Ab wann besteht eine Verwechslungsgefahr?
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beinhaltet die Verwechslungsgefahr die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Eine Verwechslungsgefahr wird also angenommen, wenn die Gefahr des gedanklichen Inverbindungsbringens beider Marken besteht. Hierbei genügt es, dass der Verbraucher der Ansicht ist, dass die neue Marke zum Verkehr der alten Marken gehört und diese in Verbindung zueinander setzt. Beispielsweise aufgrund der Farbe, des Markenlogos, eines ähnlichen Klangs bei der Aussprache oder eines Wortsatzes.
Der EuGH und BGH bejahen vielmehr erst dann eine Verwechslungsgefahr, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass die Ware oder Dienstleistung aus demselben oder gegebenenfalls einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt. Maßgebend ist insbesondere, die Kennzeichnungskraft der verletzten Zeichen, die Ähnlichkeit der betroffenen Waren- und Dienstleistungen und zudem die Ähnlichkeit der in Frage stehenden Zeichen.
Im Zweifel wird eine Verwechslungsgefahr bereits angenommen, wenn eine Ähnlichkeit im Bild, dem Klang oder dem Sinn besteht.
Die häufigsten Gründe der Zurückweisung einer Markenanmeldung:
- Fehlende Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
- Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Unsere Empfehlung
Möchten Sie eine Marke anmelden, so sollten Sie vorher unbedingt prüfen, ob die gewünschte Marke zu einer bereits bestehenden Marke Ähnlichkeiten oder Überschneidungen aufweist, da eine spätere Erweiterung nicht möglich ist. Zwar überprüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Markenrechtsverletzung nicht von Amts wegen, sondern nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder einer Löschungsklage eines Inhabers einer älteren Marke. Sollte eine solche aber gegeben sein, wäre eine Abmahnung, die mit hohen Kosten verbunden ist, die Folge.
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