Absetzen von der Steuer – Beginn im Gesellschaftsvertrag
Um die Gründungskosten von den Steuern absetzen zu können, muss zunächst anhand einer Klausel im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass die UG, im Gegensatz zu den Gesellschaftern, die Kosten trägt. Durch diese Regelung können die Gründungskosten als steuerrelevante Aufwendungen der UG erfasst werden. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die Gründungskosten nicht pauschal festgesetzt werden können. Die einzelnen Positionen müssen separat gelistet werden.
Durch die Klausel werden folglich die einzelnen Kostenpositionen im Jahresabschluss aufgeführt. Die Einnahmen und der Gewinn werden dadurch geschmälert. Dies ist, in Folge des Prinzips der Maßgeblichkeit, ausschlaggebend für die Steuerbilanz. Die erhöhten Betriebskosten schmälern den Gewinn und somit die Steuerlast.
Verhinderung von Unterbilanzierung – Kostenübernahme auf 10 % gedeckt
Weiterhin wird in der Regel die Kostenübernahme auf einen bestimmten Prozentsatz des Stammkapitals gedeckt. in der Praxis etablierte sich ein Satz von 10%. Dies dient der Verhinderung von Unterbilanzierung sowie der Wahrung des Grundsatzes der Kapitalerhaltung.
Beachtet man dies, sowie die Implementation einer ausdrücklichen und konkreten Klausel, so kann man die Steuerlast erheblich reduzieren. Dementsprechend enthält jede, von uns erstellte, individuelle UG-Satzung eine solche Klausel. Die Gründungskosten werden in der Bilanz als vorweggenommene Betriebsausgaben geführt. Dies ist außerdem rückwirkend bis zu drei Jahre möglich.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!