Steuern einer Holding
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Steuern der Holding
Bei der Besteuerung einer Holding gibt es drei „Akteure“, deren steuerliche Belastung jeweils einzeln beleuchtet werden soll:
- Holding-Tochter – Die operative Gesellschaft, i. d. R. GmbH oder UG, die einen Geschäftszweig der Mutter betreibt
- Holding-Mutter – Die vermögensverwaltende Gesellschaft, die eine oder mehrere Töchter hält, i. d. R. auch eine GmbH oder UG. Die Gewinne der Töchter werden an die Mutter ausgeschüttet und können für weitere Unternehmungen der Holding-Mutter genutzt werden, welche zu diesem Zweck immer weitere Töchter gründen kann
- Holding-Gesellschafter – Die Gesellschafter der Holding-Mutter, i. d. R. die Gründer bzw. Unternehmer, also „natürliche Personen“. Sie steuern über die Mutter die Töchter und können private Entnahmen der in die Mutter ausgeschütteten Gewinne tätigen, die aus dem operativen Geschäft der Töchter oder deren Veräußerung kommen. Denkbar sind Gesellschafter als juristische Personen – auch aus dem Ausland
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Steuern der Holding Tochter
Die Holding-Tochter betreibt in der Regel das operative Geschäft des Unternehmens. Es gibt zumindest eine, oftmals aber mehrere Holding-Töchter, die jeweils einen Geschäftszweig betreiben. Ihre Einkünfte werden wie folgt besteuert:
Körperschaftssteuer
Die Einkommenssteuer heißt Körperschaftssteuer. Sie beträgt 15 %.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Körperschaftssteuer. Dies sind 0,825 Prozentpunkte.
Gewerbesteuer
Es sollte berücksichtigt werden, dass zum relativ niedrigen Körperschaftssteuersatz regelmäßig die Gewerbesteuer hinzukommt. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vom jeweiligen Sitz der GmbH ab. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt in Köln beispielsweise 475 Prozent und in Berlin 410 Prozent.
Steuern der Holding Mutter
Die Holding erzielt in den meisten Fällen einen Betriebsgewinn sowie einen Gewinn aus dem Verkauf der Anteile.
Operativer Gewinn durch Betrieb
Der operative Gewinn der Holding-Tochter wird – soweit er nicht für den Betrieb oder Rücklagen benötigt wird – an die Holding-Mutter abgeführt.
Hierbei zeigt sich der Hauptvorteil der Holding: nur 5 % des Gewinns werden mit den üblichen, dann auch in der Mutter anfallenden Steuern belastet. 95 % des Gewinns werden nicht berücksichtigt.
Auf die 5 % des von der Holding-Tochter an die Holding-Mutter abgeführten Gewinns wird
- Körperschaftssteuer – 15 %
- Solidaritätszuschlag – 5,5 % der Körperschaftssteuer
gezahlt. Der an die Mutter abgeführte Gewinn unterliegt im Übrigen auch zu 5 % der Gewerbesteuer.
Verkaufsgewinn bei Exit
Gleiche besonders vorteilhafte Besteuerung von 5 % besteht für den aus dem Verkauf einer Tochter (oder Anteile an ihr) erzielten Verkaufsgewinn durch einen Exit. Der Gewinn kann in der Holding belassen werden, steuerfrei durch Anlagen (Bank, Aktien usw.) vermehrt oder z. B. durch Erwerb einer Immobilie, Fahrzeugs usw. – auch für den Eigengebrauch – verwaltet und für weitere Unternehmungen der Holding eingesetzt werden. Bei einem Exit ohne Holding müsste der Verkäufer den Gewinn extrem nachteilhaft mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern.
Exkurs: Stimmbindungs- und Gewinnabführungsvertrag
Durch einen Stimmbindungs- und Gewinnabführungsvertrag – auch Beherrschungsvertrag oder Ergebnisabführungsvertrag – führt zur „automatischen“ Gewinnabführung von der/den Töchtern an die Mutter. Die Holding wird automatisch als Konzern angesehen („Konzernfiktion“).
Dies hat den Vorteil, dass 0 % des Gewinns der Tochter steuerlich belastet werden – 100 % des Tochtergewinns wandern steuerlich unbelastet in die Mutter.
Dem steht allerdings der Nachteil gegenüber, dass es zur organschaftlichen Haftung der Mutter für die Verbindlichkeiten der Töchter kommt. Der Vorteil der Risikotrennung entfällt in diesem Fall komplett. Wir raten daher in den meisten Fällen vom Abschluss eines solchen Vertrags ab.
Steuern der Holding Gesellschafter
Holding Gesellschafter profitieren vom operativen Gewinn der Töchter meistens über ein jeweiliges Geschäftsführergehalt von der operativen Tochter. Dieses wird mit dem individuellen Einkommenssteuersatz versteuert.
Ist ein Gesellschafter kein Geschäftsführer – z. B. weil er Investor ist – zahlt er auf einen aus der Mutter entnommenen Gewinn – aus operativer Tätigkeit oder durch einen Exit – Kapitalertragsteuer von derzeit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Kapitalertragsteuer.
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