E:K
ek gründen brauchen prüfung or ausbildung ?
Danke
vgf azad
ek gründen brauchen prüfung or ausbildung ?
Danke
vgf azad
Wenn ich jetzt ein Einzelunternehmen gründe und ich werde damit circa 6 Monate nichts verdienen. Was wird auf mich zukommen bzw. was wird passieren. Bedanke mich im vorraus.
Hallo,
Ich bin Software Entwickler und würde gerne ein Gewerbe anmelden. Ich arbeite in meiner Freizeit oft mit (unter anderem auch minderjährigen) Personen zusammen an Projekten und helfe Ihnen diese zu realisieren. Ich würde zukünftig gerne bezahlte Aufträge annehmen und die Aufgaben verteilen. Wäre es möglich die Beteiligten für deren Leistung zu bezahlen? Ich habe es so verstanden das mir Rechnungen geschrieben werden können, aber die Beteiligten besitzten alle kein Gewerbe.
Liebe Grüße, und danke für den hilfreichen Beitrag!
Hallo,
ich bin seit 14.10.2017 Kleinunternehmer und überlege aus verschiedenen Gründen, trotz eines Jahresumsatzes von unter 17.500EUR im nächsten Jahr zur Regelbesteuerung zu wechseln. Ich habe dazu mit meiner Steuerberaterin gesprochen und habe Zweifel bzw. Schwierigkeiten, eine ihrer Aussagen nachzuvollziehen.
Sie meint, wenn ich ab Januar 2018 zur Regelbesteuerung wechsle, müsste ich alle Rechnungen seit dem 14.10.17 ändern und Umsatzsteuer ausweisen. Da ich Waren an Endverbraucher verkauft habe, würde das bedeuten, dass ich die anfallende Umsatzsteuer selbst übernehmen müsste.
Meine Fragen:
Stimmt die Aussage der Beraterin?
Wenn ja: warum?
Wann kann ich zur Regelbesteuerung wechseln, ohne rückwirkend die Rechnungen ändern zu müssen.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist Emma Löser, wohnhaft in Ungarn.
Ich habe vor, in der Zukunft als Einzelunternehmerin in Deutschland zu arbeiten. Ich backe und verkaufe frisch aus dem Ofen “Kürtőskalács” – eine ungarische Backwarenspezialität, die mit deutschem Baumstriezel in Verbindung gebracht wird.
Meine Frage wäre, was benötige ich zur Anmeldung des Einzelunternehmens, weiterhin möchte ich fragen, ob in Deutschland bei Verkauf Quittungs- oder Rechnungspflicht besteht.
Ich danke im Voraus für Ihre Hilfe.
MfG
Emma Löser
Ich ziehe von England nach Deutschland zurück. Ich bin in England selbständig und stelle individuelle Kosmetik auf Bestellung her. Ausserdem verkaufe ich dazun Accessoires wie Haarbürsten und Kämme. Ist dies in Deutschland ein Gewerbe oder melde ich mich als Freiberuflerin an?
Bei der Gründung einer GmbH oder UG muss in der Satzung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Gegenstand des Unternehmens angegeben werden. Der in der Satzung zu nennende „Unternehmensgegenstand“ bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft, mittels derer dieser Gesellschaftszweck erreicht werden soll. Der Unternehmensgegenstand muss in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 GmbHG).
Dieser Tätigkeitsbereich sollte möglichst konkret und individuell angegeben werden, damit die mit der Gesellschaft in Geschäftsbeziehungen Stehenden sich ein Bild von der Tätigkeit der Gesellschaft machen können.
Die Angabe des Unternehmensgegenstandes dient zwei Aufgaben:
Der zulässige Handlungsbereich der Geschäftsführer soll damit begrenzt werden. Der Unternehmensgegenstand bildet die Grenze der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers. Er ist damit im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, keine Geschäfte zu tätigen, die entweder außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen oder dazu führen, dass der Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgefüllt werden kann.
Dennoch sollte der Unternehmensgegenstand von den Gründern nicht zu eng gewählt werden, da ansonsten Satzungsänderung während des laufenden Geschäftsbetriebes drohen. Ebenfalls sollte beachtet werden, dass eine Vielzahl von pauschalen Formulierungen, die nicht aussagekräftig genug sind, unzulässig sind.
Vom Gegenstand des Unternehmens ist der Geschäftszweck (§ 1 GmbHG) zu unterscheiden. Der Geschäftszweck muss, anderes als der Unternehmensgegenstand, nicht in der Satzung bei der Gründung angegeben werden. Nach § 1 GmbHG können GmbH / UG zur Verfolgung eines beliebigen Gesellschaftszwecks gegründet werden. Obwohl sie kraft Gesetzes Handelsgesellschaften sind, müssen sie nicht auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet sein. Der Geschäftszweck findet seine Grenzen bei gesetzlichen Verboten gemäß § 134 BGB oder bei Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.
Eine Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter im Gründungsprozess kommt in Betracht, wenn die notarielle Beurkundung der Satzung vollzogen ist, die Eintragung der GmbH / UG hingegen scheitert. Auch ohne Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird für entstandene Verluste gehaftet. Die Verlustdeckungshaftung vor Eintragung ist eine anteilige und unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter. Dieses Haftungsregime sorgt dafür, dass zunächst die Vor-GmbH / Vor-UG in Anspruch genommen werden muss. Die Gesellschafter haften dann gegenüber der Vor-GmbH / Vor-UG im Innenverhältnis. Häufig wird dieser Anspruch erst durch einen Insolvenzverwalter (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vor-GmbH / Vor-UG) geltend gemacht bzw. bei Liquidation der Vor-GmbH / Vor-UG vom Geschäftsführer.
Unter Umständen kann jedoch dieses Haftungsregime verschärft werden. Dann wandelt sich die anteilige und unbeschränkte Innenhaftung in eine anteilige und unbeschränkte Außenhaftung um. Gläubiger erhalten dann einen Anspruch direkt gegenüber den Gesellschaftern und können diesen selbst geltend machen. Diese verschärfte Verlustdeckungshaftung kommt für die folgenden Fallkonstellationen in Betracht:
Gibt es nur einen Gläubiger, dann soll dieser nach der Rechtsprechung auch direkt gegen die Gesellschafter vorgehen können. Die Vor-GmbH / Vor-UG ist dann vermögenslos, wenn es keinen Geschäftsführer mehr gibt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht in Frage kommt. Bei einer Einmann-Vor-GmbH / Einmann-Vor-UG macht es ebenfalls wenig Sinn, die Gläubiger auf die Vorgesellschaft zu verweisen, da es nur einen Vermögensträger gibt.
Es gibt auch Fälle, in denen die Eintragung ins Handelsregister nicht ernstlich bzw. nicht verfolgt wird. In den Fällen der unechten Vor-GmbH / Vor-UG gibt es sogar eine unbeschränkte und gesamtschuldnerische Außenhaftung. Rechtlich gesehen handelt es nämlich nicht um eine Vorgesellschaft, sondern um eine GbR bzw. OHG. Das Haftungsregime dieser Personengesellschaften ist weitaus strenger als bei einer GmbH i.G. / UG i.G. Insofern sollten Gründer aufpassen und die Bezeichnung GmbH i.G. / UG (haftungsbeschränkt) i.G. nur verwenden, wenn sie tatsächlich beim Notar die Satzung formrichtig unterschrieben haben.
Die Gründer einer GmbH / UG haben häufig ein Interesse daran, dass ihnen nicht ein unbekannter Dritter oder ein sonstiger Fremder als Mitgesellschafter (gegen ihren Willen) aufgezwungen wird. In der Praxis ist daher häufig ein Schutz vor Überfremdung notwendig. Dieser Schutz kann über eine sog. Vinkulierungsklausel erreicht werden.
Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Satzung die Abtretung des Geschäftsanteils an weitere Voraussetzungen knüpfen. Möglich sind insbesondere die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, der Gesellschaft oder sogar einzelner Gesellschafter. Man nennt die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts für das Verfügungsgeschäft „Vinkulierung“. Der Begriff Vinkulierung kommt vom Wort „vinculus“ (Fessel). Klauseln über eine Vinkulierung sind in der Praxis vor allem in Familiengesellschaften weit verbreitet.
In der Satzung sollte bei Vereinbarung einer Vinkulierungsklausel die konkreten Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung angegeben werden. Fehlen also Angaben über die Bedingungen der Zustimmung, so wird die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der GmbH / UG getroffen werden.
Auch nachträglich, also nach der Gründung, heißt während des Geschäftsbetriebs, kann eine Vinkulierungsklausel in die Satzung aufgenommen werden. Die nachträgliche Einfügung einer solchen Klausel schränkt die Rechte der Gesellschafter ein und bedarf daher der Zustimmung aller Gesellschafter einer GmbH / UG.
In der Praxis ist es daher ratsam, sich bereits bei der Gründung mit einer eventuellen Trennung der Gesellschafter auseinander zusetzen. Eine nachträgliche Vereinbarung einer solchen Klausel bedarf der Zustimmung aller und ist häufig schwer in die Satzung hinein zu verhandeln.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mit Interesse die Details auf Ihrer Websetie gelesen, da ich im Begriff bin mich selbständig zu machen. Dazu brauche ich generell nur einen Firmennamen, eine Steuernummer und ein Geschäftskonto.
Ich bin Deutscher, habe auch in Deutschland noch meinen Wohnsitz angemeldet, aber lebe seit Jahren in Vietnam.
Nun möchte ich mein eigenes Geschäft eröffnen, Produkte aus Vietnam in Europa und anderen Ländern der Welt via e-Commerce verkaufen. Ich suche nach einer schnellen, einfachen, kostengünstigen Möglichkeit dies in Deutschland zu tun.
1. Wäre Ihrer Meinung nach ein “Einzelunternehmen” der richtige Start?
2. Ist es möglich ein Einzelunternehmen in deutschland zu Gründen ohne in Deutschland zu sein (alles online, bzw. durch Familie in Deutschland machen zu lassen)?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen aus Vietnam,
Christian Krüper
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).