Steuern der GmbH-Holding : Bundesweit vom Anwalt
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Steuern der GmbH-Holding
Bei der Besteuerung einer GmbH-Holding gibt es drei „Akteure“, deren Besteuerung jeweils einzeln beleuchtet werden soll:
- GmbH-Holding-Tochter – Die operative Gesellschaft, die einen Geschäftszweig der Mutter betreibt
- GmbH-Holding-Mutter – Die vermögensverwaltende Gesellschaft, die eine oder mehrere Töchter hält. Die Gewinne der Töchter werden an die Mutter ausgeschüttet und können für weitere Vorhaben der GmbH-Holding-Mutter genutzt werden. Dafür kann die Muttergesellschaft auch immer eine neue Tochter gründen
- Holding-Gesellschafter – Die Gesellschafter der Holding-Mutter, i. d. R. die Gründer bzw. Unternehmer, also „natürliche Personen“. Sie steuern über die Mutter die Töchter und können private Entnahmen der in die Mutter ausgeschütteten Gewinne tätigen, die aus dem operativen Geschäft der Töchter oder deren Veräußerung kommen. Denkbar sind Gesellschafter als juristische Personen – auch aus dem Ausland
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Steuern der GmbH-Holding Tochter
Die GmbH-Holding-Töchter betreiben regelmäßig das operative Geschäft des Unternehmens. Es gibt zumindest eine, oftmals aber mehrere Holding-Töchter, die jeweils einen eigenen Geschäftszweig betreiben, und wie folgt besteuert werden:
Körperschaftssteuer
Die Einkommenssteuer heißt Körperschaftssteuer und beträgt 15 %.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Körperschaftssteuer. Dies sind 0,825 Prozentpunkte.
Gewerbesteuer
Zum relativ niedrigen Körperschaftssteuersatz kommt für gewöhnlich die Gewerbesteuer hinzu. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vom Sitz der GmbH-Holding ab. Der Hebesatz der Gewerbesteuer beträgt in Köln beispielsweise 475 Prozent und in Berlin 410 Prozent.
Steuern der GmbH-Holding Mutter
Die Holding erzielt in den meisten Fällen einen Betriebsgewinn sowie einen Gewinn aus dem Verkauf der Anteile.
Operativer Gewinn durch Betrieb
Der Gewinn der operativen Holding-Töchter wird, abgesehen von Rücklagen und Betriebsausgaben, an die Holding-Mutter abgeführt.
Hierbei zeigt sich der Hauptvorteil der Holding: nur 5 % des Gewinns werden mit den üblichen Steuern belastet. 95 % des Gewinns werden nicht berücksichtigt.
Auf die 5 % des von der GmbH-Holding-Tochter an die Holding-Mutter abgeführten Gewinns wird
- Körperschaftssteuer – 15 %
- Solidaritätszuschlag – 5,5 % der Körperschaftssteuer
gezahlt. Auch die Gewerbesteuer fällt auf das abgeführte Vermögen zu 5 % an.
Verkaufsgewinn bei Exit
Die Gleiche besonders vorteilhafte Besteuerung von 5 % besteht für den aus dem Verkauf einer Tochter (oder Anteile an ihr) erzielten Gewinn. Der Erlös des Verkaufs kann in der GmbH-Holding belassen werden, steuerfrei durch Anlagen (Bank, Aktien usw.) vergrößert oder z. B. durch Erwerb einer Immobilie, Fahrzeugs usw. – auch für den Eigengebrauch – verwaltet und für weitere Unternehmungen der GmbH-Holding eingesetzt werden. Bei einem Exit ohne Holding müsste der Gewinn extrem nachteilig zum Einkommenssteuersatz des Verkäufers versteuert werden.
Exkurs: Stimmbindungs- und Gewinnabführungsvertrag
Durch einen Stimmbindungs- und Gewinnabführungsvertrag – auch Beherrschungsvertrag oder Ergebnisabführungsvertrag – wird der Gewinn „automatisch“ von der/den Töchtern an die Mutter abgeführt. Die Holding wird automatisch als Konzern angesehen („Konzernfiktion“).
Dies hat den Vorteil, dass 0 % des Gewinns der Tochter steuerlich belastet werden – 100 % des Tochtergewinns wandern steuerlich unbelastet in die Mutter.
Nachteil eines solchen Gewinnabführungsvertrags ist, dass er zur organschaftlichen Haftung der Mutter für die Verbindlichkeiten der Töchter führt. Der Vorteil der Risikotrennung entfällt in diesem Fall , weswegen wir in der Regel vom Abschluss eines solchen Vertrags abraten.
Steuern der GmbH-Holding Gesellschafter
Holding Gesellschafter profitieren vom operativen Gewinn der Töchter meistens über ein jeweiliges Geschäftsführergehalt von der operativen Tochter. Dieses wird mit dem individuellen Einkommenssteuersatz versteuert.
Ist ein Gesellschafter kein Geschäftsführer – z. B. weil er Investor ist – zahlt er auf einen aus der Mutter entnommenen Gewinn – aus operativer Tätigkeit oder durch einen Exit – Kapitalertragsteuer von derzeit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Kapitalertragsteuer.
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