UG Stammkapital: Wie hoch sollte es sein und wie darf man es verwenden?

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UG Stammkapital: Wie hoch sollte es sein und wie darf man es verwenden?

Die Wahl der Höhe des Stammkapitals ist eine Frage, welche man sich bereits vor Gründung einer Gesellschaft stellen muss. Doch wie wählt man den sinnvollsten Betrag und wie geht man idealerweise damit um?

Typischerweise wird das Stammkapital bei Gründung einer UG zur Enthaftung aufgebraucht, der Gesellschafter schützt damit auch sein Privatvermögen. Dadurch, dass potentielle Vertragspartner sich einen groben Überblick über die ursprüngliche Kapitalausstattung der Gesellschaft verschaffen können, entfaltet das Stammkapital eine gläubigerschützende Wirkung.

Im Zuge einer UG stellt dies einen wichtigen Faktor dar. Die Haftung der UG, als besondere Kapitalgesellschaft, beschränkt sich nämlich auf das Gesellschaftsvermögen. Daher dient das Kapital zusätzlich dem Zweck, den Gläubigern einer UG keine zu geringe Haftungsfähigkeit zu bieten.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Die Balance zwischen Sicherheit und Investition

Um eine etwaige rechnerische Überschuldung zu vermeiden, muss fleißig das Gesellschaftsvermögen durch Gewinnerzielung oder Gewährung nachrangiger Darlehen erhöht werden. Bei der Wahl eines niedrigen Stammkapitals tritt natürlich eine Überschuldung eher ein als bei einem großzügigen Puffer. Besagte nachrangige Darlehen haben jedoch nicht denselben Vorteil wie Ausstattung mit Stammkapital. Die Verwendung des Stammkapitals spiegelt sich zudem im Handelsregister wieder, ein willkommener Reputationsbooster.

Stammeinlage kann für Gesellschaftszwecke verwendet werden

Es empfiehlt sich also eine ausreichende Einlage bereitzuhalten. Vollkommen muss das Startkapital jedoch nicht in der Gesellschaft belassen werden. Der UG Gründer kann die Stammeinlagen auch, entgegen dem häufigen Irrglauben, investieren oder für Gesellschaftszwecke ausgeben. Die persönliche Haftung tritt dabei erst ein, wenn an die Gesellschafter selbst ausgezahlt wird. Selbst wenn das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, haften die Geschäftsführer erst mit ihrem eigenen Vermögen, sofern kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Um dieser zu entgehen muss eine positive Fortführungsprognose abgegeben werden. D.h. In den nächsten zwei Geschäftsjahren muss die Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens eher erscheinen als das Scheitern. Gerade Start-Up Unternehmen sollten daher tunlichst den Eintritt rechnerischer Überschuldung vermeiden, da gerade für die eine solch positive Fortführungsprognose kaum objektiv bemessen werden kann.

Das Stammkapital sollte also für einen Kapitalpuffer sorgen, welcher sowohl die Kosten der Gründung als auch etwaige sonstige Kosten deckt. Dies sollte zumindest solange ausreichen, bis der Erlös die Investitionen deck und die Schwelle zum Gewinn berührt, der break-even-point.

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