Steuern der GmbH & Co KG: Bundesweit vom Anwalt
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Steuern der GmbH & Co KG
Für die Frage nach der steuerlichen Behandlung der GmbH & Co. KG ist zwischen
- der KG,
- der GmbH und
- den jeweiligen Gesellschaftern
zu differenzieren. Weiterhin sind für alle Beteiligten
- die Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
- die Gewerbesteuer und
- die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Im Rahmen Ihrer Gesellschaftsgründung ist zudem die Grunderwerbsteuer zu beachten, sofern Ihr Geschäftsgegenstand unter anderem auch Grundstücke und Immobilien umfasst.
Grundsätzlich werden die GmbH & Co. KG wie eine einfache KG und die Komplementär-GmbH wie eine GmbH besteuert. Soweit die Kommanditisten Ihrer GmbH & Co. KG natürliche Personen sind, unterliegen diese ihrer individuellen Einkommensteuer. Bei der GmbH, die in die Komplementärstellung gerückt ist, fällt die Körperschaftsteuer an. von der GmbH & Co. KG sind die Gewerbe- und Umsatzsteuer selbst zu entrichten.
Art der Versteuerung
Körperschaftssteuer
Die GmbH der GmbH & Co. KG zahlt reguläre 15% Körperschaftssteuer auf den Gewinn. In der Regel ist das Unternehmen so konstruiert, dass die GmbH gewinnneutral ist und somit keine Körperschaftssteuer anfällt.
Solidaritätszuschlag
Sowohl die GmbH als Kommanditist als auch die einzelnen Privatpersonen als Komplementäre müssen den Solidaritätszuschlag zahlen. Für die GmbH beläuft er sich auf 5,5 Prozent der abzuführenden Körperschaftssteuer, der Satz beträgt 0,825%.
Gesellschafter der KG profitieren seit 2021 ggf. von der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlages in Abhängigkeit von ihrem zu versteuernden Einkommen.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist in der Regel in der Gesellschaft zu zahlen, die den gewerblichen Betrieb organisiert. In der Regel wird dies die KG sein. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig von Standort der KG.
Umsatzsteuer
Auf alle Umsätze müssen Steuern in Höhe von 19% an das Finanzamt abgeführt werden. Agiert die GmbH & Co. KG als Kleinunternehmen, würde dies entfallen. Dabei wäre die Mischform allerdings nicht empfehlenswert, sondern die GmbH in Reinform.
Lohnsteuer
Auf alle Löhne muss die Lohnsteuer abgeführt werden.
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Die Besteuerung der KG
Die GmbH & Co. KG wird „losgelöst“ von der Komplementär-GmbH steuerlich wie eine herkömmliche KG behandelt. Die Besteuerung der KG ist die in der Praxis Relevanteste: Der weit überwiegende Großteil des Gewinns einer GmbH & Co. KG wird als Entnahme der Kommanditisten ausgeschüttet.
Ausgangspunkt der Besteuerung ist der Gewinn der KG (§ 4 ff. EStG). Die Gewinnermittlung hat die KG zunächst durch den sog. Betriebsvermögensvergleich auf zwei Stufen vorzunehmen. Für die Gewinnermittlung der KG finden die allgemeinen Regelungen für Personengesellschaften Anwendung.
Einkommen- und Körperschaftsteuer der KG
In puncto Einkommen- und Körperschaftsteuer gilt die KG steuerrechtlich als „transparent“. Das bedeutet, der durch den Betriebsvermögensvergleich ermittelte und ausgeschüttete Gewinn wird auf die Kommanditisten verlagert und diesen persönlich zugerechnet (Transparenzprinzip). Die Gewinnausschüttungen unterliegen auf der Ebene der Kommanditisten deren persönlichen Einkommensteuersätzen. Die KG selbst ist als Personengesellschaft kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt und hat ebenfalls keine Körperschaftsteuer zu entrichten.
Gewerbesteuer der KG
Bei der Entrichtung der Gewerbesteuer ist die KG selbst das steuerpflichtige Steuersubjekt. Der von ihr zu entrichtende Gewerbesteuerbetrag richtet sich nach dem lokalen Gewerbesteuerhebesatz. Abhängig von der jeweiligen Gemeinde kann dieser stark variieren. Als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer fungiert der Gewinn der KG. In der Praxis wird der Gewinn häufig durch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen abgewandelt. Bezogen auf die Gewerbesteuer besteht ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 €.
Umsatzsteuer der KG
Die Umsatzsteuer ist ebenfalls von der KG nach den für Personengesellschaften gültigen Regelungen zu entrichten. Ein besonderes Augenmerk ist auf den Leistungsaustausch zwischen der KG und den Gesellschaftern zu richten. Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von solchen Leistungsaustauschverhältnissen ist zu unterscheiden. Entspringt der Leistungsaustausch dem Gesellschaftsrecht, ist er nicht umsatzsteuerfähig. Klassische Fälle sind beispielsweise eine Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft oder ein Gesellschafterbeitrag. In den anderen Fällen wird der Leistungsaustausch unter Heranziehung der allgemeinen Regelungen umsatzsteuerlich behandelt.
Die Besteuerung der Kommanditisten als natürliche Personen
In der unternehmerischen Praxis einer GmbH & Co. KG wird die Position des Kommanditisten überwiegend von natürlichen Personen übernommen. Die steuerliche Behandlung der Gewinnanteile der Kommanditisten aus der GmbH & Co. KG gestaltet sich wie folgt: Die GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt. Es gilt das steuerrechtliche Transparenzprinzip – der Anteil am Gewinn der GmbH & Co. KG wird auf die Kommanditisten verlagert und diesen persönlich zugerechnet. Die Gewinnanteile stellen Einkünfte (in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb) dar. Sie unterliegen somit der Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz der Kommanditisten (§ 2 EStG).
Gesellschafter von Personengesellschaften profitieren seit 2021 von der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlages in Abhängigkeit von ihrem zu versteuernden Einkommen.
Das Transparenzprinzip findet keine Anwendung in puncto Gewerbesteuer. Hier ist die GmbH & Co. KG selbst als Steuerschuldnerin anzusehen (§ 5 GewStG). Die von der GmbH & Co. KG abzuführende Gewerbesteuer mindert allerdings nicht die Einkünfte der Kommanditisten, welche besteuert werden. Um diesen „Nachteil“ auszugleichen, lässt der Gesetzgeber eine anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer zu.
Als Kommanditist einer GmbH & Co. KG können Sie von einer weiteren steuerlichen Besonderheit profitieren. Die Verluste eines Kommanditisten lassen sich grundsätzlich mit anderen erzielten Einkünften verrechnen. Allerdings ist diese Verrechnungsmöglichkeit nicht uneingeschränkt möglich. Besteht
- ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten oder
- kommt es zu einer Erhöhung
darf keine Ausgleichsverrechnung vorgenommen werden. Hat ein Kommanditist seine Einlage in die GmbH & Co. KG gänzlich eingebracht, besteht diese Einschränkung grundsätzlich nicht.
Die Besteuerung der Kommanditisten als juristische Personen
Sollte ein Kommanditist seinerseits eine juristische Person sein, bestimmt sich seine Besteuerung nach den Grundsätzen der Besteuerung einer GmbH.
Die Besteuerung der GmbH in der Stellung des Komplementärs
Die Besteuerung der Komplementärs-GmbH wird nur der Vollständigkeit Halber dargestellt, weil diese im Normalfall nicht nach außen hin auftritt und deshalb keine nennenswerten Gewinne erwirtschaftet. Sie erhält im Normalfall eine sogenannte Haftungsentschädigung, welche im KG Gesellschaftsvertrag meistens auf einen Betrag von 5 % des Stammkapitals festgelegt wird und deshalb gering bleibt.
Dem Grundsatz nach unterliegt die GmbH, welche sich in der Stellung des Komplementärs bei der GmbH & Co. KG befindet, der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.
Die Körperschaftsteuer liegt bei 15 %. Die Gewerbesteuer wird nicht angerechnet. Ebenfalls besteht kein steuerlicher Freibetrag.
Die Entrichtung der Gewerbesteuer lässt sich verhindern, soweit
- die GmbH in der Komplementärstellung über keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt und
- sämtliche Einkünfte ihren Ursprung in der KG-Beteiligung finden.
Handelt es sich um Einkünfte aus der Beteiligung an der KG, mindern diese bei der Gewerbesteuerermittlung den Gewinn.
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Komplementär-GmbH ist eine Unterscheidung zu treffen. Rückt eine GmbH in die Stellung des Komplementärs, übernimmt sie grundsätzlich auch Geschäftsführungsaufgaben. Allein durch diese Kompetenzübernahme unterliegt sie nicht auch der Umsatzsteuerpflicht. Anders verhält es sich allerdings wenn die Komplementär-GmbH
- eine mit der Geschäftsführung verbundene Vergütung bezieht oder
- von der Geschäftsführung losgelöst selbst geschäftlich tätig ist.
Rechtlicher Exkurs: Im Zusammenhang mit dem Komplementär ist die rechtlich zulässige Praxis zu erwähnen, dass nach Gründung der GmbH & Co. KG die Stammeinlage der Komplementärs-GmbH darlehensweise zu einem marktüblichen Zinssatz an die GmbH & Co. KG zu gewähren ist. Hierdurch erhält die GmbH & Co. KG einen höheren finanziellen Spielraum.
Die Besteuerung der Gesellschafter der GmbH in der Komplementärstellung
Die Besteuerung der Gesellschafter einer GmbH in der Komplementärstellung ist ein krasser Ausnahmefall, da die Gewinne der GmbH & Co. KG grundsätzlich an die KG-Kommanditisten zur Ausschüttung kommen. Behandelt wird der Ausnahmefall, dass die Komplementärs-GmbH dennoch Gewinne erwirtschaftet und diese Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet.
Bei der Besteuerung der Ausschüttungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist zwischen Gesellschaftern
- als natürliche Personen und
- als juristische Personen
zu unterscheiden. Bei natürlichen Personen richtet sich die steuerliche Behandlung darüberhinaus nach der Beteiligungsart. Grundlegend wird zwischen einer Beteiligung im
- Betriebsvermögen und
- Privatvermögen
differenziert.
Beteiligt sich eine natürliche Person im Betriebsvermögen, werden Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft steuerlich im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens behandelt. Das bedeutet, dass
- Gewinnausschüttungen bei der Bestimmung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage zu 60 % herangezogen und
- mit der Beteiligung korrelierende Betriebsausgaben lediglich zu 60 % Berücksichtigung finden.
Bei der zweiten Beteiligungsart einer natürlichen Person – der Beteiligung im Privatvermögen – unterliegt der Ertrag aus der Gewinnausschüttung grundsätzlich der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 %. Als Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft, welche die Gewinnausschüttung vornimmt, anzusehen.
Gewinnausschüttungen können auch in die Veranlagung des Steuerpflichtigen einbezogen werden. In einem solchen Fall unterliegen sie dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der persönlich Steuersatz unterhalb der 25 % Grenze liegt.
Werden Gewinne der Kapitalgesellschaft an eine juristische Person ausgeschüttet, bleiben diese Gewinne bei der Körperschaft steuerfrei, da sie trotz Ausschüttung als Bestandteil des Unternehmensvermögens angesehen werden.
GmbH & Co. KG und Immobilienbesteuerung
Die GmbH & Co. KG bietet große Vorteile im Bereich der Immobilienbesteuerung.
- Personengesellschaften als Immobilieneigentümer profitieren von speziellen Befreiungen von der Grunderwerbsteuer.
- Eine GmbH & Co. KG kann von der Gewerbesteuer befreit werden, wenn sie gewerblich “entprägt” ist. Weiter Folge ist dann, dass sie ihr Immobilieneigentum – genau wie eine Privater – nach Ablauf von 10 Jahren verkaufen kann, ohne Einkommensteuer zahlen zu müssen.
- Einer GmbH & Co. KG, die nur eigenen Immobilienbesitz verwaltet und keine weiteren Tätigkeiten betreibt, die gewerbesteuerpflichtig sind, winken Steuervorteile. Die so genannte erweiterte Grundstückskürzung ermöglich eine fast komplette Befreiung von der Gewerbesteuer.
Die GmbH & Co. KG kann nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ihren Gewerbeertrag um den Betrag kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung ihres Immobilienbesitzes entfällt. Als reines Immobilienunternehmen kommt sie so komplett um die Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen herum.
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