Beschlüssen bestimmt. Die Anzahl der Stimmen orientiert sich an den Geschäftsanteilen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Normalerweise entscheidet die einfache Mehrheit, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag trifft eine andere Bestimmung. Manchmal entscheiden sich die Gesellschafter dafür, Beschlüsse nur bei Einstimmigkeit aufzustellen. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Umwandlung oder die Auflösung der Gesellschaft braucht es allerdings einer ¾ Mehrheit.
Gesellschafterversammlung GmbH/UG: Aufgaben der Gesellschafter
Für gewöhnlich werden die Aufgaben der Gesellschafter in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt. Ist das nicht passiert, sieht das Gesetz einen konkreten Aufgabenkreis vor (§ 46 GmbHG).
Danach treffen die Gesellschafter Bestimmungen über:
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Verwendung der Gewinne
- die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a HGB) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses
- die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses
- die Einforderung der Einlagen
- die Rückzahlung von Nachschüssen
- die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
- die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie über deren Entlastung
- die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
- die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Außerdem entscheidet die Gesellschaftsversammlung über
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages
- die Auflösung der Gesellschaft
- die Einforderung von Nachschüssen
Erfolgreiche Gestaltung einer GmbH-Gesellschafterversammlung
Verantwortung und Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung
Zunächst ist danach zu Fragen, ob für die zu regelnde Angelegenheit wirklich die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Die Zuständigkeit kann sich entweder auf gesetzliche Bestimmungen stützen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein. Es gibt aber auch Maßnahmen oder Entscheidungen. die der Geschäftsführung vorbehalten sind. Ist die Gesellschafterversammlung zuständig, so ist das weitere Procedere wie folgt:
Einberufung: So geht’s richtig!
- Wurde die Versammlung rechtzeitig und durch die korrekte Instanz einberufen?
- Sind alle, die teilnahmeberechtigt sind (vor allem die Gesellschafter), eingeladen worden?
- Haben auch andere relevante Personen, wie Berater oder Beiratsmitglieder, ihre Einladung erhalten?
- Ist die Einladung formal korrekt, z.B. per Einwurf-Einschreiben, versendet worden?
- Wurde die Einladung fristgemäß abgeschickt?
Der Ablauf: Organisation ist das A und O
- Ist ein Versammlungsleiter gewählt worden?
- Wer übernimmt die Rolle des Protokollführers?
- Ist die Anwesenheit eines Notars erforderlich?
- Welche schriftlichen Dokumente müssen Sie im Voraus bereitstellen?
Teilnehmer: Wer gehört dazu?
- Wer wird anwesend sein und wer nimmt durch einen Vertreter teil?
- Wie viele Stimmen sind anwesend oder vertreten?
- Gibt es sonstige Anwesende wie Gäste oder Fachberater?
Entscheidungen fällen: Die Abstimmung
- Liegen Beschlussvorschläge vor; wenn ja, wie ist ihr genauer Wortlaut?
- Welche Methode wird für die Abstimmung gewählt und welche Mehrheit ist für welche Entscheidung notwendig?
- Gibt es Personen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen sind?
- Wurden die Abstimmungsergebnisse korrekt festgehalten und die Ergebnisse bestätigt?
Die letzten Schritte
- Ist das Protokoll der Versammlung versendet worden und wurde sein Inhalt genehmigt?
- Wurde die Gültigkeit der Beschlüsse überprüft?
- Muss etwas beim Handelsregister angemeldet werden?
- Wurden getroffene Entscheidungen umgesetzt?
- Wurde der Geschäftsführer oder andere wichtige Parteien informiert?
Der Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsrat muss bei kleineren und mittleren UGs bzw. GmbHs nicht notwendigerweise gebildet werden.
Manchmal entscheiden sich die Gesellschafter aber für seine Einrichtung, um die Geschäftsführung zu kontrollieren.
Beschäftigt der Betrieb allerdings mehr als 500 Mitarbeiter, ist die Bildung eines Aufsichtsrates gesetzlich vorgeschrieben.
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