Die Limited im Jahr 1999
Viele deutsche Gründer haben sich ab 1999 zur Gründung einer englischen Limited entschlossen. Dies war zu dieser Zeit die einzige Möglichkeit, in Deutschland eine haftungsbeschränkende Gesellschaft zu gründen, ohne eine Stammeinlage i. H. v. 12.500 bzw. 25.000 € zu erbringen (bzw. 25.000 / 50.000 DM). Das Bedürfnis danach bestand durch das damalige Fehlen einer deutschen haftungsausschließenden Gesellschaftsform. Die UG – als “kleine Schwester” der GmbH – wurde erst später eingeführt.
Der EuGH als Wegbereiter
Den Weg für die Limited in Deutschland bereitete jedoch erst der EuGH mit seiner Entscheidung zur Niederlassungsfreiheit.
Findige Gründer in Deutschland versuchten, die Zweigniederlassung einer englischen Limited in Deutschland einzutragen – was zunächst verweigert wurde. Im Jahr 1999 entschied der EuGH jedoch:
„Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstösst gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.“
Damit ermöglichte der EuGH, mit einer Limited in Deutschland tätig zu sein. Begründet wurde dies mit der europäischen Niederlassungsfreiheit.
Auch der BGH erkannte EU Recht an sprach der Limited die Haftungsbeschränkung zu
Dem hat sich der BGH angeschlossen und entschied:
„Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.“
Damit konnten deutsche Gründer – beruhend auf der europäischen Niederlassungsfreiheit – ohne großen Stammkapitaleinsatz eine Limited gründen.
Hallo guten Tag, ich möchte ein neues Unternehmen in der Bau Branche gründen, und interessiere mich für eine ltd Gründung.
Ich bitte um Information dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas R.
Sehr geehrter Herr R.,
unser Beitrag zur englischen Limited – Das sollten Sie wissen gibt Ihnen einen detaillierten Überblick hierzu. Sie haben auch die Möglichkeit, durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars mit uns in Kontakt zu treten. Sie können hierzu auch telefonisch (0221 6777 00 55) einen Termin mit uns vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt