UG-“Sachgründung”: So bringen Sie Sachen in eine UG ein

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So bringen Sie Sachen in eine UG ein

Durch Einbringen von Sachen als sogenannte Sacheinlage können GmbH Gründer Geld sparen. Die Einlage wird nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch einen bereits vorhandenen Gegenstand erbracht (z. B. ein Auto).  Bei der UG ist dies nicht möglich, denn gemäß § 5a Absatz 2 Satz GmbHG sind Sacheinlagen ausgeschlossen.

Allerdings zeichnet sich die UG gerade dadurch aus, dass es kein festgesetztes, zu erbringendes Stammkapital wie bei der GmbH nach § 5 GmbHG gibt. Folglich reicht ein Stammkapital von einem Euro bereits aus. Dies sollte Jedermann über eine Bareinlage erbringen können. Dennoch sind Situationen denkbar, in denen auch bei einer UG eine Einlage als Sacheinlage erbracht werden sollte. Beispielsweise kann die Situation vorliegen, dass einer der Gründer eine Bareinlage von beispielhaft 5.000 € und der andere vorhandene Gegenstände im selben Wert einbringen möchte.

Dieser Artikel soll einen Überblick bieten, wie Sachgegenstände trotz des Ausschlusses nach § 5a Absatz 2 Satz GmbHG zur Erbringung oder Erhöhung des Stammkapitals eingebracht werden können.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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UG “Sachgründung”: Umgehung der gesetzlichen Regelung

Vereinzelt werden Umgehungsversuche unternommen oder Verhaltensweisen beschrieben, die eine solche Funktion haben.

Beispielsweise wird oftmals geplant, dass eine Bareinlage erfolgt, welche sofort eingesetzt wird, um Gegenstände von einem Gründer abzukaufen. Da die alsbaldige Rückzahlung der Bareinlage ist in diesen Fällen geplant ist, handelt es sich um den Fall einer “verdeckten Sacheinlage“. Dies ist eine strafbare Handlung, weil dadurch die Einlageregelungen des GmbHG umgangen werden. So muss der Geschäftsführer strafbewehrt versichern, dass die Bareinlage vor Eintragung der Gesellschaft endgültig zu deren freien Verfügung steht – dies würde hierdurch umgangen werden. Die beschriebene Konstellation würde einen Gründungsschwindel darstellen, der strafrechtliche Konsequenzen hätte. Es sollte also eine andere Vorgehensweise gewählt werden.

UG “Sachgründung” durch Gründung einer UG & Co. KG

Um problemlos eigenes Sachvermögen in die Gesellschaft einzubringen und so das Kapital der Gesellschaft zu erhöhen, bedarf es einer zusätzlichen Gesellschaftsgründung in Form einer KG.

Zwar kann grundsätzlich das Kapital der Unternehmergesellschaft durch Sacheinlage erhöht werden, allerdings nur, wenn eine Umwandlung in eine GmbH stattfindet, also hierdurch der Wert von 12.500 € bzw. 25.000€ erreicht wird.

Daher bietet sich folgende Lösung an, um das Stammkapital durch Sacheinlagen zu erhöhen:

  1. Die Barmittel werden genutzt um eine Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen.
  2. Gleichzeitig wird eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet.
  3. Die Gesellschaften werden verschmolzen – es entsteht eine „UG & Co. KG“.

Die Unternehmergesellschaft übernimmt die Stellung als Komplementärin – die voll mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet – und der Unternehmer selbst die Stellung als Kommanditist – der nur bis zu seiner Einlage haftet.

Einlagemöglichkeit des Kommanditisten

Der Kommanditist haftet nur bis in Höhe seiner sogenannten Kommanditeinlage, sofern er diese erbracht hat.

Der Gesetzgeber gibt dem Kommanditisten die Möglichkeit seine Kommanditeinlage durch eine Sacheinlage zu erbringen. So können in zulässiger Weise Gegenstände bzw. Sachen in das Unternehmen kapitalerhöhend eingebracht werden.

Fazit

Es gilt festzuhalten, dass mit Hilfe eines kleinen Umweges auch Einzelunternehmer ihr wirtschaftliches Risiko durch die Haftungsbeschränkung der UG bzw. UG & Co. KG reduzieren können. Dies indem sie beispielsweise ihr bisheriges Inventar – wie etwa Maschinen oder andere Wirtschaftsgüter – als Sacheinlage zur Erhöhung des Stammkapitals nutzen.

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