Brexit und die Limited: Warum eine UG Gründung jetzt erst recht Sinn macht

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Brexit und die Limited: Warum eine UG Gründung jetzt erst recht Sinn macht

Am 24.06.2016 fand in Großbritannien das Referendum über die Mitgliedschaft von Großbritannien in der Europäischen Union – kurz auch “Brexit” genannt – statt. Zur allgemeinen Überraschung stimmten dabei 51,9 % der Wähler für den Austritt Großbritanniens aus der EU.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Interessen deutscher Gründer hat und warum die Wahl zwischen Limited und UG jetzt wichtiger den je ist, stellen wir wir Ihnen im Folgenden dar.

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Die Limited im Jahr 1999

Viele deutsche Gründer haben sich ab 1999 zur Gründung einer englischen Limited entschlossen. Dies war zu dieser Zeit die einzige Möglichkeit, in Deutschland eine haftungsbeschränkende Gesellschaft zu gründen, ohne eine Stammeinlage i. H. v. 12.500 bzw. 25.000 € zu erbringen (bzw. 25.000 / 50.000 DM). Das Bedürfnis danach bestand durch das damalige Fehlen einer deutschen haftungsausschließenden Gesellschaftsform. Die UG – als “kleine Schwester” der GmbH – wurde erst später eingeführt.

Der EuGH als Wegbereiter

Den Weg für die Limited in Deutschland bereitete jedoch erst der EuGH mit seiner Entscheidung zur Niederlassungsfreiheit.

Findige Gründer in Deutschland versuchten, die Zweigniederlassung einer englischen Limited in Deutschland einzutragen – was zunächst verweigert wurde. Im Jahr 1999 entschied der EuGH jedoch:

„Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstösst gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.“

Damit ermöglichte der EuGH, mit einer Limited in Deutschland tätig zu sein. Begründet wurde dies mit der europäischen Niederlassungsfreiheit.

Auch der BGH erkannte EU Recht an sprach der Limited die Haftungsbeschränkung zu

Dem hat sich der BGH angeschlossen und entschied:

„Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.“

Damit konnten deutsche Gründer – beruhend auf der europäischen Niederlassungsfreiheit – ohne großen Stammkapitaleinsatz eine Limited gründen.

Im Jahr 2008 Wurde in Deutschland die UG als Alternative zur Limited geschaffen

Im Jahr 2008 wurde die UG eingeführt. Nunmehr konnten Gründer in Deutschland eine haftungsbeschränkte Gesellschaft gründen, ohne auf die englische Limited zurückgreifen zu müssen. Dies bewahrte Sie vor den Nachteilen der Limited: Einer zwingenden englischen Büroadresse, einem englischen Vertrag und einem zusehends fragwürdigen Image. Der deutsche Gesetzgeber wollte genau das bewirken: Er hat die UG in erster Linie eingeführt, um eine Alternative zur zuvor immer beliebteren Rechtsform der britischen Limited anbieten zu können.

Wegfall der Niederlassungsfreiheit: Der Brexit kann das Ende der Limited bedeuten

Mit dem Brexit wird für britische Unternehmen innerhalb der EU keine europäische Niederlassungsfreiheit mehr gelten. Im schlimmsten Fall könnte es für einen Limited Gründer bedeuten, dass er keine Niederlassungen einer britischen Limited ins deutsche Handelsregister eintragen kann. Dann wäre die Haftung eines Directors einer britischen Limited nach den strengen deutschen Vorschriften über die Geschäftsführerhaftung zu beurteilen. Dies würde den Wegfall der Haftungsbeschränkung gleichkommen.

Folge des Brexit: Stärkung der UG und Rechtsunsicherheit für Limited Gründer

Wie sich der Brexit auf bestehende Limited auswirkt, wird noch in der Zukunft die Legislative und Rechtsprechung klären müssen. Möglicherweise wird man bereits gegründeten Limited eine Handelsregistereintragung belassen oder Übergangsfristen schaffen, innerhalb derer Löschungen vorzunehmen sind. Kommt es zum EU Austritt und einigen sich die EU-Mitglieder nicht mit der englischen Regierung, kann es auch möglich sein, dass die Privilegien „von heute auf morgen“ plötzlich wegfallen. Diese ungewisse Aussicht bedeutet bereits jetzt eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Limited Gründer. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die UG durch den Brexit gegenüber der Limited noch weiter gestärkt worden ist.

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Ihre Möglichkeiten

Die durch den Brexit entstehende Unsicherheit für Unternehmer ist unangenehm und mit einem hohen Risiko behaftet. Um dieses Risiko zu minimieren gibt es mehrere Möglichkeiten für Sie auf die Entwicklungen des Brexit zu reagieren.

Fall 1: Sie sind Inhaber einer Limited

Sollten Sie in der Vergangenheit eine Limited gegründet haben lohnt es sich zu überlegen, ob sie die Gesellschaftsform wechseln. Das gilt für deutsche Gründer ebenso wie für Briten oder EU-Ausländer.

Eine Möglichkeit des Gesellschaftswechsels ist die Umwandlung Ihrer Limited in eine UG oder GmbH. Durch diesen Prozess wird Ihre bestehende Gesellschaft rechtlich in eine deutsche Gesellschaft umgewandelt, und der Firmenhauptsitz bzw. Satzungssitz nach Deutschland verlegt. Dieser Weg ist extrem aufwändig und sehr teuer. Deshalb empfehlen wir Ihnen die zweite Möglichkeit.

In dem Sie eine UG oder GmbH in Deutschland neu gründen und alle Anteile sowie Geschäftsverbindungen Ihrer Limited auf die neue Gesellschaft übertragen, umgehen Sie die hohen Kosten der Umwandlung der Gesellschaft. Sie starten mit einer neuen deutschen Gesellschaft, sind privat enthaftet und können Ihr Geschäft reibungslos fortsetzen.

Fall 2: Sie wollen neu Gründen

Sollten Sie eine neue Gesellschaft gründen wollen, raten wir Ihnen von der Gründung einer Limited ab. Die Ungewissheit rund um den Brexit erschwert die kurz- und langfristige Planung Ihres Unternehmens. Dies ist besonders zu Beginn einer Unternehmung fatal. Wenn Sie nicht wissen was in den nächsten Monaten geschieht und wie sich die Voraussetzungen für den Betrieb Ihrer Gesellschaft ändern, können Sie sich auch nicht auf Risiken und Chancen für Ihr Geschäft einstellen.

Daher raten wir Ihnen zur Gründung einer GmbH/UG oder einer sonstigen Gesellschaftsform eines EU-Landes.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Brexit und die Limited: Warum eine UG Gründung jetzt erst recht Sinn macht”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

2 Kommentare
  1. Andreas R.
    says:

    Hallo guten Tag, ich möchte ein neues Unternehmen in der Bau Branche gründen, und interessiere mich für eine ltd Gründung.
    Ich bitte um Information dazu.
    Mit freundlichen Grüßen
    Andreas R.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      unser Beitrag zur englischen Limited – Das sollten Sie wissen gibt Ihnen einen detaillierten Überblick hierzu. Sie haben auch die Möglichkeit, durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars mit uns in Kontakt zu treten. Sie können hierzu auch telefonisch (0221 6777 00 55) einen Termin mit uns vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt

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