GmbH Gründungskosten: Klausel der Kostenübernahme im Gesellschaftsvertrag
Die Klausel im Gesellschaftsvertrag legt fest, dass die GmbH für die Gründungskosten einzustehen hat und nicht die einzelnen Gesellschafter. Um eine Unterbilanzierung zu verhindern und dem Grundsatz der Kapitalerhaltung gerecht zu werden, wird die Kostenübernahme in aller Regel auf einen gewissen Prozentsatz des Stammkapitals gedeckelt. In der Praxis hat sich ein Satz von 10 Prozent etabliert.
Wichtig ist, dass in der Klausel die GmbH- Gründungskosten nicht pauschal festgesetzt werden, sondern die einzelnen Positionen gesondert aufgeführt werden. Folglich sollte beispielsweise zwischen Notar- und Gerichtkosten unterschieden werden und eine gesonderte Auflistung erfolgen.
Gewinnschmälernde Folge in der Steuerbilanz
Die Klausel im Gesellschaftsvertrag hat zur Folge, dass die einzelnen Kostenpositionen in der Bilanz bzw. dem Jahresabschluss aufgeführt werden und somit die Einnahmen und den Gewinn schmälern. Aufgrund des Prinzips der Maßgeblichkeit, ist die Handelsbilanz maßgeblich für die Steuerbilanz. Weißt diese einen geringeren Gewinn aus – durch höhere Betriebsausgaben bzw. Kosten -, ist die Steuerlast letztendlich reduziert. Die Gesellschaft zahlt in der Folge weniger Steuern.
Fazit
Sofern im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und konkret geregelt wird, dass die Gesellschaft für die Kosten der Gründung – gedeckelt auf einen bestimmten Prozentsatz des Stammkapitals – aufkommt, hat dies eine Reduzierung der Steuerlast zur Folge. Aus diesem Grund wird eine entsprechende Klausel in jede von uns erstellte individuelle GmbH-Satzung aufgenommen. Die Kosten können in der Bilanz als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Rückwirkend können diese in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren geltend gemacht werden.
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