Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung dient der Beschlussfassung bestimmter wichtiger Entscheidungen. So beruft sie den Geschäftsführer für die gUG. Zudem werden strategische und grundsätzliche Entscheidungen für die Ausrichtung des Unternehmens gefällt. Entschieden wird nach Abstimmung. Im Gesellschaftsvertrag kann festgelegt werden, welche Mehrheit notwendig ist, um eine Entscheidung zu fällen. In vielen Gesellschaftsverträgen ist festgelegt, dass eine einfache Mehrheit ausreicht.
Gesetzlich ist jedoch vorgeschrieben, dass grundlegende Entscheidungen nur mit einer ¾-Mehrheit getroffen werden können. Dazu gehören:
- Änderungen im Gesellschaftsvertrag
- Beschlüsse über die Umwandlung oder Auflösung der gUG
Der Geschäftsführer ist grundsätzlich an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden.
Wenn Sie mehr über die Aufgaben der Gesellschafter einer gUG erfahren möchten, lesen Sie unseren Artikel zur Regelung der Organe durch das GmbH-Gesetz, welches auch für die gUG anwendbar sind.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist für die gUG nicht zwingend vorgeschrieben. Er wird meistens erst ins Leben gerufen, wenn das Unternehmen eine bestimmte Größe erreicht hat und dadurch ein erhöhtes Bedürfnis der Kontrolle der Geschäftsführung besteht.
Begünstigter
Der Begünstigte ist eine Besonderheit der gemeinnützigen Kapitalgesellschaften. Gewinne der gemeinnützigen Gesellschaft dürfen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Stattdessen muss ein Begünstigter benannt werden, welcher im Falle der Liquidation oder Auflösung das Vermögen der gUG erhält. Begünstigte dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Organisationen sein. Daher wird meistens ein fremdes gemeinnütziges Unternehmen als Begünstigter benannt.
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