GmbH und UG Gründung: Individueller Gesellschaftsvertrag vs Musterprotokoll

  • GmbH: Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll?

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Wie gründet man eine GmbH oder UG: Individueller Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll?

Sehr oft stellen sich Unternehmer die Frage: gründe ich eine GmbH  oder eine UG mit einen Musterprotokoll oder verwende ich einen individuellen Gesellschaftsvertrag?

Ein UG oder GmbH Gesellschaftsvertrag wird nach umfassender Beratung individuell an die Bedürfnisse einer Gesellschaft angepasst.

In einfacher gelagerten UG oder GmbH Gründungsfällen kann ein Musterprotokoll verwendet werden. Dies sollte im Einzelfall beurteilt werden.

Unten finden Sie eine Darstellung der typischen Klauseln eines UG oder GmbH Gesellschaftsvertrags.

Bei einer Gründung mit individueller UG oder GmbH Satzung oder mit Musterprotokoll bleibt unser Anwaltshonorar als Festpreis gleich. Wir raten in den meisten Fällen zum individuellen Gesellschaftsvertrag.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags – auch Satzung genannt – ist zentraler Bestandteil jeder Gründung. Die Satzung wird nach einer Beratung individuell an die Bedürfnisse eines Unternehmens angepasst. Sie enthält die wichtigsten Bestimmungen der zu gründenden Unternehmergesellschaft.

Mindestinhalt des Gellschaftsvertrags

Der Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags richtet sich nach § 3 GmbHG. Er enthält die folgenden Regelungen:

  1. Firma und Sitz der UG oder GmbH
  2. Gesellschaftszweck
  3. Stammkapital
  4. Geschäftsanteile der Gesellschafter am Stammkapital

Diese Klauseln sind Bestandteil eines sogenannten “Musterprotokolls”. Dieser ermöglicht eine “leichtere” Gründung, von der wir jedoch ganz klar abraten, weil zahlreiche wesentliche Bestimmungen nicht getroffen werden.

Gründung GmbH / UG: Sie benötigen einen Gesellschaftsvertrag oder ein Musterprotokoll

Man kann keine GmbH oder UG ohne einen Gesellschaftsvertrag gründen: Dieser Vertrag wird auch oft Satzung genannt – ein inhaltlicher Unterschied besteht zwischen diesen beiden Begriffen aber nicht. Je nachdem wie die Struktur Ihrer Gesellschaft aussieht, wie das Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist und wie viele Gesellschafter Ihre Firma haben soll, kann diese Satzung ein komplexes Vertragswerk mit zahlreichen Regelungen werden. Ebenso kann aus Kostengründen alleine mit dem sogenannten “Musterprotokoll” gegründet werden  (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG). Es ist also in jedem Einzelfall zu entscheiden,

  • ob ein Unternehmer bei der Gründung wichtige Regelungen treffen muss – dann sollte ein individueller Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet werden
  • ob die Möglichkeit einer Gründung mit einer individuellen Satzung nicht besteht – dann haben Sie keine andere Wahl, als mit dem Musterprotokoll zu gründen

Auch kann eine GmbH, entgegen weitläufiger Meinung, wie eine UG mit einem Musterprotokoll gegründet werden. Jedoch ist im Ergebnis ein individueller Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH empfehlenswerter, da ein Musterprotokoll eine Ersparnis an der falschen Stelle wäre. Denn der Nachteil eines Musterprotokolls ist, dass von seinen Formulierungen nicht abgewichen werden darf. Sie können keinerlei vom Muster abweichende Regelungen treffen.  Weil unsere Kanzlei Gründungen zu einem Festpreis durchführt, bleibt das Honorar gleich (Festpreis) – ob Sie mit einer individuellen Satzung oder mit einem Musterprotokoll gründen. Daher entsteht für Sie preislich kein Unterschied.

Typische Klauseln des Gesellschaftsvertrags

Bei der anwaltlichen Gründungsberatung zu einer UG oder GmbH achten wir darauf, die wichtigsten Klauseln zu berücksichtigen und – bei Erfordernis – in die Satzung der UG oder GmbH aufzunehmen.

Typische Regelungen in Gesellschaftsverträgen sind:

  • Gesellschaftszweck

    Der Gesellschaftszweck regelt den Tätigkeitsbereich Ihrer Gesellschaft. Seine bedachte Ausgestaltung hat mehrere Erfordernisse. So darf die Gesellschaft und damit der Geschäftsführer nur im Rahmen des Zwecks handeln – Belastungen des Gesellschaftsvermögens außerhalb des Zwecks können sogar zur privaten Haftung und Strafbarkeit des Geschäftsführers führen, beispielsweise wegen Untreue. Lediglich im Rahmen des Gesellschaftszwecks vorgenommene Handlungen sind von der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft umfasst. Ist der Zweck jedoch zu weit gefasst, greift ein Wettbewerbsverbot möglicherweise auch zu weit.

  • Gesellschafter

    Die Gesellschafter werden bestimmt. Abweichende Regelungen zwischen Stimm- und Entnahmerechten sind nicht häufig, aber möglich. Stille Gesellschafter oder Treugeber werden nicht in die Satzung aufgenommen.

  • Anteile

    Die Höhe der Anteile bestimmt in den meisten Fällen die Stimm- und Entnahmerechte der Gesellschafter und ihre Einlagepflicht. Dies kann aber auf Wunsch auch abweichend geregelt werden.

  • Einlagen

    Die genauen Einlagepflichten – also die von den Gründern in die Gesellschaft zur endgültigen Verfügung eingebrachten Mittel – werden genau definiert. Die Einlagen erfolgen in Geld oder bei der GmbH / GbR / OHG / KG auch als Sacheinlagen (nach entsprechender Bewertung).

  • Gewinnverteilung

    Der Gesellschaftsvertrag regelt die Verteilung der Gewinne. Grundsätzlich wird das Jahresergebnis nach den Geschäftsanteilen ausgeschüttet. Als Ausnahme hiervon kann auch eine sogenannte “Disquotale Gewinnverteilung” vereinbart werden.

  • Gesellschafterversammlung (Abstimmung / Entscheidung)

    Die Regeln der Gesellschafterversammlung werden in der Satzung festgehalten. Dies sind vor allem die Ablauf- und Abstimmungsregeln. Mögliche Regelungsfelder sind beispielsweise die Einberufungs- und Durchführungsregeln (zB. elektronische Einberufung und Durchführung der Versammlung, beispielsweise über Skype, Zoom, Telefonkonferenz), Stimmenerfordernisse für bestimmte Entscheidungsarten oder in Ausnahmefällen “disquotale” Abstimmungsregeln, also ein Abweichen der Stimmrechte von den Gesellschaftsanteilen.

  • Geschäftsführung / Vertretung

    Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis (und -pflicht) der Gesellschafter oder Dritter Geschäftsführer.

  • Gesellschafterwechsel / Verfügung über Gesellschaftsanteile (Vinkulierung / Share-Transfer-Restriction / Andienungsrecht)

    Gewöhnlicherweise wird die Verfügung und der Handel mit Gesellschafteranteilen in der Satzung begrenzt (Vinkulierungsklausel / Share-Transfer-Restriction). Dadurch sollen die Gesellschafter davor geschützt werden, in ihren kreis einen ungewollten Dritten aufzunehmen. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise zugunsten bestimmter Erben. Denkbar – aber meistens auch nicht empfehlenswert – ist ein sogenanntes “Andienungsrecht” – ein verkaufswilliger Gesellschafter bietet die Anteile den übrigen Gesellschaftern zum Verkauf an. Nehmen sie nicht an, kann er sie zum selben Preis frei veräußern.

  • Vorkaufsrecht (Right-Of-First-Refusal)

    Ein Vorkaufsrecht / Right-Of-First-Refusal bestimmt das Recht der Gesellschafter, Anteile vorrangig vor einem Verkauf nach außen angeboten zu bekommen. Dies verhindert einen Verkauf unter Wert bei Fehlen einer Vinkulierung.

  • Nachfolge

    Eine Nachfolgeklausel kann die Möglichkeit des Eintritts eines Erben bei Versterben eines Gesellschafters eröffnen oder ausschließen.

  • Ausscheiden

    Eine Ausscheidensklausel ermöglicht jedem Gesellschafter eine “ordentliche” Kündigung. Er scheidet aus und erhält eine Abfindung.

  • Ausschließung / Kündigung

    Ausschließungs- und Kündigungsklauseln ermöglichen die “außerordentliche” Kündigung bestimmter Gesellschafter – insbesondere wegen Verstößen gegen ihre Pflichten oder gesellschaftsgefährdende Ereignisse wie den Vermögensverfall.

  • Einziehung

    Die Einziehung ist das “Herzstück” einer Satzung – sie regelt die Konsequenzen von Satzungsverstössen und gesellschaftsgefährdenden Situationen. Tritt ein Kündigungsgrund ein, werden die entsprechenden Gesellschafteranteile eingezogen. Der Gesellschafter wird im Gegenzug – abzüglich des von ihm eventuell verursachten Schadens – abgefunden.

  • Abfindung (Good-Leaver / Bad-Leaver)

    Die Abfindungsklausel regelt eine Abfindung. Denkbar ist die Differenzierung für den Fall eines ordnungsgemäßen (Good-Leaver – beispielsweise durch Abfindung zum Verkehrswert) oder unredlichen (Bad-Leaver – beispielsweise durch Abfindung zum Buchwert) Ausscheidens.

  • Fortführung

    Die Fortführungsklausel bestimmt die Fortführung der Gesellschaft bei Verbleiben nur eines Gesellschafters. Dies ist essentiell, weil ohne Regelung – so beispielsweise beim Musterprotokoll – die Gesellschaft aufzulösen wäre.

  • Wettbewerbsverbot

    Ein Wettbewerbsverbot regelt das Verbot, mit der gegründeten Gesellschaft in Konkurrenz zu treten. In manchen Gründungskonstellationen ist es sinnvoll, es partiell zu handhaben und manchen Gesellschaftern eine konkurrierende Tätigkeit zu erlauben.

  • Drag-Along-Right / Tag-Along-Right

    Die Drag-Along-Klausel gebietet es Minderheitsgesellschaftern, ihre Anteile gemeinsam mit den Mehrheitsgesellschaftern zu verkaufen. Die Tag-Along-Klausel erlaubt es Minderheitsgesellschaftern, ihre Anteile gemeinsam mit den Mehrheitsgesellschaftern zu verkaufen. Beide Klauseln werden nicht häufig verwendet, können jedoch im Einzelfall sinnvoll sein.

  • Vesting

    Eine Vestingklausel bestimmt den Zeitrahmen, binnen dessen ein Ausstieg nur gegen eine geringe oder ohne Abfindung möglich ist. Sie ist sinnvoll, wenn ein Gründerteam über einen bestimmten Zeitraum zusammengehalten werden soll.

  • Steuerliche Absetzbarkeit

    Die steuerliche Absetzbarkeit der Gründungskosten muss zur Wirksamkeit ausdrücklich geregelt werden.

  • Sozialversicherungsfreiheit / Sperrminorität

    Beim geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter muss der gesamte Gesellschaftsvertrag durch sogenannte Sperrminoritäten angepasst werden, um Sozialversicherungsfreiheit zu gewährleisten.

  • Gerichtsstandsvereinbarung / Schiedsklausel

    Häufig werden sowohl eine Gerichtsstandsvereinbarung (Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsorts – z. B. Berlin) als auch eine Schiedsklausel (Vereinbarung eines privaten Schiedsgerichts zur Meidung einer theoretischen Öffentlichkeit) aufgenommen.

  • Salvatorische Klausel

    Die sogenannte “Salvatorische Klausel” rundet einen Gesellschaftsverag ab. Sie bestimmt, dass eine unwirksame Klausel nicht den Vertrag kippt und durch eine wirksame ersetzt oder neu verhandelt wird.

Individueller Gesellschaftsvertrag vs. Musterprotokoll

Entscheiden Sie je nach Ihren Bedürfnissen, welcher Vertrag zu Ihrer UG oder GmbH passt:

  • Sie wollen genaue Regelungen zu Ihrer Gesellschaft treffen – es wird ein individueller Gesellschaftsvertrag für Sie ausgearbeitet
  • Risiken bestehen nicht – Sie erhalten ein persönlich angepasstes Musterprotokoll
  • Weil unsere Kanzlei Gründungen immer zu einem Festpreis durchführt, bleibt das Honorar in beiden Fällen gleich.

Gründungskosten steuerlich voll absetzen

Die Kosten einer Gründung sind vollständig von der Steuer absetzbar, wenn Sie mit einer individuellen Satzung gründen. Im Falle eines Musterprotokolls können höchstens 300,- € abgesetzt werden (Ziff. 5 der Anlage zu § 2 Abs. 1a).

Individuelle Satzung als Vorsorge für den Krisen- oder Streitfall

Der Gesellschaftsvertrag ist normalerweise Ihre Vorsorge für den Krisen- oder Streitfall.

Ein Gesellschaftsvertrag wird in der Gründungsphase geschlossen, um in der häufigen Situation, in der es dem Unternehmen gut geht, die Gründer jedoch persönliche Meinungsverschiedenheiten haben, ein klares Regelwerk zu schaffen.

  • 1. Situation: Unternehmen läuft gut, Gründer verstehen sich gut – Aufgrund persönlichen Konsens keine Rechtsstreitigkeiten. Dennoch ist ein Gesellschaftsvertrag für die Festlegung eines Regelwerks (Abstimmungen, Gewinnverteilung) sehr nützlich
  • 2. Situation: Unternehmen läuft gut, Gründer verstehen sich schlecht– Aufgrund persönlicher Probleme Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten bei Dissens. Ein Gesellschaftsvertrag ist durch die Festlegung eines Regelwerks (Abstimmungen, Gewinnverteilung, Ausschluss bei Verstößen, Abfindung, Fortbestehen der Gesellschaft) höchst erforderlich
  • 3. Situation: Unternehmen läuft schlecht, Gründer verstehen sich gut – Aufgrund persönlichen Konsens keine Rechtsstreitigkeiten. Dennoch ist ein Gesellschaftsvertrag für die Festlegung eines Regelwerks der Abwicklung des Unternehmens (Liquidatoren, Ausschüttung Guthaben) sehr nützlich
  • 4. Situation: Unternehmen läuft schlecht, Gründer verstehen sich schlecht– Aufgrund persönlicher Probleme Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten bei Dissens. Ein Gesellschaftsvertrag ist durch die Festlegung eines Regelwerks (Liquidatoren, Ausschüttung Guthaben) höchst erforderlich

Wenn wichtige Haftungsfragen, das Ausscheiden oder eine Abfindung nicht geregelt worden sind, kann Ihr Unternehmen in finanzielle Schieflage geraten und sogar Ihr privates Vermögen angreifen. Wenn das Verhältnis zu Mitgesellschaftern mit der Zeit abkühlen sollte, könnten klare Verteilungs- und Zuständigkeitsregelungen davor schützen, die Situation zu verschlimmern.

Typische Probleme als Stresstest einer Satzung

Eine individuelle Satzung lohnt sich insbesondere in den folgenden typischen Stressituationen:

  • Der Gründer nimmt einen weiteren Gesellschafter auf. Bei einem Musterprotokoll müsste spätestens nun ein individueller Gesellschaftsvertrag erstellt werden. Es entstehen erneute Vertragserstellungs- und deutlich höhere Notarkosten.
  • Die Gründer nutzen ein Musterprotokoll. Es kommt zum einseitig verursachtem Streit und Rechtsverletzungen durch einen Gründer. Mangels Fortführungsklausel im Musterprotokoll muss die Gesellschaft trotz Schuldfeststellung bei einem der Gründer und seiner außerordentlichen Kündigung dennoch als Folge der Auseinandersetzung aufgelöst werden. Mit einer Satzung würde die Gesellschaft beim redlichen Gründer verbleiben. Der Schädiger würde den Wert seines Anteils abzüglich des durch ihn verursachten Schadens erhalten.
  • Kommt es zur Erbschaft, trifft das Musterprotokoll keinerlei Regelung. Die anderen Gründer müssen den Erben als neuen Gesellschafter akzeptieren.
  • Der Gründer kann bei einem Musterprotokoll lediglich 300,- € seiner Gründungskosten absetzen.
  • Gegen einen Gründer wird vollstreckt / ein Insolvenzverfahren eröffnet. Mit einem Musterprotokoll müssen die übrigen Gründer den Gläubiger / den Insolvenzverwalter als Mitgesellschafter akzeptieren. Dies kann mit einer Satzung verhindert werden.
  • Der Gründer bestellt einen anderen/weiteren Geschäftsführer – es wird eine individuelle Satzung erforderlich.
  • Im Musterprotokoll ist kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot – also das Verbot, für einen Wettbewerber tätig zu werden – vorgesehen.

Insgesamt sind hier einige signifikante Fälle der Anwendbarkeit eines Gesellschaftsvertrags aufgeführt. Das Musterprotokoll regelt nur den Mindestinhalt einer Satzung (vgl. § 3 GmbHG): Firmenname, Eigengeschäftsführung, Zweck, Sitz und Anteile. Alle anderen Fälle bleiben ungeregelt und sorgen für größte Einbußen in Problemfällen. Deshalb wird in den meisten Gründungsfällen eine individuelle Satzung empfohlen.

Bitte beachten Sie, dass die Erstellung einer individuellen Satzung grundsätzlicher Bestandteil der UG-Gründungsdienstleistung oder GmbH-Gründungsdienstleistung ist und das Honorar nicht erhöht.

Weitere Gründungsunterlagen

Neben dem Gesellschaftsvertrag werden die weiteren Gründungsunterlagen einer UG oder GmbH vorbereitet. Das sind zum Beispiel:

  • Die relevanten Gesellschafter-/Gesellschaftsbeschlüsse, Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung
  • Gesellschafterliste, Anmeldung zum Handelsregister

Alle Informationen zur UG und GmbH Gründung auf einen Blick:

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