UG “Sachgründung”: Umgehung der gesetzlichen Regelung
Vereinzelt werden Umgehungsversuche unternommen oder Verhaltensweisen beschrieben, die eine solche Funktion haben.
Beispielsweise wird oftmals geplant, dass eine Bareinlage erfolgt, welche sofort eingesetzt wird, um Gegenstände von einem Gründer abzukaufen. Da die alsbaldige Rückzahlung der Bareinlage ist in diesen Fällen geplant ist, handelt es sich um den Fall einer “verdeckten Sacheinlage“. Dies ist eine strafbare Handlung, weil dadurch die Einlageregelungen des GmbHG umgangen werden. So muss der Geschäftsführer strafbewehrt versichern, dass die Bareinlage vor Eintragung der Gesellschaft endgültig zu deren freien Verfügung steht – dies würde hierdurch umgangen werden. Die beschriebene Konstellation würde einen Gründungsschwindel darstellen, der strafrechtliche Konsequenzen hätte. Es sollte also eine andere Vorgehensweise gewählt werden.
UG “Sachgründung” durch Gründung einer UG & Co. KG
Um problemlos eigenes Sachvermögen in die Gesellschaft einzubringen und so das Kapital der Gesellschaft zu erhöhen, bedarf es einer zusätzlichen Gesellschaftsgründung in Form einer KG.
Zwar kann grundsätzlich das Kapital der Unternehmergesellschaft durch Sacheinlage erhöht werden, allerdings nur, wenn eine Umwandlung in eine GmbH stattfindet, also hierdurch der Wert von 12.500 € bzw. 25.000€ erreicht wird.
Daher bietet sich folgende Lösung an, um das Stammkapital durch Sacheinlagen zu erhöhen:
- Die Barmittel werden genutzt um eine Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen.
- Gleichzeitig wird eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet.
- Die Gesellschaften werden verschmolzen – es entsteht eine „UG & Co. KG“.
Die Unternehmergesellschaft übernimmt die Stellung als Komplementärin – die voll mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet – und der Unternehmer selbst die Stellung als Kommanditist – der nur bis zu seiner Einlage haftet.
Einlagemöglichkeit des Kommanditisten
Der Kommanditist haftet nur bis in Höhe seiner sogenannten Kommanditeinlage, sofern er diese erbracht hat.
Der Gesetzgeber gibt dem Kommanditisten die Möglichkeit seine Kommanditeinlage durch eine Sacheinlage zu erbringen. So können in zulässiger Weise Gegenstände bzw. Sachen in das Unternehmen kapitalerhöhend eingebracht werden.
Fazit
Es gilt festzuhalten, dass mit Hilfe eines kleinen Umweges auch Einzelunternehmer ihr wirtschaftliches Risiko durch die Haftungsbeschränkung der UG bzw. UG & Co. KG reduzieren können. Dies indem sie beispielsweise ihr bisheriges Inventar – wie etwa Maschinen oder andere Wirtschaftsgüter – als Sacheinlage zur Erhöhung des Stammkapitals nutzen.
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