So setzen Sie die Gründungskosten einer GmbH von der Steuer ab

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GmbH Gründungskosten von der Steuer absetzen

Mit der Gründung einer GmbH fallen regelmäßig  Kosten an (Gründungs-, Beurkundungs-, Eintragungskosten, Gewerbeanmeldung).

GmbH Gründungskosten als Betriebsausgaben der Gesellschaft von der Steuer absetzen

Grundsätzlich sind die Gründungskosten einer GmbH von den Gesellschaftern selbst und nicht von der Gesellschaft zu tragen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Gesellschaft diese trägt und dadurch eine Senkung der Steuerbelastung der GmbH erreicht wird. Hierzu wird eine Regelung im Gesellschaftsvertrag aufgenommen, dass die Gründungskosten zu den steuerrelevanten Aufwendungen der Gesellschaft gezählt werden.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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GmbH Gründungskosten: Klausel der Kostenübernahme im Gesellschaftsvertrag

Die Klausel im Gesellschaftsvertrag legt fest, dass die GmbH für die Gründungskosten einzustehen hat und nicht die einzelnen Gesellschafter. Um eine Unterbilanzierung zu verhindern und dem Grundsatz der Kapitalerhaltung gerecht zu werden, wird die Kostenübernahme in aller Regel auf einen gewissen Prozentsatz des Stammkapitals gedeckelt. In der Praxis hat sich ein Satz von 10 Prozent etabliert.

Wichtig ist, dass in der Klausel die GmbH- Gründungskosten nicht pauschal festgesetzt werden, sondern die einzelnen Positionen gesondert aufgeführt werden. Folglich sollte beispielsweise zwischen Notar- und Gerichtkosten unterschieden werden und eine gesonderte Auflistung erfolgen.

Gewinnschmälernde Folge in der Steuerbilanz

Die Klausel im Gesellschaftsvertrag hat zur Folge, dass die einzelnen Kostenpositionen in der Bilanz bzw. dem Jahresabschluss aufgeführt werden und somit die Einnahmen und den Gewinn schmälern. Aufgrund des Prinzips der Maßgeblichkeit, ist die Handelsbilanz maßgeblich für die Steuerbilanz. Weißt diese einen geringeren Gewinn aus – durch höhere Betriebsausgaben bzw. Kosten -, ist die Steuerlast letztendlich reduziert. Die Gesellschaft zahlt in der Folge weniger Steuern.

Fazit

Sofern im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und konkret geregelt wird, dass die Gesellschaft für die Kosten der Gründung – gedeckelt auf einen bestimmten Prozentsatz des Stammkapitals – aufkommt, hat dies eine Reduzierung der Steuerlast zur Folge. Aus diesem Grund wird eine entsprechende Klausel in jede von uns erstellte individuelle GmbH-Satzung aufgenommen. Die Kosten können in der Bilanz als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Rückwirkend können diese in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren geltend gemacht werden.

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