• Umzug und Sitzverlegung

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Umzug einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) innerhalb Deutschlands: Das sollten Sie beachten


Vom Umzug einer GmbH oder UG spricht man immer dann, wenn sich die Geschäftsanschrift der Gesellschaft ändert oder der Sitz der Gesellschaft verlegt wird.

Viele unserer Mandanten berichten dabei regelmäßig von Unsicherheiten bezüglich der zu veranlassenden Schritte. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Institutionen über den Umzug zu informieren sind und was Sie dabei beachten sollten.

Zahlreiche Mitteilungspflichten

Findet der Umzug innerhalb einer Gemeinde statt, ist zunächst das Gewerbeamt dieser Gemeinde über den Umzug zu unterrichten. Zieht das Unternehmen von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde, ist das Gewerbe im Gewerbeamt der bisherigen Gemeinde ab- und im Gewerbeamt der neuen Gemeinde anzumelden. Diese Informationspflicht resultiert aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung.

In den meisten Fällen wird die IHK vom Gewerbeamt über den Umzug informiert, trotzdem sollten Sie der IHK Adressänderungen mitteilen. Genauso sollten Sie Ihre neue Geschäftsanschrift den Krankenkassen als Vertreter der Sozialversicherungsträger melden.

Auch das Finanzamt sollte über einen Umzug informiert werden. Erfolgt dieser in eine andere Gemeinde, sind sowohl das bisherige als auch das zuständige Finanzamt am neuen Standort zu informieren. In diesem Fall ändert sich auch die Steuernummer (aber nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer). Sie sollten Ihren Umzug auch der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft anzeigen. Gleiches gilt für Ihre Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Bis vor kurzem waren Unternehmen bei Umzug außerdem dazu verpflichtet, die Bundesagentur für Arbeit über Änderungen der Betriebsdaten zu informieren (§ 5 Abs. 5 DEÜV a.F.). Diese Bestimmung wurde inzwischen aufgehoben. Eine Benachrichtigung empfiehlt sich aber immer dann, wenn Sie bereits mit der Bundesagentur für Arbeit zusammenarbeiten oder beabsichtigen, dies zu tun.

Handelsregisteranmeldung

Besondere Meldepflichten ergeben sich dann, wenn Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Dabei ist zwischen der Änderung der Geschäftsanschrift und der Verlegung des Gesellschaftssitzes zu unterscheiden. Im Falle einer Änderung der Geschäftsanschrift ist die Änderung in notarieller Form zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden.

Soll der Sitz Ihrer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) wiederum im Inland verlegt werden, ist dies in der Gesellschafterversammlung zu beschließen. Dieser Beschluss ist notariell zu beglaubigen und bei dem Registergericht anzumelden, welches bisher zuständig war. Eine Anmeldung beim Registergericht des neuen Sitzes ist dabei nicht erforderlich, dafür sorgt das bisher zuständige Registergericht. Die Sitzverlegung wird wirksam, wenn sie im neuen Handelsregister eingetragen ist. Wer seiner Pflicht zur Anmeldung nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro rechnen (§ 14 HGB).

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Änderung der Geschäftspapiere

Wird die Geschäftsanschrift auf Geschäftspapieren (wie z.B. Geschäftsbriefen) vermerkt, ist die Anschrift auch auf diesen zu ändern. Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt und erfolgt dies in einen neuen Handelsregisterbezirk, sind entsprechende Angaben zu ändern. Dies betrifft z.B. die neue Handelsregisternummer, die neue Ortsangabe oder das nun zuständige Registergericht. Gleiches gilt für das Impressum Ihrer Internetseite (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).

Weitere Mitteilungspflichten

Außerdem sind Firmenwagen und andere Kraftfahrzeuge bei Änderung der Geschäftsanschrift bei der Zulassungsstelle umzumelden (dies folgt aus § 13 Abs. 1 Nr.1 FZV). Zuständig ist immer die Zulassungsstelle des Bezirks Ihrer neuen Geschäftsanschrift.

Aufgrund der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (§ 6 ff.) sollten Sie Ihren Umzug auch dem Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anzeigen. Beachten Sie außerdem, dass Sie die Änderung Ihrer Geschäftsanschrift in Bezug auf Ihre EORI-Nummer der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement (GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement) anzeigen sollten.

Kostenüberblick

Kosten
Gewerbeummeldung 15 – 60 Euro
Kraftfahrzeuge ummelden 30 – 50 Euro
Änderungen im Handelsregister 30 – 140 Euro
Notargebühren 45 – 500 Euro