Wertpapiere in der Holding oder vermögensverwaltenden Gesellschaft
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Wertpapiere in der Holding oder vermögensverwaltenden Gesellschaft
Aktien und Wertpapiere nicht privat zu halten, sondern über eine vermögensverwaltende GmbH oder Holding, ist steuerlich vorteilhaft.
Ab Aktienwerten um die 100.000 Euro bietet sich eine vermögensverwaltende GmbH oder Holding an.
Aktien-Veräußerungsgewinne und Dividenden werden nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigt und zu lediglich 5 Prozent besteuert. Für Veräußerungsgewinne von Aktien fallen dadurch bei der vermögensverwaltenden Gesellschaft nur 1,54 Prozent Steuern an.
Würde stattdessen für das Privatvermögen Kapitalertragsteuer gezahlt wären 25 Prozent, ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig.
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Wann spart man mit einer vermögensverwaltenden GmbH mit Wertpapieren?
Die weitgehende Steuerbefreiung von Aktien fußt auf §8b KStG (Gesetz über das Kreditwesen). Erfasst sind sowohl das Umlauf- wie auch das Anlagevermögen. Ausnahmen gelten insbesondere für das Umlaufvermögen, den Handelsbestand von Finanzdienstleistungsunternehmen; hier gilt § 8b KStG nicht.
Anders als früher, werden Holdings heute nicht mehr als Finanzdienstleistungsunternehmen eingestuft. Auch bei ihnen kann §8b KStG daher sowohl auf das Umlauf- wie das Anlagevermögen angewandt werden.
Ausnahmen für bestimmte Branchen
Bestimmte Branchen können die Steuervergünstigung nach § 8b KStG nicht nutzen. Dazu gehören Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, sowie Lebens- und Krankenversicherungen (§ 8b Abs. 7 und 8 KStG).
Welche Ausnahmen gibt es im Einzelnen?
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die ein Handelsbuch führen, können gemäß § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG für ihre in diesem aufgeführten Veräußerungsgewinne usw. nicht von den Vergünstigungen profitieren. Auf Anteile, die dem Anlagebuch stehen, bleiben § 8b Abs. 1 bis 6 KStG dagegen anwendbar.
Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind.
Finanzunternehmen
§ 1 Abs. 3 KWG schreibt ähnliches auch für Finanzunternehmen vor, namentlich für Anteile, die Finanzunternehmen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erwerben.
Als Finanzunternehmen gelten nach § 1 Abs. 3 KWG Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten, also Holdinggesellschaften. Ebenso Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, also vermögensverwaltende Gesellschaften.
Erfasst sind daneben u.a. auch Factoring- und Leasinggesellschaften sowie Anlageberatungsgesellschaften und Unternehmensberatungsgesellschaften.
Betroffen sind diejenigen Anteile, die zum Umlaufvermögen gehören. Bei einer geplanten Haltedauer von weniger als zwölf Monaten ist dies zu vermuten.
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Einbringen der Aktien in die Gesellschaft
Wird eine vermögensverwaltende Gesellschaft neu gegründet, können die Aktien aus dem privaten Vermögen nur schwer unmittelbar übertragen werden. Meist müssen sie zunächst verkauft werden. Dabei fällt Abgeltungssteuer an, Verluste können aber verrechnet werden.
Der erzielte Erlös kann dann in die GmbH eingebracht und wieder in die Aktien investiert werden.
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